Rz. 110
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Weil die kapitalgedeckte Pensionskasse sich von einer üblichen Versicherung vor allem durch den begrenzten Kreis der Versicherten unterscheidet, die wesentlichen Merkmale aber übereinstimmen, gilt für die steuerliche Behandlung grundsätzlich Entsprechendes wie für die Direktversicherung; zu Einzelheiten > Rz 71 ff.
▸▸ Ansparphase:
▸ Betriebssteuern:
Rz. 111
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Für den ArbG sind die Zuwendungen nach Maßgabe von § 4c EStG > Betriebsausgaben. Soweit die Zuwendungen auf einer in der Satzung oder im Geschäftsplan der Kasse festgelegten Verpflichtung oder auf einer Anordnung der Versicherungsaufsicht beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträgen dienen, sind solche BA unbeschränkt – also auch in Form von Einmalbeträgen – abziehbar (vgl R 4c EStR).
Rechtsfähige Pensionskassen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der KSt und GewSt befreit (§ 5 Abs 1 Nr 3 KStG, §§ 1, 2 KStDV; § 3 Nr 9 GewStG).
▸ Besteuerung des ArbN:
Rz. 112
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Für den ArbN sind die zu seinen Gunsten entrichteten Beiträge des ArbG an die Pensionskasse grundsätzlich Arbeitslohn (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 3 EStG; vgl auch BFH 172, 46 = BStBl 1994 II, 246; > Rz 104). Die Beiträge bleiben aber im Rahmen von § 3 Nr 63 EStG – vorbehaltlich > Rz 113 – steuerfrei; zu Einzelheiten > Rz 140 ff.
Rz. 113
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Die LSt-Pauschalierung nach § 40b Abs 1 und 2 EStG idF bis 31.12.2004 ist auf Beiträge an eine Pensionskasse, die auf einer vor 2005 gegebenen Versorgungszusage beruhen, weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 01.01.2018 mindestens ein Beitrag nach § 40b Abs 1 und 2 EStG aF pauschal besteuert wurde (vgl § 52 Abs 40 EStG). Zu Einzelheiten > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 240ff.
Rz. 114
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Sozialversicherung: Es gilt Entsprechendes wie bei der Direktversicherung; > Rz 89.
▸▸ Versorgungsphase:
▸ Besteuerung des ArbN:
Rz. 115
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Es gilt Entsprechendes wie für die Direktversicherung; > Rz 90 ff. Vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 148ff, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8.
Rz. 116
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
▸ Sozialversicherung:
Es gilt Entsprechendes wie bei der Direktversicherung; > Rz 96.
Rz. 117–119
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Randziffern einstweilen frei.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen