Rz. 210
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Wird das Unternehmen des ArbG ohne Insolvenz liquidiert, so kann die Liquidation erst beendet werden, wenn alle langfristigen Verbindlichkeiten – auch solche aus einer Pensionszusage – abgewickelt sind. Deshalb wird es ihm ermöglicht, Verpflichtungen aus laufenden Versorgungsleistungen oder unverfallbare Versorgungsanwartschaften auf einen Lebensversicherer oder eine Pensionskasse zu übertragen. Dabei entsteht für den ArbN erstmals ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf Versorgung, was zu einem > Zufluss von Arbeitslohn führt, der aber gemäß § 3 Nr 65 Satz 1 Buchst b EStG steuerfrei bleibt (> Rz 159 sowie > Pensions-Sicherungs-Verein Rz 5). § 3 Nr 65 Satz 1 Buchst c EStG ermöglicht eine steuerfreie Übernahme der ArbG-Verpflichtungen, die Dritte zB aufgrund eines > Contractual Trust Agreement übernehmen (> Pensions-Sicherungs-Verein Rz 6). Eine Übertragung auf einen Pensionsfonds kommt in diesem Fall nicht in Betracht (zu § 3 Nr 66 EStG > Rz 173). Zur Abfindung von Versorgungsansprüchen > Rz 195 ff.
Rz. 211
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Wird eine Pensionskasse aufgelöst (Liquidation) und werden die Versorgungsansprüche eines ArbN mit ihrem Zeitwert abgefunden, so führt dies beim ArbN nicht zu Arbeitslohn, soweit als Arbeitslohn bereits die Beiträge des ArbG an die Pensionskasse versteuert worden sind (> Rz 204). Das gilt auch, wenn der ArbN bei Auflösung des Versorgungsträgers bereits Versorgungsleistungen erhält. Bei Auflösung eines Pensionsfonds gilt uE Entsprechendes.
Rz. 212
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Kauft sich ein ArbN mit eigenem Vermögen (auch: versteuertem Arbeitslohn) in eine Pensionsregelung seines ArbG ein, sind die Versorgungsbezüge gegebenenfalls im Wege einer > Schätzung in ein nach § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG besteuerbares Ruhegeld und in eine nur mit dem Ertragsanteil besteuerbare Leibrente aufzuteilen. Sind in die Pensionskasse (oder in den Pensionsfonds) sowohl Beiträge der ArbN aus versteuertem oder nichtbesteuerbar bezogenem Arbeitslohn als auch steuerbefreite ArbG-Beiträge geflossen, so ist die Ausschüttung bei Auflösung der Kasse entsprechend in eine steuerfreie Kapitalrückzahlung und einen nach § 22 Nr 5 EStG steuerpflichtigen Teil aufzuteilen (vgl zu ähnlichen Sachverhalten BFH 77, 10 = BStBl 1958 III, 277; BFH 161, 16 = BStBl 1990 II, 1062; BFH 181, 318 = BStBl 1997 II, 127).
Rz. 213
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
War die Pensionszusage (> Rz 35 ff; > Rz 55 ff) des ArbG im Wege der > Gehaltsumwandlung arbeitnehmerfinanziert worden (zur Entgeltumwandlung > Rz 15 ff), ist nur entscheidungserheblich, dass die daraus erwachsene Anwartschaft unverfallbar ist (> Rz 27). Soweit in den Fällen der Direktversicherung/Pensionskasse/Pensionsfonds der ArbN die vom ArbG als Versicherungsnehmer geschuldeten Beiträge intern finanziert hat, ergeben sich daraus über die Unverfallbarkeit hinaus keine Vorteile bei der Liquidation.