Rz. 1
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Die Möglichkeit, mit betrieblichen Mitteln Sport zu treiben, führt nicht zu Arbeitslohn, wenn der Sport Teil der Berufsarbeit ist. Die Tatsache, dass jemand gern Sport treibt, schließt die berufliche Befassung damit nicht aus (zu ‚angenehmer Arbeit‘ > Arbeitslohn Rz 35). Dies ist zB der Fall bei einem > Berufssportler, aber auch dann, wenn der Betrieb für seine ArbN einen Trainer, Animateur oder > Sportlehrer einstellt. Das Gleiche gilt, wenn der Betrieb ArbN in offizieller Funktion zur Organisation von regionalen und überregionalen Betriebssportveranstaltungen abordnet (OFD Münster vom 12.04.1988, DB 1988, 886). Zur Frage, ob das Hobby im steuerlichen Sinne zum Beruf geworden ist, > Amateursportler; es kommt darauf an, ob insoweit eine Einkünfteerzielungsabsicht festgestellt werden kann (ergänzend > Ehrenamt, > Liebhaberei). Als Teil der Berufsarbeit hat EFG 1991, 377 auch den Dienstsport der Polizeibeamten behandelt. Das Gleiche gilt uE, wenn einer Gruppe von Auszubildenden als Teil ihrer Berufsausbildung, zu der nach § 14 Abs 1 Nr 5 BBiG auch die charakterliche Entwicklung gehört, die Möglichkeit gegeben wird, das Segeln, Segelfliegen und ähnliche, die Persönlichkeit und den Mannschaftsgeist entwickelnde Sportarten zu erlernen. Nicht zu Arbeitslohn führt der Betriebssport auch, soweit er im Interesse des ArbG an der Förderung der Gesundheit seiner Mitarbeiter und des Betriebsklimas liegt, und hinter diesem betrieblichen Interesse das eigene Interesse des ArbN an der Ausübung des Sports und besonders an der Einsparung eigener Aufwendungen ganz eindeutig zurücktritt (> Arbeitslohn Rz 55 ff; BFH/NV 2009, 1122). Das gilt für Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen wie zB Gymnastik oder eine ‚Rückenschule‘ am Arbeitsplatz; ebenso bei einem einwöchentlichen Seminar über gesunden Lebenswandel (EFG 2013, 1358 – Rev, BFH VI R 28/13).
Rz. 2
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Nicht als Arbeitslohn behandelt die FinVerw die betriebliche Förderung bei bestimmten Mannschaftssportarten (zu Einzelheiten > Arbeitslohn Rz 60). Anders ist es jedoch, wenn es sich um andere Sportarten handelt, die sonst für den Einzelnen zu nicht unerheblichen Aufwendungen führen, die durch Maßnahmen des ArbG erspart werden; dann liegt in Höhe der beim ArbN eintretenden und in Geld messbaren Vorteile Arbeitslohn vor. Dies gilt für die Bereitstellung von Tennis- oder Tennishallenplätzen und Squashplätzen, die der ArbG für seine ArbN anmietet (BFH 181, 302 = BStBl 1997 II, 147), von Golf- und Poloplätzen oder Spielplätzen für Badminton/Squash, für ein Kraftsportstudio oder für einen Angelteich (> Arbeitslohn Rz 60, 87). Ebenso ist es, wenn der ArbG die Betriebssportgemeinschaft finanziell unterstützt und der ArbN deshalb verbilligt Tennis spielen kann (BFH/NV 1997, 473). Bei Einbeziehung der einem ArbN nahe stehenden Personen ist der auf diese entfallende geldwerte Vorteil dem ArbN als Arbeitslohn zuzurechnen. Anders ist es aber uE, wenn der ArbG einem gemeinnützigen Sportverein, der auch betriebsfremden Mitgliedern offen steht, Spenden zuwendet und damit die Beiträge verbilligt, weil dieser Vorteil der Allgemeinheit zugute kommt und damit nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst ist (> Arbeitslohn Rz 44 ff). Ergänzend > Spenden.
Rz. 3
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Führt ein geldwerter Vorteil zu Arbeitslohn, unterliegt dieser nur dann dem LSt-Abzug, wenn die Freigrenze für Sachbezüge von 44 EUR im Monat überschritten wird (§ 8 Abs 2 Satz 11 EStG; zu Einzelheiten > Sachbezüge Rz 50 ff). Um zu vermeiden, dass der ArbN mit den Steuerabzügen und Beiträgen zur > Sozialversicherung belastet wird, muss der ArbG den geldwerten Vorteil (> Arbeitslohn) und die darauf entfallenden Abzüge als > Nettolohn behandeln. Er kann auch die ESt des ArbN pauschalieren (vgl § 37b EStG > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 10 ff).
Rz. 4
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Ein Firmenvertrag, der den Mitarbeitern ein verbilligtes Training im Fitnessstudio ermöglicht, führt zu Arbeitslohn (FG HB vom 23.03.2011, DStRE 2012, 144). Zur Übernahme der Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen durch den ArbG > Arbeitslohn Rz 67 – die Freigrenze für Sachbezüge von 44 EUR (> Rz 3) gilt dann nicht (BFH 207, 314 = BStBl 2005 II, 137). Ergänzend > Betriebliche Gesundheitsförderung Rz 7; > Fußballspieler. Zur Überlassung von Sportbekleidung > Berufskleidung Rz 28. Das Betriebssportfest kann eine Betriebsveranstaltung sein. Das gilt aber nur dann, wenn die Teilnahme allen ArbN des Betriebs offensteht. Zu Einzelheiten > Betriebsveranstaltungen Rz 5, 6. Keine Betriebsveranstaltung ist aber ein Turnier von Fußballern verschiedener konzernangehöriger oder -übergreifender Werksmannschaften. Ergänzend > Reisekosten Rz 56/1 sowie > Sportanlagen, > Sportfest, > Sportverein.
Rz. 5
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Werbungskosten entstehen dem ArbN nur, wenn seine Aufwendungen beruflich veranlasst sind (vgl § 9 EStG). Das ist zB gegeben, wenn der ArbG die Wettka...