Rz. 7
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Jeder ArbG, der im Inland einen > Wohnsitz (§ 8 AO), seinen gewöhnlichen > Aufenthalt (§ 9 AO), seine Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder seinen Sitz (§ 11 AO) hat, ist > Inländischer Arbeitgeber und damit den steuerlichen ArbG-Pflichten (> Rz 1, 2) unterworfen (> R 38.1, 38.3 LStR; > Arbeitgeber Rz 10 ff). Das Gleiche gilt für einen im Ausland ansässigen ArbG, wenn er im Inland eine Betriebsstätte oder einen > Ständiger Vertreter hat (§ 38 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG; H 38.3 LStH; BFH 157, 142 = BStBl 1989 II, 755). Auf das formale Vertragsverhältnis zum ausländischen ArbG kommt es nicht an, wenn im Inland die wesentlichen Rechte und Pflichten eines ArbG wahrgenommen werden (vgl BFH 122, 94 = BStBl 1977 II, 575). Für den Betriebsstättenbegriff gelten § 12 AO und § 41 Abs 2 EStG und nicht etwa abweichende Regelungen in einem DBA (BFH 124, 29 = BStBl 1978 II, 205; BFH/NV 1988, 82; > Rz 25 ff). Inländischer ArbG ist auch, wer die im Inland beschäftigten ausländischen ArbN im Ausland entlohnt (BFH 114, 350 = DB 1975, 1009). Inland ist der Geltungsbereich des EStG einschließlich des Festlandsockels (§ 1 Abs 1 Satz 2 EStG; > Inland). Ergänzend > Entsendung von Arbeitnehmern.
Handelt es sich um eine > Juristische Person, befindet sich die Geschäftsleitung dort, wo der Geschäftsführer den für die Geschäftsführung maßgeblichen Willen bildet. Deshalb ist zB der Gesellschafter einer Firma nach britischem Recht, der vom Inland aus die Geschäfte leitet, zur Abgabe von LSt-Anmeldungen verpflichtet (EFG 1998, 518; > Limited).
Rz. 8
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Ausnahmen gelten auf Grund zwischenstaatlicher oder internationaler Vereinbarungen für diplomatische Vertretungen ausländischer Staaten und andere exterritoriale Institutionen. Sie brauchen, obwohl im Inland gelegen, die steuerlichen ArbG-Pflichten nicht zu erfüllen. Soweit deren ArbN im Inland zu besteuern sind (zu Einzelheiten > Diplomatischer und konsularischer Dienst Rz 10 ff; > Internationale Organisationen), wird der Arbeitslohn im Rahmen einer Veranlagung besteuert (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 43). Weitere Besonderheiten gelten ferner für > Stationierungsstreitkräfte.
Rz. 9
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Im Ausland ansässige Verleiher, die ArbN gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlassen, haben auch dann die steuerlichen ArbG-Pflichten zu erfüllen, wenn sie weder eine Betriebsstätte noch einen ständigen Vertreter im Inland haben (§ 38 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG). Zur ‚Gewerbsmäßigkeit‘ > Arbeitnehmerüberlassung Rz 27 ff.
Rz. 10
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Für den Begriff ‚Betriebsstätte‘ iSd § 38 Abs 1 EStG ist § 12 AO maßgebend (> R 38.3 Abs 2 LStR). Betriebsstätte iSd § 12 AO ist "jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient". Besondere Baulichkeiten sind nicht erforderlich (ausreichend zB Lagerplatz). Die Geschäftseinrichtung oder Anlage ist aber nur "fest", wenn sie eine Beziehung zu einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche hat, die auf eine gewisse Dauer angelegt ist (BFH 203, 400 = BStBl 2004 II, 396 mwN; EFG 1976, 595; 1978, 503). Es ist damit nicht jeder Ort, an dem ein Unternehmen tätig wird, eine Betriebsstätte.
Rz. 10/1
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Beispiele für eine Betriebsstätte: Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, die inländische Kanzlei einer ausländischen Rechtsanwaltssozietät (FinMin NW vom 07.10.1992 [zur USt], DB 1992, 2528), Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten, Warenlager (aber nur, wenn von dort aus Waren verkauft oder ausgeliefert werden [EFG 1997, 1482]), Ein- oder Verkaufsstellen, Bergwerke, Steinbrüche oder andere Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen; darüber hinaus Bauausführungen oder Montagen (auch örtlich fortschreitende oder schwimmende), wenn die einzelne Bauausführung oder Montage oder eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen länger als sechs Monate dauern (§ 12 Satz 2 Nr 1 – 8 AO; > R 38.3 Abs 4 LStR).
Rz. 10/2
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Benutzt der Unternehmer Räume, die ihm ein anderer (zB einer seiner ArbN, ein Lieferant oder ein Kunde) gefälligkeitshalber überlassen hat, so hat er dort keine Betriebsstätte (BFH 198, 325 = BStBl 2002 II, 512: Mitbenutzung eines Raums in der Privatwohnung eines Fahrers). In Räumen, die dem Unternehmer weder gehören noch ihm mietweise überlassen worden sind, hat er nur dann eine Betriebsstätte, wenn er über die Räumlichkeiten wenigstens eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat (BFH 203, 400 = BStBl 2004 II, 396; BFH/NV 2008, 1749 – jeweils mwN). Ihm muss mit der Überlassung eine Rechtsposition eingeräumt werden, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne weiteres entzogen oder die ohne seine Mitwirkung nicht ohne weiteres verändert werden kann (BFH 136, 120 = BStBl 1982 II, 624; BFH 158, 499 = BStBl 1990 II, 166; BFH 161, 358 = BStBl 1990 II, 983; BFH ...