Rz. 15
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Für den LSt-Abzug gilt ein eigener, mit § 12 AO (> Rz 7 ff) nicht deckungsgleicher Begriff der Betriebsstätte (§ 41 Abs 2 EStG), der auf lohnsteuerliche Belange besonders zugeschnitten ist. Er legt fest, wo der ArbG seinen steuerlichen ArbG-Pflichten nachzukommen hat und welches FA als > Betriebsstätten-Finanzamt für den ArbG örtlich zuständig ist. Das ist besonders bei mehreren Betriebsteilen im Inland (Zweigwerken, Zweigniederlassungen usw) von praktischer Bedeutung.
Rz. 16
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Im Einzelnen regelt § 41 Abs 2 EStG Folgendes: Hat der ArbG im Inland nur einen einzigen > Wohnsitz (§ 8 AO) oder nur seinen gewöhnlichen > Aufenthalt (§ 9 AO) oder nur seine Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder nur seinen Sitz (§ 11 AO) oder nur eine einzige Betriebsstätte (§ 12 AO; > Rz 10 – 12) oder nur einen > Ständiger Vertreter (§ 13 AO), so wird er dort regelmäßig auch den für den LSt-Abzug maßgebenden Arbeitslohn ermitteln; dann ist dieser Ort die lohnsteuerliche Betriebsstätte. Verbinden den ArbG mehrere der in § 38 Abs 1 Satz 1 EStG genannten Merkmale mit dem Inland, hat er zB hier einen Wohnsitz, seine Geschäftsleitung und eine Betriebsstätte iSv § 12 AO, so ist lohnsteuerliche Betriebsstätte derjenige von mehreren in Betracht kommenden Orten, an dem der maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird; Entsprechendes gilt, wenn der ArbG im Inland mehrere Betriebe oder Betriebsteile hat (§ 41 Abs 2 Satz 1 EStG). Wenn der ArbG allerdings den maßgebenden Arbeitslohn gewissermaßen,außer Haus‘ (zB durch einen Steuerberater) oder nicht im Inland ermitteln lässt, gilt als lohnsteuerliche Betriebsstätte der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung des ArbG im Inland (§ 41 Abs 2 Satz 2 EStG). Dadurch besteht auch dann eine lohnsteuerliche Betriebsstätte, wenn der ArbG nicht nur die (ggf maschinelle) Lohnabrechnung, sondern auch die Ermittlung des maßgebenden Arbeitslohns von einem Dritten an einem anderen Ort durchführen lässt; ggf hat auch der Dritte eine Betriebsstätte im Inland und ArbG-Pflichten (> Lohnzahlung durch Dritte Rz 15 ff). Schließlich bestimmt § 41 Abs 2 Satz 3 EStG kraft Gesetzes für deutsche Handelsschiffe den inländischen Heimathafen als lohnsteuerliche Betriebsstätte, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat; ergänzend > Schiffspersonal.
Rz. 17
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Betriebsstätte iSd § 41 Abs 2 EStG ist mithin idR der Betrieb oder Teil des Betriebs – auch Privatpersonen haben als ArbG eine "Betriebsstätte" idS –, in dem der für die Durchführung des LSt-Abzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird, dh wo die Lohnteile zusammengestellt werden oder bei maschineller Lohnabrechnung die Eingabewerte festgestellt werden; das muss nicht mit dem Ort identisch sein, wo die LSt berechnet wird. Entscheidend ist hierfür die abschließende Feststellung der Höhe des Arbeitslohns für einen bestimmten Lohnzahlungszeitraum, nicht aber die dem folgenden Arbeitsschritte zur Berechnung der LSt (> Lohnsteuertarif Rz 3). Auch der Ort der Aufbewahrung der für die Lohnberechnung bedeutsamen Unterlagen hat insoweit keine entscheidende Bedeutung (> R 41.3 LStR). Diese Grundsätze gelten auch, wenn mehrere Betriebe oder Betriebsstätten eines ArbG vorhanden sind; ebenso bei > Pauschalierung der Lohnsteuer (BFH 94, 460 = BStBl 1969 II, 207).
Rz. 18
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Als lohnsteuerliche Betriebsstätte kommen zB das Anwesen eines Land- und Forstwirts, der Firmensitz eines Gewerbebetriebs, die Praxis eines Freiberuflers, die Wohnung einer Privatperson, die Hausangestellte beschäftigt, in Betracht. Sind die ArbN an verschiedenen Orten oder mehreren Arbeitsstätten eines Orts tätig, zB bei Handelsgeschäften mit Filialen oder Bauunternehmen mit mehreren Baustellen, hängt es von der Organisation ab, ob eine oder mehrere Betriebsstätten im lohnsteuerlichen Sinn vorhanden sind. Der ArbG kann in diesen Fällen auf den Ort der Betriebsstätte Einfluss nehmen, indem er den Ort bestimmt, an dem die maßgebenden Arbeitslöhne ermittelt werden. Zu Besonderheiten für im Ausland ansässige Bauunternehmen > Rz 23. Bei einer > Wohnungseigentümergemeinschaft bestimmt sich die Betriebsstätte idR nach dem Sitz des Verwalters (OFD HB vom 28.07.1997, DB 1997, 1744; OFD BN vom 01.02.1999, DB 1999, 1299). Sind in einem Konzern die konzernzugehörigen Unternehmen rechtlich selbständig, so ist für die Angestellten eines Tochterunternehmens dessen Betriebsstätte maßgebend, auch wenn zB die Bezüge der leitenden Angestellten von der Konzernobergesellschaft berechnet werden (OFD Hannover vom 18.08.1993, DStR 1993, 1628).
Rz. 19
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Werden die Löhne zentral an einer Stelle ermittelt, so besteht nur eine Betriebsstätte. Geschieht das an mehreren Stellen, so bestehen mehrere Betriebsstätten. Danach richtet sich auch, ob die LSt an ein FA oder an mehrere FÄ abzuführen ist; > Abführung der Lohnsteuer Rz 6. Es ist auch möglich, dass in einer Betriebsstätte nicht die Löhne aller dort beschäftigten ArbN e...