Zusammenfassung
Auf einen Blick: An den Begriff,Betriebsstätte‘ knüpfen unterschiedliche Tatbestände an. Je nach seiner Zweckbestimmung für den > Inländischer Arbeitgeber, das zuständige > Betriebsstätten-Finanzamt oder die Zuweisung des Besteuerungsrechts bei DBA wird der Begriff unterschiedlich ausgelegt. |
A. Grundsätzliches zur lohnsteuerlichen Bedeutung der Betriebsstätte
Rz. 1
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Unterhält ein ArbG im Inland eine Betriebsstätte (> Rz 7 ff), ist er ein > Inländischer Arbeitgeber iSv § 38 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG. Damit obliegen ihm die ArbG-Pflichten im > Steuerabzugsverfahren. Diese Pflichten beziehen sich grundsätzlich auf alle ArbN, die steuerlich in einem Dienstverhältnis zu ihm stehen (> Arbeitnehmer), gleichviel ob sie im Inland oder Ausland für ihn tätig sind und wo der Arbeitslohn gezahlt wird (> Rz 13). Zu Besonderheiten > Lohnzahlung durch Dritte Rz 6 ff.
Rz. 2
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Vor allem ist der ArbG grundsätzlich zum Steuerabzug vom Arbeitslohn verpflichtet (§ 38 Abs 3 EStG), soweit dieser nicht steuerfrei (> Arbeitslohn Rz 160 ff) oder auf Grund der ELStAM oder einer > Freistellungsbescheinigung des FA unbesteuert bleibt (vgl § 39 Abs 1 Nr 5 EStG; zu Einzelheiten > Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 21 f und > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug). Der Begriff der Betriebsstätte in § 38 Abs 1 EStG entspricht § 12 AO (> Rz 10 ff).
Rz. 3
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Zur Frage, wo der ArbG seine Pflichten zu erfüllen hat, geht § 41 Abs 2 EStG über die Begriffsbestimmung von § 12 AO hinaus und begründet einen eigenen lohnsteuerlichen Begriff der Betriebsstätte (> Rz 15 ff). So ist zB das > Lohnkonto am Ort der Betriebsstätte iSv § 41 Abs 2 EStG zu führen; hiernach bestimmt sich ferner die örtliche Zuständigkeit des > Betriebsstätten-Finanzamt.
Rz. 4
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Unterschiedliche Bestimmungen des Betriebsstättenbegriffs finden sich ferner in DBA (> Doppelbesteuerung Rz 41 ff); sie haben dort Bedeutung für die Frage, ob Deutschland oder der andere Vertragsstaat das Besteuerungsrecht hat (> Rz 25 ff).
Rz. 5
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
§ 38 Abs 1 EStG bestimmt also, wer als ArbG den steuerlichen ArbG-Pflichten im Inland unterworfen ist. § 41 Abs 2 EStG regelt, wo der ArbG nach innerstaatlichem Verfahrensrecht seine Pflichten wahrzunehmen hat. Nach dem DBA bestimmt sich schließlich, ob im Inland das Besteuerungsrecht gegeben oder ob der Arbeitslohn vom LSt-Abzug freizustellen ist.
Rz. 6
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Randziffer einstweilen frei.
B. Betriebsstätte eines inländischen ArbG (§ 38 Abs 1 EStG; § 12 AO)
Rz. 7
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Jeder ArbG, der im Inland einen > Wohnsitz (§ 8 AO), seinen gewöhnlichen > Aufenthalt (§ 9 AO), seine Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder seinen Sitz (§ 11 AO) hat, ist > Inländischer Arbeitgeber und damit den steuerlichen ArbG-Pflichten (> Rz 1, 2) unterworfen (> R 38.1, 38.3 LStR; > Arbeitgeber Rz 10 ff). Das Gleiche gilt für einen im Ausland ansässigen ArbG, wenn er im Inland eine Betriebsstätte oder einen > Ständiger Vertreter hat (§ 38 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG; H 38.3 LStH; BFH 157, 142 = BStBl 1989 II, 755). Auf das formale Vertragsverhältnis zum ausländischen ArbG kommt es nicht an, wenn im Inland die wesentlichen Rechte und Pflichten eines ArbG wahrgenommen werden (vgl BFH 122, 94 = BStBl 1977 II, 575). Für den Betriebsstättenbegriff gelten § 12 AO und § 41 Abs 2 EStG und nicht etwa abweichende Regelungen in einem DBA (BFH 124, 29 = BStBl 1978 II, 205; BFH/NV 1988, 82; > Rz 25 ff). Inländischer ArbG ist auch, wer die im Inland beschäftigten ausländischen ArbN im Ausland entlohnt (BFH 114, 350 = DB 1975, 1009). Inland ist der Geltungsbereich des EStG einschließlich des Festlandsockels (§ 1 Abs 1 Satz 2 EStG; > Inland). Ergänzend > Entsendung von Arbeitnehmern.
Handelt es sich um eine > Juristische Person, befindet sich die Geschäftsleitung dort, wo der Geschäftsführer den für die Geschäftsführung maßgeblichen Willen bildet. Deshalb ist zB der Gesellschafter einer Firma nach britischem Recht, der vom Inland aus die Geschäfte leitet, zur Abgabe von LSt-Anmeldungen verpflichtet (EFG 1998, 518; > Limited).
Rz. 8
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Ausnahmen gelten auf Grund zwischenstaatlicher oder internationaler Vereinbarungen für diplomatische Vertretungen ausländischer Staaten und andere exterritoriale Institutionen. Sie brauchen, obwohl im Inland gelegen, die steuerlichen ArbG-Pflichten nicht zu erfüllen. Soweit deren ArbN im Inland zu besteuern sind (zu Einzelheiten > Diplomatischer und konsularischer Dienst Rz 10 ff; > Internationale Organisationen), wird der Arbeitslohn im Rahmen einer Veranlagung besteuert (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 43). Weitere Besonderheiten gelten ferner für > Stationierungsstreitkräfte.
Rz. 9
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Im Ausland ansässige Verleiher, die ArbN gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlassen, haben auch dann die steuerlichen ArbG-Pflichten zu erfüllen, wenn sie weder eine Betriebsstätte noch einen ständigen Vertreter im Inland haben (§ 38 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG). Zur ‚Gewerbsmäßigkeit‘ > Arbeitnehmerüberlassung Rz 27 ff.
Rz. 10
Stand: EL 10...