Rz. 5
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Es muss sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene handeln. Sie muss mithin unter der Autorität des ArbG stehen. Er kann sie selbst planen und durchführen, sich hierfür aber auch ganz oder teilweise Dritter bedienen (zB Eventmanager / Partyservice). Der ArbG kann die Planung aber auch dem Betriebs- oder Personalrat überlassen (BMF vom 14.10.2015, Tz 1, > Rz 3). Das schließt Veranstaltungen Dritter aus, zB durch > Berufsstände und Berufsverbände (> Gewerkschaft). Die FinVerw geht von einer Betriebsveranstaltung nur aus, wenn der Teilnehmerkreis sich überwiegend aus Betriebsangehörigen und deren Begleitpersonen zusammensetzt; die Teilnahme einer Minderheit von Betriebsfremden (zB Kunden) ist unschädlich. Voraussetzung ist uE nicht, dass die Teilnehmer an einem Ort zusammenkommen, womit auch Online-Veranstaltungen (etwa "digitale Happy Hour", Grillfest per Videokonferenz oder Ähnliches), bei denen der ArbG Zuschüsse leistet oder Sachleistungen erbringt (etwa Zusendung eines entsprechenden "Care-Pakets"), eine begünstigte Betriebsveranstaltung sein können. Dies gilt insbesondere, wenn die digitale Veranstaltung eine ansonsten regulär vor Ort stattfindende Veranstaltung ersetzt und (zB aufgrund von Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen bzw Abstands- und Hygienevorgaben) die einzige oder einzig umsetz- bzw vertretbare Möglichkeit eines geselligen Zusammenkommens ist. Auch ein digitales Beisammensein bleibt uE trotz der räumlichen Trennung der Teilnehmer ein Beisammensein.
Rz. 5/1
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Die (inner)betriebliche Ebene ist von der geschäftlichen Ebene abzugrenzen (vgl > Bewirtung Rz 7). Eine Betriebsveranstaltung ist danach nicht gegeben, wenn die Anzahl der externen Gäste die Anzahl der ArbN weit überwiegt (EFG 2015, 2167). Es handelt sich dann um eine geschäftliche Veranstaltung (vgl auch Kurzinfo ESt 20/2016 der OFD NRW vom 21.09.2016, welche bei überwiegend eigenen ArbN von einer betrieblichen und bei überwiegend betriebsfremden Personen von einer geschäftlichen Veranstaltung ausgeht). Zur Teilnahme von Leiharbeitnehmern und Arbeitnehmern anderer Konzerngesellschaften vgl > Rz 18.
Rz. 5/2
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Neben der Abgrenzung zur geschäftlichen Ebene ist uE auch gegenüber der privaten Ebene abzugrenzen. Zur Frage, wann ein (betriebliches) Fest des ArbG und wann ein privates Fest des ArbN gegeben ist, vgl FG HH (EFG 2004, 193 – Adventsfrühstück im Haus des ArbN und Verabschiedung eines Vorstands) und BFH 201, 283 = BStBl 2003 II, 725 (Arbeitnehmergeburtstag). Auch ein privates Fest des Unternehmers ist von der betrieblichen Ebene abzugrenzen, vgl BFH/NV 1997, 560 = DStRE 1997, 825 (Geburtstagsfeier eines Firmengründers in einer PersG) oder BFH 166, 251 = BStBl 1992 II, 359 (Geburtstagsfeier eines GmbH-Gesellschaftergeschäftsführers).
Rz. 5/3
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Soweit jedoch eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene gegeben ist, bei der aber auch externe Gäste (> Rz 5/1) oder private Gäste (> Rz 5/2) teilnehmen, so ist dies zwar keine gemischte Veranstaltung (> Rz 7 ff), gleichwohl sind die anteiligen Aufwendungen separat zu beurteilen (ESt-Kurzinfo 20/2016 der OFD NRW vom 21.09.2016).