Rz. 12
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Ebenso als Zuwendungen anzusetzen und bis zum Freibetrag (> Rz 20 ff) steuerfrei sind Aufwendungen für Geschenke, ebenso Verlosungsgewinne, die ArbN anlässlich – und nicht nur gelegentlich (zur Abgrenzung > Rz 14) – der Betriebsveranstaltung erhalten. Das gilt unabhängig vom Wert der Geschenke (BMF vom 14.10.2015, Tz 2, BStBl 2015 I, 832, > Rz 3); der Wortlaut von § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a Satz 2 EStG ("alle"; > Rz 10) lässt uE eine Sonderbehandlung unüblicher Aufwendungen nicht (mehr) zu.
Rz. 13
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
BMF vom 14.10.2015 (> Rz 3) enthält keine > R 19.5 Abs 6 Satz 3 LStR entsprechende Regelung. Dh auch nicht übliche Geschenke und Verlosungsgewinne (größer 60 EUR) sind seit 2015 in die Zuwendungen einzubeziehen (glA Plenker, DB 2015, 94 unter II 2) und bleiben steuerfrei, soweit der Freibetrag von 110 EUR (> Rz 20) noch nicht anderweitig ausgeschöpft ist bzw können bei Überschreitung gemäß § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG pauschal besteuert werden.
Beispiel:
Der ArbG veranstaltet eine Weihnachtsfeier, bei der jedem ArbN ein Paket mit weihnachtlichen Artikeln und einem kleinen Geschenk zum gegenseitigen Wichteln auf der Feier überreicht wird. Die Aufwendungen des ArbG für die Feier an sich belaufen sich auf 100 EUR pro ArbN (Durchschnittsbetrag; > Rz 16); zusätzlich werden je Weihnachtsgeschenk (Paket) 65 EUR aufgewendet.
Die Aufwendungen einschließlich Geschenk betragen (100 EUR + 65 EUR =) 165 EUR je ArbN; nach Abzug des Freibetrags verbleiben (165 EUR ./. 110 EUR =) 55 EUR als stpfl Arbeitslohn für jeden teilnehmenden ArbN, den der ArbG pauschal versteuern kann (> Rz 45).
Rz. 14
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Für Geschenke – entsprechendes gilt für Gewinne bei Verlosungen – die lediglich bei Gelegenheit (und nicht anlässlich) einer Betriebsveranstaltung übergeben werden, gilt der Freibetrag und die Pauschalbesteuerung nicht (BFH 182, 559 = BStBl 1997 II, 365). Der ArbN bekommt idR etwas bei Gelegenheit einer Betriebsveranstaltung, wenn er die Zuwendungen auch ohne Durchführung der Betriebsveranstaltung erhalten hätte (glA Bergkemper, FR 2007, 300 [301]). Insbesondere bei Gelegenheit einer Betriebsveranstaltung gewährte Geschenke von bleibendem Wert, die mit der Kontaktförderung durch die Betriebsveranstaltung unmittelbar nichts zu tun haben, müssen danach wie andere Sonderzuwendungen gesondert als Arbeitslohn beurteilt werden (vgl BFH 143, 550 = BStBl 1985 II, 532; BFH 119, 70 = BStBl 1976 II, 548). So sah der BFH 215, 249 = BStBl 2007 II, 128 die Übergabe von Goldmünzen – anders als zB die Verlosung bei einer Tombola – als eine für eine Betriebsveranstaltung untypische Programmgestaltung an. So auch LSG Nds vom 25.09.2009 – L 4 KR 109/07, welches in der Übergabe der Goldmünzen ebenfalls keinen Programmpunkt der Betriebsveranstaltung sah, weil die Übergabe auch völlig losgelöst von der Veranstaltung hätte erfolgen können. Tombolagewinne werden ferner nur gelegentlich (und nicht anlässlich) einer Betriebsveranstaltung gewährt, wenn es keine Nieten gibt (EFG 2012, 2313). Zum LSt-Abzug > Geschenke Rz 1 sowie > Preisgelder Rz 5 ff. Anlässlich wäre die Übergabe von Geschenken nach EFG 2005, 609, wenn sie den Rahmen oder das Programm der Betriebsveranstaltung unmittelbar betrifft und in einem so engen sachlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung steht, dass sie ohne deren Durchführung nicht gewährt würde.
Rz. 15
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Die Betriebsveranstaltung ist auch Anlass für die nachträgliche Überreichung der Geschenke an solche ArbN, die aus betrieblichen (zB Notdienst) oder persönlichen (zB Krankheit, Urlaub) Gründen nicht teilnehmen konnten; für eine ersatzweise gewährte Barzuwendung kommt der Freibetrag aber nicht in Betracht (BMF vom 14.10.2015, Tz 2 Buchst d, BStBl 2015 I, 832, > Rz 3; ferner > Rz 21).