Rz. 17

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Alle anlässlich der Betriebsveranstaltung zu berücksichtigenden Aufwendungen sind zur Ermittlung des auf den einzelnen ArbN entfallenden Vorteils (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a Satz 5 EStG; vgl BMF vom 14.10.2015, Tz 4 Buchst a, BStBl 2015 I, 832, > Rz 3) zu gleichen Teilen auf alle anwesenden Teilnehmer (ArbN, Begleitpersonen, betriebsfremde Gäste) zu verteilen: Summe der Aufwendungen geteilt durch Zahl der Teilnehmer = geldwerter Vorteil je Teilnehmer (Durchschnittsbetrag). Der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme von Begleitpersonen (Ehegatte, Kinder) wird dem jeweiligen ArbN als > Arbeitslohn zugerechnet (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a Satz 5 EStG; aA BFH 241, 525 = BStBl 2015 II, 189 zur früheren Freigrenze – seit 2015 überholt). Das gilt auch für hohe Aufwendungen für den Auftritt prominenter Künstler (EFG 2015, 2167).

 

Beispiel:

Zum Sommerfest des ArbG sind neben den ArbN auch deren Ehegatten/Lebenspartner und Kinder eingeladen. Gemäß Teilnehmerliste nehmen insgesamt 200 Gäste teil, ua ArbN A mit ihrem Ehemann und ArbN B mit Ehefrau und Kind. Für das durch ein externes Unternehmen organisierte und durchgeführte Fest werden dem ArbG insgesamt 10 000 EUR inkl USt in Rechnung stellt.

Die Gesamtaufwendungen des ArbG (brutto) von 10 000 EUR: 200 Teilnehmer ergeben einen Durchschnittsbetrag von 50 EUR (= pro Kopf-Anteil).

Für die A ergibt sich ein geldwerter Vorteil von (50 EUR + 50 EUR =) 100 EUR, der den Freibetrag von 110 EUR nicht übersteigt und steuerfrei bleibt.

B werden neben dem eigenen geldwerten Vorteil der für die Ehefrau und für das Kind zugerechnet; insgesamt also (3 x 50 EUR =) 150 EUR. Davon sind 110 EUR wegen des Freibetrags steuerfrei; für Begleitpersonen wird der Freibetrag nicht vervielfacht (> Rz 20). Es verbleibt für B ein Betrag von 40 EUR als stpfl Arbeitslohn (zur Versteuerung > Rz 45).

 

Rz. 17/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Vgl auch das Beispiel in BMF vom 14.10.2015, Tz 4 Buchst a, BStBl 2015 I, 832, > Rz 3. Die vom BMF vorgesehene Verteilung auf die tatsächlichen Teilnehmer kann zu ungewollten Ergebnissen führen, wenn eine Vielzahl von avisierten Teilnehmern – entgegen der ursprünglichen Planung – nicht erscheint, vgl zu Absagen bei einer Weihnachtsfeier EFG 2018, 1647 = DStR 2018, 2199 (Rev, BFH VI R 31/18).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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