Rz. 25
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Übliche Sachleistungen (zB Bewirtungen mit oder ohne begleitende künstlerische Darbietungen) eines ArbG aus Anlass der Einführung in eine neue (leitende) Position, eines Amts- oder Funktionswechsels (uE auch Beförderung), eines runden ArbN-(Betriebs-)Jubiläums oder einer Verabschiedung eines ArbN behandelt die FinVerw nicht als Arbeitslohn (> R 19.3 Abs 2 Nr 3 LStR). Es handelt sich hier um Zuwendungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des ArbG, die nicht zu besteuerbaren Einkünften führen (> Arbeitslohn Rz 55 ff). Die Feier dient dabei weniger dazu, den ArbN persönlich zu ehren (> Rz 27 ff), sondern ist Anlass für den ArbG, sich selbst darzustellen und den leitenden Angestellten, Behördenchef etc zB bei einer Dienst- bzw Amtseinführung Geschäftsfreunden sowie den Mitarbeitern vorzustellen.
Rz. 25/1
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Als übliche Sachleistungen kommen Aufwendungen (brutto) in Höhe einer Freigrenze von durchschnittlich 110 EUR je Teilnehmer in Betracht. Übersteigen die durchschnittlichen Kosten je Gast jedoch 110 EUR, sind die Zuwendungen nach Auffassung der FinVerw stpfl Arbeitslohn des gehrten ArbN (vgl Tz 1.2.2. in BYLfSt vom 22.11.2017 – S 2371.1.1–3/1 St32 sowie Plenker in Lexikon für das Lohnbüro "Bewirtungskosten" Tz 10). Dann handelt es sich um einen der unter > Rz 27/3 dargestellten Sachverhalte. Gleiches gilt unabhängig von der Höhe der Kosten, wenn sich die Feier im Ausnahmefall als ein privates Fest des ArbN darstellen sollte (> Rz 27/3). Ergänzend > Amtseinführung, > Behördenleiter, > Jubiläumsfeier Rz 8, 9, > Repräsentationskosten.
Rz. 25/2
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Stellungnahme: Die Zurechnung aller Kosten zum geehrten ArbN bei Überschreiten der 110 EUR im Falle einer beruflichen Veranlassung ist uE nicht stimmig. Der ArbN, der idR auf die Gestaltung der Feier, den Kreis der Gäste und die Höhe der Kosten keinen unmittelbaren Einfluss hat, kann sich der Feier aus Anlass seiner Diensteinführung usw nicht entziehen. Es bleibt ihm idR keine Wahl, den (aufgedrängten bzw obligatorischen) Vorteil anzunehmen oder nicht. Er wird folglich auch nicht dadurch bereichert, dass Geschäftspartner des ArbG an einer repräsentativen Veranstaltung des ArbG teilnehmen.
Für den "persönlichen Anlass" (> Rz 27) sollte nach den R 70 Abs 2 Nr 3 LStR 2004 noch das Gleiche gelten, wie für den "beruflichen Anlass". In den LStR 2005 wurden daraus aber zwei separate Sachverhalte (Nr 3 für den beruflichen Anlass und Nr 3a für den persönlichen Anlass). Beim persönlichen Anlass sind seitdem lediglich die "anteiligen Aufwendungen, die auf den ArbN selbst, seine Familienangehörigen sowie private Gäste entfallen" dem Arbeitslohn bei Überschreiten der 110-EUR-Grenze zuzurechnen (sofern es sich um ein Fest des ArbG handelt). Im Erlass BYLfSt vom 22.11.2017 (> Rz 25/1) werden die Sachverhalte dagegen zusammengeführt.
Rz. 25/3
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
UE gelten beim Überschreiten der Freigrenze die allgemeinen Grundsätze (> Betriebsveranstaltungen Rz 5/1). Sind die Teilnehmer einer solchen Veranstaltung überwiegend Betriebsfremde, so gelten die in > Rz 7 dargelegten Grundsätze (sog Geschäftsfreundebewirtung). Sind die Teilnehmer mehrheitlich ArbN, so ist uE eine Betriebsveranstaltung (Pauschalierung nach § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG mit 25 %; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 144 ff) gegeben, solange nicht lediglich Führungskräfte zur Verabschiedung geladen sind. Betriebliche Ebene (> Betriebsveranstaltungen Rz 5) und geselliger Charakter (> Betriebsveranstaltungen Rz 6) sind jedenfalls gegeben (aA im BMF vom 14.10.2015, BStBl 2015 I, 832; Anh 2 Betriebsveranstaltungen). Oftmals finden solche Veranstaltungen schon heute iZm regulären Betriebsveranstaltungen statt (eigentlich normales Sommerfest wird aufgrund der Verabschiedung des Vorstands in größerem Rahmen als sonst üblich durchgeführt). Wenn ein ArbN verabschiedet wird, kommt es häufig gleichzeitig zur Vorstellung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers – auch insofern wäre die Zuordnung zum geehrten ArbN nicht eindeutig. Zudem müsste man prüfen, ob diese Zurechnung nicht zu (fiktiven) > Werbungskosten beim ArbN (> Rz 43) führen würde. Die Regelungen in R 19.3 Abs 2 Nr 3 LStR sind deshalb uE eher als (zusätzliche) Vereinfachung zu verstehen, die letztlich eine Begünstigung (< 110 EUR) von mehr als zwei Veranstaltungen (> Betriebsveranstaltung Rz 35) ermöglicht.
Rz. 26
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Randziffer einstweilen frei.