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Auf einen Blick: Bewirtungen können in der betrieblichen Praxis nicht nur isoliert lohnsteuerlich beurteilt werden, sondern sind stets in Kombination mit Ertrags- und Umsatzsteuer zu sehen. Das macht das Thema komplex und zu Recht gibt es deshalb Bestrebungen, diesen Bereich auf gesetzlicher Ebene zu vereinfachen. Bewirtungen können betrieblich, geschäftlich oder privat veranlasst sein. Die geschäftliche Bewirtung ist streng genommen ein Unterfall der betrieblichen Bewirtung. |
A. Grundsätzliches
Rz. 1
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Bewirtung bedeutet die Darreichung von Speisen und/oder Getränken (R 4.10 Abs 5 EStR). Bewirtungskosten sind folglich Aufwendungen für Speisen und Getränke, die zum sofortigen Verzehr durch die bewirteten Personen einschließlich des Bewirtenden bestimmt sind. Dazu gehören auch Garderobengebühren, > Trinkgelder und andere, mit der Bewirtung zwangsläufig zusammenhängende Nebenkosten (BFH 153, 119 = BStBl 1988 II, 655; BFH/NV 1993, 530; > R 4.10 Abs 5 Satz 4 EStR).
Rz. 2
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Aufwendungen für die Bewirtung können beim Bewirtenden je nach Anlass der Bewirtung > Betriebsausgaben, > Werbungskosten oder nicht abziehbare Aufwendungen für die private > Lebensführung sein.
Rz. 3
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Bei der Frage nach der Lohnsteuerpflicht von Bewirtungen sind diese im ersten Schritt von den sog > Aufmerksamkeiten (R 4.10 Abs 5 Satz 9 EStR, R 19.6 Abs 1 LStR, > Rz 70 ff) abzugrenzen, welche im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und deshalb beim Empfänger nicht zu stpfl > Einnahmen führen.
Rz. 4
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Im zweiten Schritt ist regelmäßig zu prüfen, ob es sich um eine geschäftlich veranlasste Bewirtung handelt. Diese sind seit 2004 nur noch zu 70 % als > Betriebsausgaben abziehbar (> Rz 50 ff), brauchen im Gegenzug aber aus Vereinfachungsgründen idR nicht (lohn-)versteuert werden (R 8.1 Abs 8 Nr 1 LStR, R 4.7 Abs 3 EStR). Dass Aufwendungen für die eigene oder die Beköstigung von Geschäftsfreunden überhaupt die steuerliche BMG mindern, gehört zu den Auswirkungen einer Steuergesetzgebung aus den Nachkriegsjahren 1946–1951, die Gewinne mit bis zu 95 % an Ertragsteuern belastete (vgl Kirchhof, FAZ vom 24.12.2002 S 31). Eigenartigerweise beschränkt sich die Besteuerung des Bewirteten auf ArbN, obwohl auch bei allen anderen Einkunftsarten (> Einkünfte) der mit der unentgeltlich gestellten Mahlzeit empfangene Sachbezug gewinnwirksam ist (> Rz 7). Das bestätigt ebenso R 4.7 Abs 3 EStR, die lediglich aus Vereinfachungsgründen von der Erfassung einer Betriebseinnahme absieht. Diesen Mangel sucht § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 2 EStG immerhin durch eine Kürzung des BA-Abzugs um 30 % auszugleichen. Wenn die Praxis aber den Gesetzesbefehl bei ArbN strikt vollzieht, sollte auch bei den Beziehern anderer Einkunftsarten der – wohl durchaus zu Recht – befürchtete Erfassungsaufwand nicht zu einer verfassungswidrigen Lücke im Gesetzesvollzug führen.
Rz. 5
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Bewirtet ein ArbG dagegen (ausschließlich) seine eigenen ArbN aus betrieblichem Anlass kostenlos oder verbilligt, ist dieser Sachbezug idR dem Grunde nach Arbeitslohn (BFH 174, 425 = BStBl 1994 II, 771). Arbeitslohn fließt aber nicht zu, wenn die Bewirtung keine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des ArbN (Belohnung) ist oder im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG liegt und/oder sich (damit) als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweist (> Arbeitslohn Rz 55 ff). Dies ist regelmäßig beim außergewöhnlichen Arbeitseinsatz der Fall (R 19.6 Abs 2 Satz 2 LStR, > Rz 10 ff).
Rz. 5/1
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Führt die Bewirtung zu einem Sachbezug, so wird er nicht besteuert, wenn die in einem Kalendermonat insgesamt zugeflossenen Sachbezüge die Freigrenze von 44 EUR nicht übersteigen (§ 8 Abs 2 Satz 11 EStG; zu Einzelheiten > Sachbezüge Rz 50 ff). Soweit die Gestellung von Verpflegung zu mit dem Sachbezugswert zu bewertenden Sachbezügen führt, unterliegt der geldwerte Vorteil auch unterhalb der 44 EUR dem LSt-Abzug. Zur Pauschalbesteuerung vgl § 40 Abs 2 EStG (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 130 ff, 140–143/1, 153ff).
B. Bewirtung durch den Arbeitgeber/Unternehmer
I. Private bzw gesellschaftsrechtliche Bewirtung
Rz. 6
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Bewirtungskosten, die ausschließlich oder überwiegend aus privatem Anlass des Unternehmers entstehen, dürfen nicht als > Betriebsausgaben abgezogen werden, denn sie sind Aufwendungen für die persönliche > Lebensführung (§ 12 Nr 1 EStG, BFH 153, 129 = BStBl 1988 II, 771). Eine geringfügige private Mitveranlassung (zB durch teilnehmende > Ehegatten) ist unschädlich. Der Anlass und der Ort der Bewirtung sowie die Zusammensetzung der eingeladenen Personen sind Indizien für die Beurteilung der privaten Veranlassung (FG München vom 16.12.1999–1 K 1285/98, DStRE 2000, 452). Die Kriterien zum WK-Abzug (> Rz 43 ff) können hier Orientierung bieten. Wenn eine solche private Veranlassung beim einladenden Unternehmer gegeben ist, dann muss dies uE auch für die teilnehmenden Gäste gelten, d...