Rz. 60
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Bildungsaufwendungen sind für das Kalenderjahr (VZ) abzuziehen, in dem sie geleistet wurden (§ 11 EStG; BFH/NV 2008, 1136; > Abfluss von Ausgaben); ihre Berücksichtigung ist also nicht auf die "Studienjahre" beschränkt. So werden zB rückständige Ausbildungskosten oder erst nach Beendigung des Studiums im folgenden Jahr angefallene Kosten als SA im Jahr der Leistung berücksichtigt. Das gilt auch, wenn die Aufwendungen mit Darlehen finanziert werden (H 10.1 EStH). Darlehenstilgungen sind hingegen keine SA (H 10.9 EStH). Auch Tilgungsraten auf ein BAföG-Darlehen werden nicht steuermindernd berücksichtigt (BFH/NV 2008, 1136), wohl aber die Zinsen für das Darlehen, auch wenn sie erst nach Abschluss der Berufsausbildung gezahlt werden (> Rz 11). Außerdem > Rz 65. Zu Besonderheiten beim Abzug von Wirtschaftsgütern mit mehrjähriger Nutzungsdauer > Rz 54/1.
Rz. 61
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Der Stpfl muss durch die Aufwendungen tatsächlich belastet sein. Hieran fehlt es bei einer Erstattung von Ausbildungskosten, zB bei Förderung durch den Staat. Die als SA abziehbaren Aufwendungen sind deshalb um steuerfreie Bezüge zu kürzen, die der Stpfl zur unmittelbaren Förderung seiner Berufsausbildung erhält. Das gilt auch, wenn zweckgebundene Bezüge erst nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres gezahlt werden (> R 10.9 EStR), denn insoweit entstehen dem Stpfl keine Aufwendungen. Sind die steuerfreien Bezüge teilweise auch zur Deckung von Aufwendungen für den Lebensunterhalt bestimmt, müssten sie an sich aufgeteilt werden.
Rz. 61/1
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Zur Vereinfachung (zugunsten des Stpfl) sind die Aufwendungen aber nur zu kürzen, wenn die steuerfreien Bezüge ausschließlich zur Bestreitung von Ausbildungskosten bestimmt sind, so zB bei Ersatz von Lehrgangs- und Fahrtkosten nach §§ 83–85 SGB III.
Rz. 62
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Gelten die steuerfreien Bezüge dagegen ausschließlich oder teilweise Aufwendungen für den Lebensunterhalt ab (ausgenommen solche für auswärtige Unterbringung), zB Berufsausbildungsbeihilfen nach § 56 SGB III, Unterhaltsgeld nach § 61 SGB III (BFH 122, 262 = BStBl 1977 II, 503); uE auch das Arbeitslosengeld nach §§ 136, 144 SGB III, nach §§ 19ff SGB II sowie Leistungen nach §§ 12 und 13 BAföG, so sind die Ausgaben nicht zu kürzen (> R 10.9 EStR; BFH 126, 552 = BStBl 1979 II, 212).
Das gilt uE für Leistungen nach §§ 61, 62 SGB III aber nur, soweit der Auszubildende (vgl § 14 SGB III) bereits aus dem Haushalt der Eltern ausgezogen ist, eine eigene Wohnung hat und soweit die Leistungen nicht für die Unterbringung in einem Wohnheim oder Internat erbracht werden. Im Rahmen der Förderung beruflicher Weiterbildung (§§ 81ff SGB III) sind uE die zur Deckung der Kosten für eine auswärtige Unterbringung erbrachten Leistungen nach § 86 SGB III voll auf den Höchstbetrag (> Rz 57) anzurechnen. Für den SA-Abzug ist unschädlich, dass der Ehegatte einen BAföG-Zuschuss erhalten hat (EFG 1976, 333).