Rz. 24
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Die Billigkeitsmaßnahmen sind nicht antragsabhängig, also ggf von Amts wegen zu gewähren. Besonders in den Fällen des § 227 AO ist aber ein Antrag des Stpfl, in dem die Voraussetzungen für einen Erlass dargelegt werden, üblich und zweckmäßig. Der Antrag auf abweichende Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen (> Rz 7) ist vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung zu stellen (§ 171 Abs 10 Satz 3 AO; AEAO zu § 163 Nr 4). Dies gilt nach Art 97 § 10 Abs 12 EGAO für alle am 31.12.2014 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen (ergänzend BT-Drs 18/3017 S 33). Vorher konnte der Antrag auch noch nach Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt werden (EFG 2012, 2086; BFH 254, 497 = BStBl 2017 II, 22). Zuständig sind die sachlich zuständigen Finanzbehörden, also besonders die FÄ, die Familienkassen und die Zentrale Stelle für Altersvorsorgezulage (zur ZfA vgl § 81 EStG); soweit das > Bundeszentralamt für Steuern bestimmte Steuern verwaltet, ist es ebenfalls zum Erlass befugt. § 163 AO (> Rz 7 ff) gilt uE aber nicht für die automatisierte Bildung der > Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 13 ff [15] (> Rz 7/1). Das > Betriebsstätten-Finanzamt ist zuständig, soweit der ArbG selbst (Anmeldungs-)Steuerschuldner oder Haftungsschuldner ist, sonst für den ArbN dessen > Wohnsitz-Finanzamt. Für höhere Beträge bedürfen die Finanzämter der Zustimmung der OFD und für sehr hohe Beträge der Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde. Die Betragsgrenzen enthalten die gleichlautenden Ländererlasse vom 24.03.2017, BStBl 2017 I, 419. Zur Verletzung der Zuständigkeitsregeln vgl BFH/NV 2012, 1411. Mit der Bekanntgabe der Billigkeitsentscheidung erlischt die Steuerschuld (T/K/Loose, § 163 AO Rz 26; Schick, StuW 1992, 197 [231]).
Rz. 25
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Die Entscheidung über eine abweichende Festsetzung ist > Grundlagenbescheid (§ 171 Abs 10 AO) und als solche für die Steuerfestsetzung bindend. Wird eine Billigkeitsmaßnahme nach der Steuerfestsetzung gewährt, muss diese nach § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AO geändert oder aufgehoben werden (AEAO zu § 163 Nr 3).
Rz. 26
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Die Entscheidung über eine abweichende Festsetzung kann nach § 163 Abs 2 AO mit der Steuerfestsetzung verbunden werden; sie kann auch konkludent getroffen werden (vgl BFH 251, 298 = BStBl 2016 II, 139). Die Billigkeitsentscheidung kann jedoch nicht unter dem > Vorbehalt der Nachprüfung ergehen (BFH 237, 307 = BStBl 2015 II, 175; ergänzend Brühl/Süß, DStR 2016, 2617), sondern die Aufhebung oder der Widerruf richtet sich nach den §§ 130, 131 AO (> Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Rz 57 ff). Nach der Neufassung des § 163 AO durch das StModernG vom 18.07.2016 (BGBl 2016 I, 1679 = BStBl 2016 I, 694) mit Wirkung seit dem 01.01.2017 steht eine mit der Steuerfestsetzung verbundene Billigkeitsmaßnahme kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt des Widerrufs, wenn diese nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsmaßnahme ausgesprochen worden ist (§ 163 Abs 3 Nr 1 AO), diese mit einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 163 Abs 3 Nr 2 AO) oder einer vorläufigen Steuerfestsetzung (§ 163 Abs 3 Nr 3 AO) verbunden ist (ergänzend BT-Drs 18/7457 S 84). Zu weiteren Einzelheiten vgl T/K/Loose, § 163 AO Rz 25bf).
Rz. 27
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Lehnt das FA den Erlass ganz oder teilweise ab, ist hiergegen der Einspruch (§ 347 Abs 1 Nr 1 AO) mit anschließender Verpflichtungsklage auf Erlass eines Grundlagenbescheids (vgl BFH 176, 3 = BStBl 1995 II, 297) zum FG gegeben (> Rechtsbehelfe). Die Ablehnung kann darauf beruhen, dass keine Unbilligkeit gegeben ist oder dass trotz gegebener Unbilligkeit das Ermessen nicht zu Gunsten des Schuldners ausgeübt wird. Beides wird ggf im Rechtsbehelfsverfahren überprüft. Das FA muss deshalb seine ablehnende Entscheidung entsprechend begründen (BFH 133, 1 = BStBl 1981 II, 493). Die Möglichkeit der gerichtlichen Nachprüfung einer solchen Ermessensentscheidung ist allerdings eingeschränkt (> Ermessen Rz 4 f). Nur wenn das Ermessen der Finanzbehörde auf null reduziert ist, kann das FG die FinVerw zu einer Billigkeitsmaßnahme verpflichten (BFH 196, 572 = BStBl 2002 II, 201 mwN), zB wenn eine allgemeine Billigkeitsmaßnahme für einen bestimmten Personenkreis (> Rz 8) auch für den Stpfl aus Gründen der Gleichbehandlung anzuwenden ist (BFH 205, 270 = BStBl 2004 II, 927 mwN).
Rz. 28
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Wird die Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme iSd § 163 AO (> Rz 7) mit einer Steuerfestsetzung verbunden (vgl § 163 Abs 2 AO; AEAO zu § 163 Nr 3), so handelt es sich gleichwohl um einen besonderen > Verwaltungsakt, der für sich allein angefochten werden muss. Es ergehen mithin zwei unterschiedliche VA, gegen die getrennt (‚zweigleisig’) Rechtsbehelfsverfahren zu führen sind (BFH 176, 3 = BStBl 1995 II, 297): Wendet sich der Stpfl sowohl gegen den ESt-Bescheid, zB gegen die zu niedrig angesetzten WK, als auch gegen die Ablehnung der Billigkeitsmaßnahme, muss er sowohl den Steue...