Zusammenfassung
Auf einen Blick: § 163 AO – abweichende Steuerfestsetzung bereits beim LSt-Abzug – und § 227 AO – Erlass von Steuern – aus Billigkeitsgründen werden hier mit Blick auf die ArbN-Besteuerung erläutert. |
A. Grundsätzliches
Rz. 1
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Die in der Praxis der Besteuerung anzutreffenden (Lebens-)Sachverhalte sind naturgemäß allein bereits mit Blick auf die Vielzahl an Stpfl äußerst vielfältig. Deshalb muss gerade im Massenverfahren oftmals eine > Typisierende Betrachtungsweise angelegt werden. Es können aber nicht in allen Fällen die sich aus einer Vorschrift ergebenden Rechtsfolgen mit dem am Regelfall ausgerichteten Steuerrecht angemessen und gerecht behandelt werden. Für solche Ausnahmefälle sind bestimmte Billigkeitsmaßnahmen vorgesehen, die der Finanzbehörde einen gesetzlichen und ggf gerichtlich nachprüfbaren Rahmen für eine abweichende Behandlung zur Vermeidung von Unbilligkeiten setzen.
Rz. 2
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Als Billigkeitsmaßnahme darf das FA im Festsetzungsverfahren Steuern niedriger festsetzen oder einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, ganz unberücksichtigt lassen. Mit Zustimmung des Stpfl kann das FA zulassen, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuern erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einem späteren Zeitpunkt und, soweit sie die Steuern mindern, schon früher berücksichtigt werden (§ 163 Abs 1 AO; > Rz 7 ff). Außerdem dürfen im Erhebungsverfahren bereits festgesetzte Steuern erlassen werden (§ 227 AO; > Rz 13 ff). In diesen Fällen handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (BFH 105, 101 = BStBl 1972 II, 603), die getroffen werden kann, wenn die an sich gebotene Festsetzung oder die Einziehung der Steuern nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Zur Ausübung von > Ermessen. Die Billigkeit ist hier unbestimmter Rechtsbegriff und selbst nicht Ermessenssache (T/K/Loose, § 227 AO Rz 20ff). Zum Verfahren > Rz 24 ff.
Rz. 3
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Unbillig ist eine Entscheidung, die zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, aber den damit verbundenen Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (BFH 96, 283 = BStBl 1969 II, 602; BFH 105, 172 = BStBl 1972 II, 503). Eine für den Stpfl ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt hingegen keine Billigkeitsmaßnahme (BFH 242, 134 = BStBl 2013 II, 820; BFH 262, 114 = BStBl 2019 II, 258). Man unterscheidet zwischen Unbilligkeit aus sachlichen und aus Gründen, die in den persönlichen Verhältnissen des Stpfl begründet sind. Bei Gesamtschuldnern ist über die Unbilligkeit für jeden einzeln – ggf auch unterschiedlich – zu entscheiden.
Rz. 4
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Die Unbilligkeit kann als Folge der Besteuerung sachlich begründet sein, wenn der Gesetzgeber, hätte er die Folgen der von ihm getroffenen Regelung für einen bestimmten Sachverhalt in vollem Umfang übersehen, nach seinem erklärten oder mutmaßlichen Willen eine anderweitige Regelung getroffen haben würde. Ergeben sich für eine Gruppe gleichgelagerter Sachverhalte Unbilligkeiten, kann dem aber oft schon durch Auslegung des Gesetzes Rechnung getragen werden. Eine sachliche Unbilligkeit liegt aber nicht schon in der mit der Steuererhebung verbundenen Härte selbst; deshalb rechtfertigen sachliche Gründe keinen Steuererlass zur Mehrung einer Insolvenzmasse (> Insolvenzverfahren Rz 10). Sachliche Unbilligkeit kann aber in Betracht kommen, wenn der Stpfl durch eine objektiv unzutreffende Auskunft eines FA oder einer nicht steuerverwaltenden Behörde davon abgehalten wird, von einer gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Steuerfreiheit Gebrauch zu machen (BFH/NV 2012, 161 mwN).
Der erkennbare Wille des Gesetzgebers darf mit Billigkeitsmaßnahmen nicht unterlaufen werden (BFH 88, 382 = BStBl 1967 III, 415), vielmehr soll nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestands abgeholfen werden (BVerfG 48, 102 = BStBl 1978 II, 441; BFH 229, 502 = BStBl 2010 II, 916 mwN). Deshalb ist es dem FA zB untersagt, aus Billigkeitsgründen das Prinzip der Abschnittsbesteuerung zu durchbrechen und negative Einnahmen des VZ 02 bereits bei der Veranlagung des VZ 01 zu berücksichtigen (BFH 215, 481 = BStBl 2007 II, 315; zu Beispielen > Rückzahlung von Arbeitslohn Rz 3, 4, 8). Ebenso dürfen > Außergewöhnliche Belastungen, die sich im VZ der Verausgabung nicht in vollem Umfang ausgewirkt haben, nicht in einen anderen VZ übertragen werden (vgl BFH 258, 151 = BStBl 2017 II, 979). Nicht unbillig ist auch der LSt-Abzug für > Ausländische Arbeitnehmer im Inland, wenn sie außerdem im Ansässigkeitsstaat besteuert werden wie zB bei > Arbeitnehmerüberlassung Rz 8 (vgl BFH 98, 235 = BStBl 1970 II, 392).
Rz. 5
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Die Unbilligkeit kann sich außerdem aus den persönlichen Verhältnissen eines erlasswürdigen (BFH 66, 398 = BStBl 1958 III, 153; BFH/NV 1997, 326) Stpfl ergeben, besonders bei schlechter wirtschaftlicher Lage, wenn bei Ablehnung des Erlasses der Lebensunterhalt des Stpfl gefährdet würde. Auch Al...