Rz. 1
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Unbeschränkte Steuerpflicht: Angehörige der deutschen Bundesmarine mit > Wohnsitz oder gewöhnlichem > Aufenthalt in Deutschland sind nach § 1 Abs 1 Satz 1 EStG und im Ausland stationierte Angehörige der Bundesmarine sind nach § 1 Abs 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig. Auch bei einer Tätigkeit im Ausland erzielen sie > Inländische Einkünfte Rz 2/2 (vgl § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst b EStG; > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 8 ff); ergänzend > NATO. Bei Einsätzen außerhalb des Festlandsockels, auf hoher See und in ausländischen Häfen bleibt das Besteuerungsrecht bei Deutschland (vgl die Kassenstaatsklausel der DBA; > Doppelbesteuerung Rz 47ff). Zu weiteren Hinweisen > Schiffspersonal Rz 5 ff und Rz 14 ff.
Rz. 2
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Die Bordzulage von Angehörigen der deutschen Marine (§ 17 BBesG, § 1 WSG iVm der Erschwerniszulagen-VO [EZulV]) ist Teil der steuerpflichtigen Bezüge (> Lohnzuschläge Rz 2), wenn sie nicht im Bundeshaushaltsplan ausdrücklich als Dienstaufwandsentschädigung ausgewiesen ist (dann § 3 Nr 12 Satz 1 EStG; > Aufwandsentschädigungen Rz 63 Bundeswehr); sonst nur soweit § 3 Nr 12 Satz 2 oder § 3 Nr 13 EStG (> Rz 3) anwendbar ist. Ergänzend > Bundeswehr. Entsprechendes gilt für andere Zulagen, die auf Hilfsschiffen der Bundesmarine im Lohnverhältnis beschäftigte Besatzungsmitglieder auf Grund tarifvertraglicher Vorschriften erhalten. Ausbleibezulagen sind nur im Rahmen von R 3.13 LStR steuerfrei.
Rz. 3
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Das Schiff oder schwimmende Gerät ist für Mitglieder der Besatzung keine > Erste Tätigkeitsstätte iSd § 9 Abs 4 EStG (es ist nicht ortsfest nach Satz 1 der Norm). Vielmehr hat ein Angehöriger der Marine, der außerhalb des Einsatzes auf See einen Platz in der Kaserne oder einer anderen ortsfesten Einrichtung hat, dort seine > Erste Tätigkeitsstätte. Während des Einsatzes an Bord eines Schiffs befindet er sich iSv § 3 Nr 13 EStG auf Dienstreise und hat beim WK-Abzug Anspruch auf die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand des § 9 Abs 4a EStG. Die gesetzliche 3-Monatsfrist des § 9 Abs 4a Satz 6 EStG findet bei einer Fahrtätigkeit keine Anwendung, da das Schiff – wie erwähnt – keine ortsfeste Einrichtung ist (BFH 232, 524 = BStBl 2012 II, 27, dazu Geserich, NWB 2011, 1300; BMF vom 24.10.2014, Rz 56, BStBl 2014 I, 1412 = > Anh 2 Reisekosten ab 2014; > Reisekosten Rz 101). Nach einer beruflichen Abwesenheit von mindestens einer Woche können die Telefonkosten für ein wöchentliches Telefongespräch mit der Familie > Werbungskosten sein (BFH 238, 405 = BStBl 2013 II, 282); eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf etwaige entsprechende Kosten für moderne (Online-)Kommunikationsmittel ist uE abgebracht.