Rz. 1
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Das BVerfG in 76 131 Karlsruhe, Schlossbezirk 3, wacht über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen, Verwaltungsakten und Gerichtsurteilen. Es wird in Steuersachen vor allem im Normenkontrollverfahren (> Rz 3) und im Beschwerdeverfahren tätig (> Rz 4). Zu Einzelheiten vgl das Gesetz über das BVerfG idF vom 11.08.1993 (BVerfGG) und die Geschäftsordnung des BVerfG (BVerfGGO).
Rz. 2
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Die Bezüge der Richter regelt das BVerfGAmtsGehG. Zur steuerlichen Behandlung der Dienstaufwandsentschädigung des Präsidenten und des Vizepräsidenten (§ 1c BVerfGAmtsGehG – vgl § 3 Nr 12 EStG; > Aufwandsentschädigungen Rz 10 ff). Die Mitglieder des BVerfG haben das Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Eisenbahnen des Bundes (vgl § 1d BVerfGAmtsGehG).
Rz. 3
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Das konkrete Normenkontrollverfahren (Art 93 Abs 1 Nr 2, 100 Abs 1 und 2, 126 GG) wird dadurch eingeleitet, dass ein Gericht (FG oder BFH) dem BVerfG die Sache zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift vorlegt. Teilt das BVerfG die Bedenken des vorlegenden Gerichts, so erklärt es die Vorschrift für nichtig (§ 95 Abs 2 BVerfGG); die Entscheidung hat Gesetzeskraft (§ 31 BVerfGG). Stattdessen kann es aber auch die gesetzgebenden Körperschaften auffordern, innerhalb bestimmter Fristen eine verfassungsgemäße Neuregelung herbeizuführen. Wird eine Norm für nichtig erklärt, gilt das für alle einschlägigen noch nicht rechtskräftigen Fälle (§ 79 Abs 2 BVerfGG). Bei bestandskräftigen Verwaltungsakten ist die Annahme einer sachlichen Unbilligkeit iSv § 227 AO ausgeschlossen (EFG 2007, 1217); anders kann es bei der Kostenentscheidung sein (Ehehalt, DB 2006, Beilage 6 zu Heft 39 = DB0174385, S 12–13).
Rz. 4
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Die Verfassungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4a GG) gehört zu den außerordentlichen Rechtsbehelfen (> Rechtsbehelfe Rz 94). Jeder Bürger kann sie erheben, der selbst durch die öffentliche Gewalt gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht verletzt zu sein glaubt. Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Auch gegen Entscheidungen des BFH kann innerhalb eines Monats Verfassungsbeschwerde eingelegt werden; sie ist zu begründen. Als sog Popularklage ist die Verfassungsbeschwerde nicht zulässig (BVerfG 49, 1 = BStBl 1979 II, 92).
Rz. 5
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Dem Antrag eines Beteiligten auf Aussetzung und Ruhen des Verfahrens, bis ein beim BVerfG schwebendes Verfahren zu den gleichen Rechtsfragen entschieden ist, können die FÄ (§ 363 Abs 2 AO) und die FG (§ 155 FGO, § 251 ZPO) entsprechen. Zu den Grenzen vgl BFH 175, 318 = BStBl 1995 II, 385. Die betroffenen Rechtsfragen, für die > Ruhen des Verfahrens gilt, veröffentlicht das BMF im BStBl I.
Rz. 6
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen rückwirkender Steuergesetze > Rückwirkung sowie Schönfeld/Häck, DStR 2012, 1725. Zu Art 3 GG > Gleichheitssatz, > Nettoprinzip. Zu Art 6 GG > Kinderfreibeträge Rz 1, 2. > Splitting Rz 1, 2.