Rz. 4
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Die Feststellungslast für den beruflichen Umfang liegt beim ArbN (BFH 170, 230 = BStBl 1993 II, 348; > Beweislast). Schwierig ist im Einzelfall schon die Abgrenzung, was private und was berufliche Nutzung ist und was womöglich in den Bereich der Berufsausbildung gehört, der zum Abzug als SA führt. Hinzu kommt, dass es gerade die Tatsache eines in der Privatwohnung bereitstehenden, vielfältig verwendbaren Geräts erschwert, die unterschiedliche Nutzung nach ihrem zeitlichen Umfang zu trennen und für das FA nachvollziehbar zu dokumentieren.
Rz. 5
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Computer sind idR sowohl im Rahmen der Berufsausbildung, für die > Bewerbung um einen Arbeitsplatz und der eigentlichen beruflichen Tätigkeit als auch privat für Spiele, Korrespondenz oder Aufzeichnungen oder für das Internet nutzbar; dies gilt besonders für moderne Multi-Media-PC. Für die Anerkennung als Arbeitsmittel (> Rz 1) muss der Stpfl darlegen, dass er den PC so gut wie ausschließlich beruflich nutzt. Hierzu muss er den Umfang der beruflichen und privaten Nutzung durch detaillierte Angaben darlegen und nachweisen (BFH 170, 230 = BStBl 1993 II, 348). Auf eine berufliche Nutzung kann die Höhe der Anschaffungskosten, die Leistungsfähigkeit des Geräts, die Art der beschafften Software und die Verwendbarkeit des PC für die vom Stpfl ausgeübte Berufstätigkeit hindeuten. Es sind idR die äußeren, objektiven Umstände zu bewerten, da ein Nachweis der beruflichen Nutzung schwierig bis nahezu unmöglich ist, ohne auf die gespeicherten Inhalte zuzugreifen. Um ein Eindringen in die Privatsphäre des Stpfl zu vermeiden, werden die für und gegen die berufliche Nutzung sprechenden Kriterien von der FinVerw typisierend geprüft. Dabei wird sowohl auf die berufliche Situation des Stpfl, die Art, den Standort und die Ausstattung des PC (Hardware, Software und Umfang der Internetnutzung), als auch auf die familiären Lebensumstände abgestellt.
Rz. 6
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Wird die so gut wie ausschließlich berufliche Nutzung weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen, kann der Stpfl aber zumindest glaubhaft machen, dass er den PC in nicht unwesentlichem Umfang beruflich nutzt oder genutzt hat, hält es der BFH aus Vereinfachungsgründen für vertretbar, typisierend und pauschalierend von einer hälftigen privaten und beruflichen Nutzung des PC auszugehen (BFH 205, 220 = 2004 II, 958); ebenso FG BW vom 05.05.2010, DStRE 2011, 1443, für den Laptop eines Piloten; kritisch L/B/P/Teller/Zimmer, § 9 EStG Rz 1200 Stichwort Computer.
Rz. 7
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Randziffer einstweilen frei.