Rz. 55
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Als Alternative zum individuellen LSt-Abzug kommt eine Pauschalbesteuerung in Betracht, und zwar nach
Rz. 56
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Das gilt allerdings nur, soweit die Sachbezüge nach § 8 Abs 2 EStG bewertet werden (> Rz 30 ff). Auf Sachbezüge, die nach § 8 Abs 3 EStG zu bewerten sind, darf weder § 40 Abs 1 Satz 1 EStG noch § 37b EStG angewendet werden (§ 37b Abs 2 Satz 2 EStG). Der ArbG ist an eine einmal getroffene Entscheidung für die Pauschalierung nach § 37b EStG innerhalb des Kalenderjahres gebunden (vgl BMF vom 19.05.2015, Rz 11, BStBl 2015 I, 484; > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 73).
Rz. 57
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Eine Pauschalbesteuerung gemäß § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG kann vorteilhaft sein. Zwar darf der Rabatt-Freibetrag des § 8 Abs 3 Satz 2 EStG (> Rz 52) bei einer Pauschalierung nicht von der BMG abgezogen werden; andererseits wird der zu besteuernde Zinsvorteil nicht mit dem um einen Bewertungsabschlag geminderten konkreten Angebotspreis des arbeitgebenden Finanzunternehmens iSv § 8 Abs 3 Satz 1 EStG, dh auf der Grundlage der für Fremdkunden des ArbG geltenden Effektivzinssätze (> Rz 30), sondern nach den unter Einbeziehung von Internetangeboten ortsüblich günstigsten Marktkonditionen (> Rz 33 ff) bemessen. Bei geringfügigen Zinsvorteilen unterbleibt ggf eine Besteuerung nach § 8 Abs 2 Satz 11 EStG (> Rz 40). Im Rahmen von § 37b EStG können auch Leistungen an ArbN anderer Unternehmen in die Pauschalbesteuerung einbezogen werden; außerdem gilt hier nicht die 1 000 EUR-Grenze des § 40 Abs 1 Satz 3 EStG. Zuwendungen von Dritten an die eigenen ArbN sind von der Pauschalbesteuerung ausgenommen (> Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 28). Im Übrigen wird der pauschal besteuerte Teil des Arbeitslohns bei der Veranlagung des ArbN zur ESt nicht erfasst; dementsprechend wird die pauschale LSt nicht angerechnet (§ 40 Abs 3 Satz 3; § 37b Abs 3 Satz 1 EStG).
Rz. 58
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Entspricht der vom ArbN zu zahlende Zins dem marktüblichen Maßstabszinssatz (> Rz 32/1 ff), so führt ein Antrag auf Pauschalierung nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG zu einem geldwerten Vorteil von 0 EUR; folglich entsteht auch keine pauschale LSt (sog Nullpauschalierung). Zum Antrag auf Pauschalierung vgl BMF vom 19.05.2015, Rz 19, BStBl 2015 I, 484; außerdem > Rabatte Rz 25. Eine Genehmigung der Pauschalierung durch das FA (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 99 ff) ist aber unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung der Bewertung nach § 8 Abs 2 Satz 1 EStG. Dies gilt auch für die Fälle der Nullpauschalierung; > Rz 62 Beispiel 4. Pauschal besteuert werden kann nur, wenn die Zinsvorteile > Sonstige Bezüge sind; das sind sie, wenn der Zeitraum, für den die Zinsen jeweils fällig werden, größer ist als der jeweilige > Lohnzahlungszeitraum (idR Monat). Außerdem müssen Zinsvorteile für eine größere Zahl von ArbN zusammengefasst und die 1 000 EUR-Grenze beachtet werden (zu Einzelheiten > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 63 ff).
Rz. 59
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Beträgt der vom ArbN zu zahlende Zins weniger als der maßgebende Maßstabszinssatz (> Rz 32/1 ff), so kann die Differenz pauschal besteuert werden, soweit sie – ggf zusammen mit anderen pauschal besteuerten sonstigen Bezügen – 1 000 EUR nicht übersteigt. Bei Pauschalierung der LSt wird der ArbG zum Schuldner der pauschalen LSt (vgl § 40 Abs 3 EStG). Eine Abwälzung im Innenverhältnis auf den ArbN ist zwar zulässig, aber praktisch davon abhängig, dass der auf jeden ArbN entfallende Anteil an der Pauschsteuer ermittelt werden kann. Zudem mindert die auf den ArbN abgewälzte LSt und andere überwälzte Abzugsbeträge nicht die BMG für die Pauschalierung (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 51, 133).
Rz. 60
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Übersteigt der geldwerte Vorteil 1 000 EUR im VZ, so ist der nicht mehr pauschal besteuerbare Teil des geldwerten Vorteils weiterhin nach § 8 Abs 2 EStG zu bewerten und individuell zu besteuern. Handelt es sich um einen Fall, bei dem eine Bewertung nach § 8 Abs 3 EStG in Betracht kommt, ist der die 1 000 EUR übersteigende Betrag wiederum nach § 8 Abs 3 EStG zu bewerten; das gilt auch dann, wenn der Rabattfreibetrag bereits ausgeschöpft worden ist; > Rabatte Rz 13 Beispiel. Bei dieser Bewertung bleibt der Teilbetrag des Darlehens außer Ansatz, für den die Zinsvorteile pauschal besteuert werden (vgl BMF vom 19.05.2015, Rz 22, 23, BStBl 2015 I, 484).