Rz. 76
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Auch ArbN gewähren ihrerseits dem arbeitgebenden Unternehmen Darlehen. So zB als Vorstufe des Erwerbs von > Vermögensbeteiligungen unter Inanspruchnahme eines Steuerfreibetrags nach § 3 Nr 39 EStG (> Mitarbeiterkapitalbeteiligung). Ferner bei der Anlage vermögenswirksamer Leistungen gemäß § 2 Abs 1 Nr 2 Buchst k 5. VermBG (vgl Abschn 4 Abs 10 VermBErl [> Anh 5.3]; > Vermögensbeteiligungen Rz 58 ff).
Rz. 77
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Bei fehlender Liquidität des ArbG kann der ArbN aufgrund einer Sondervereinbarung auch einen Teil des bereits fällig gewordenen Arbeitslohns dem ArbG als Darlehen zur Verfügung stellen; zB indem Teile des Arbeitslohns gestundet werden. Aus dem > Arbeitslohn gewährt der ArbN ein Darlehen aber nur, wenn ihm dieser zunächst zugeflossen und der LSt-Abzug vorgenommen worden ist. > Zufluss von Arbeitslohn Rz 5. Zum Verlust des Darlehens > Rz 80.
Rz. 78
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Gewährt ein ArbN seinem ArbG ein Darlehen, so gehört der hierfür gezahlte Zins grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (vgl zB § 20 Abs 1 Satz 1 Nr 7 EStG). Für solche Zinsen gibt es den Sparer-Pauschbetrag des § 20 Abs 9 EStG. Je nach Branche kann auch KapESt bzw > Abgeltungsteuer in Betracht kommen (vgl zB § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 7 EStG). Zu Besonderheiten > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 3 ff (9, 9/1).
Rz. 79
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Zahlt der ArbG allerdings einen Zinssatz, der den bei Kreditinstituten üblichen Zins für vergleichbare Darlehen übersteigt, so gehört der "Überzins", den der Mitarbeiter erhält, zu dessen stpfl Arbeitslohn, der dem LSt-Abzug unterliegt und der auch beitragspflichtig in der > Sozialversicherung ist (> Arbeitslohn Rz 130 ff). Vergleichbar ist nur ein Zinssatz, der am Kapitalmarkt für Darlehen gleicher Größe und Laufzeit an Schuldner vergleichbarer Bonität zur gleichen Zeit erzielt wird, wenn auch andere für den Zins wesentliche Bedingungen wie zB Kündbarkeit des Darlehens vergleichbar sind. Die Zinsbedingungen für Großkunden der Banken können zum Vergleich nur herangezogen werden, wenn der ArbN selbst Großkunde ist (BFH 171, 74 = BStBl 1993 II, 687). Aus Vereinfachungsgründen behandelt die FinVerw einen solchen Überzins aber nur dann als Arbeitslohn, wenn der Zinssatz um mehr als 1 % über dem Vergleichszinssatz entsprechender Einlagen bei Kreditinstituten liegt (BMF vom 02.03.1990, BStBl 1990 I, 141). Es handelt sich insoweit um eine sog Freigrenze, dh bei Überschreiten der Grenze von 1 % (Beispiel: Zins für Betriebsangehörige = 6,5 % – Zins für betriebsfremde Kunden 4 %) gehört der gesamte Differenzbetrag (im Beispielsfall 2,5 %) und nicht etwa nur der Teil, der 1 % überschreitet, zum stpfl > Arbeitslohn. Ergänzend > Bankgewerbe Rz 2.
Rz. 80
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Der Verlust eines normal verzinslichen Darlehens an den ArbG kann zu WK führen, wenn es zur Sicherung des Arbeitsplatzes gegeben wurde (BFH 171, 275 = BStBl 1993 II, 663; BFH/NV 1993, 654; 2002, 1572) oder der ArbG ohne das Darlehen den ArbN nicht hätte entlohnen können (BFH 245, 330 = BStBl 2014 II, 850). Voraussetzung ist, dass der ArbN das Risiko des Darlehensverlustes aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat. Berufliche Gründe können angenommen werden, wenn ein Außenstehender – besonders eine Bank – mit Rücksicht auf die Gefährdung der Forderung das Darlehen nicht gewährt haben würde. Ist dies der Fall, kommt es nicht darauf an, ob das Darlehen unmittelbar mit der insolvenzbedrohten arbeitgebenden GmbH oder mit dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbart wurde; es ist dann nur die berufliche Veranlassung und der konkrete Verwendungszweck des Darlehens maßgebend (BFH 220, 407 = BStBl 2010 II, 48). Beteiligt sich der ArbN am arbeitgebenden Unternehmen, führt der Verlust grundsätzlich nicht zu WK bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (BFH 177, 472 = BStBl 1995 II, 644; BFH/NV 2006, 542); im Ergebnis ebenso BFH/NV 2005, 202 = HFR 2005, 219 zum Darlehensverlust bei fehlgeschlagener Beteiligung an einer arbeitgebenden KG. Das gilt auch für Aufwendungen zum Erwerb einer Beteiligung an einem potentiell künftigen ArbG, der diese Mittel abredewidrig als Darlehen zu Gunsten einer Konzerngesellschaft verwendet (BFH 258, 365 = BStBl 2017 II, 1073). Andererseits kann der Verlust aus einem Darlehen, dass der Gesellschafter in dieser Eigenschaft gewährt hat, zu WK führen, wenn der Verzicht auf dem gleichzeitig bestehenden Dienstverhältnis beruht (BFH 232, 86 = BStBl 2012 II, 24). Der Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ist dabei umso höher, je geringer die Beteiligung an der Gesellschaft ist (vgl BFH 250, 518 = BStBl 2016 II, 60; BFH 251, 429 = BStBl 2016 II, 305; BFH/NV 2017, 734 im Falle von Bürgschaften eines ArbN für den ArbG). Zum Verlust eines zur Arbeitsplatzsicherung gewährten Darlehens als WK vgl außerdem BFH 156, 95 = BStBl 1989 II, 382; Söffing, FR 1989, 277, sowie von Bornhaupt, FR 1989, 423....