Rz. 71
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Steuerfrei sind Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten zur Deckung laufender Aufwendungen sowie Zinsvorteile bei Darlehen für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung (§ 3 Nr 58 EStG). Als öffentliche Haushalte idS erwähnt > R 3.58 LStR neben dem Haushalt von Bund, Ländern und Gemeinden auch die Haushalte der Gemeindeverbände und der kommunalen Zweckverbände sowie der Träger der > Sozialversicherung Rz 1 mit haushaltsrechtlich geregelter offener Verausgabung. Auch die berufsständischen Körperschaften in öffentlich-rechtlicher Hand, deren Haushalts- und Wirtschaftsführung der Prüfung eines Rechnungshofs unterliegen, haben öffentliche Haushalte iSd § 3 Nr 58 EStG (vgl BFH 265, 340 = BStBl 2020 II, 241 zur > Handwerkskammer). Nicht begünstigt sind zB die kommunalen Eigenbetriebe.
Rz. 72
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Der seit dem VZ 1996 mehrfach geänderte § 3 Nr 58 EStG (zur Rechtsentwicklung > Rz 12) ergänzt die Regelungen zur Förderung von Mietwohnungen in § 3 Nr 59 EStG (> Dienstwohnung Rz 60 ff) für selbstgenutztes Wohneigentum. Soweit die Förderung aus dem Haushalt der arbeitgebenden Körperschaft finanziert wird, rechtfertigt sich die Steuerfreiheit damit, dass der Wohnungsbau bei ArbN des öffentlichen Dienstes aus Wohnungsfürsorgemitteln der öffentlichen Haushalte gefördert wird und diese ArbN deshalb von der allgemeinen staatlichen Wohnungsbauförderung ausgeschlossen sind.
Rz. 73
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Der Höhe nach ist die Steuerbefreiung auf die Zuschüsse und Zinsvorteile beschränkt, die sich bei einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem Wohnraumförderungsgesetz – WoFG (vgl das Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13.09.2001, BGBl 2001 I, 2376, zuletzt geändert durch Art 42 des Gesetzes vom 20.11.2019, BGBl 2019 I, 1626) oder einem entsprechenden Landesgesetz zur Wohnraumförderung ergeben würden. Vergleichsmaßstab ist die entsprechende allgemeine Förderung für das jeweilige Land oder die jeweilige Wohnlage. Der Vergleichszeitpunkt ist die Bewilligung der Fördermittel. Dabei ist auch zu prüfen, ob für den ArbN nach seinen Einkommensverhältnissen eine Förderung aus allgemeinen Fördermitteln in Betracht kommen würde (BFH 265, 340 = BStBl 2020 II, 241).
Die Zuschüsse und Zinsvorteile sind nicht steuerfrei, soweit die Fördermittel nur abhängig von einer dienstlichen Wohnsitzverlegung oder für Eigentumsmaßnahmen innerhalb eines begrenzten Fördergebiets gewährt werden. § 3 Nr 58 EStG ist deshalb uE auf Wohnungsfürsorgemittel nicht anwendbar, die zur Kostenmilderung in bestimmten Regionen, wie zB Ballungsräumen oder im Zusammenhang mit dem Umzug von Behörden gewährt werden, soweit die Fördermaßnahmen über die allgemeine Förderung mit Wohnungsfürsorgemitteln hinausgehen. Ergänzend > Dienstwohnung Rz 66 ff.
Rz. 74
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
§ 3 Nr 58 EStG enthält außerdem die Steuerbefreiung des Wohngelds nach dem WoGG sowie der Zuschüsse für die Wohneigentumsbildung in innerstädtischen Altbauquartieren nach den Regelungen zum Stadtumbau Ost in den Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung der Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Art 104a Abs 4 GG zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (§ 3 Nr 58 EStG). Diese Förderung ist unabhängig von einem Dienstverhältnis zu einem öffentlichen ArbG und kann deshalb nicht zu einem geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis führen.
Rz. 75
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Wurden/werden Aufwendungszuschüsse oder Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln für Angehörige des öffentlichen Dienstes nach § 87a oder § 87b des vor 2002 geltenden II. WoBauG nur gegen Einräumung eines Besetzungsrechts und eines Verzichts auf einen Teil der Miete bei Fremdvermietung gewährt, so ist davon auszugehen, dass diese Gegenleistung die Vorteile aus der Förderung ausgleicht. Der Vorteil ist deshalb mit 0 EUR anzusetzen; Aufwendungszuschüsse und Zinsvorteile sind also nicht als Arbeitslohn zu erfassen. Die vorstehenden Grundsätze sind für ArbN in der Privatwirtschaft entsprechend anzuwenden, wenn vergleichbare Fälle auftreten (FinMin BY vom 16.02.2001, DB 2001, 949).