A. Allgemeine Hinweise

 

Rz. 1

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Die früher als Staatsbahn organisierte Bahn ist zum Jahr 1994 privatisiert worden. Dazu wurden die Sondervermögen "Deutsche Bundesbahn" des Bundes und "Deutsche Reichsbahn" der früheren DDR im Sondervermögen "Bundeseisenbahnvermögen" zusammengefasst (vgl Art 87 GG sowie das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27.12.1993, BStBl 1993 I, 2378). Das beamtete Personal wird seither weiter vom "Bundeseisenbahnvermögen" verwaltet, besonders durch Zuweisung an die 1994 mit Sitz in Frankfurt/M gegründete Deutsche Bahn AG (DB AG). Die Rechtsstellung der Beamten bleibt gewahrt (vgl besonders § 12 Abs 2 bis 4 des Gesetzes über die Gründung einer Deutschen Bahn AG = Art 2 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27.12.1993, BGBl 1993 I, 2386). Damit gelten für die am 31.12.1993 vorhandenen aktiven und die Beamten im Ruhestand die bisher bestehenden Regelungen fort (> Rz 2). Aufgrund der 2. Bahnstrukturreform wurden die verschiedenen Unternehmensbereiche der neuen Gesellschaft in weitere selbständige (Tochter-)Unternehmen umgewandelt.

 

Rz. 2

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Bundesbeamte, die noch bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundesbahn beschäftigt sind, behalten ihren früheren Status bei. Das Besoldungsrecht des Bundes bleibt anwendbar. Die ihnen zufließenden Bezüge sind Zahlungen aus einer öffentlichen Kasse, weil die Kasse des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) eine > Öffentliche Kasse ist.

Bei einer Beschäftigung im Ausland gelten Besonderheiten: Die Kassenstaatsklausel (> Doppelbesteuerung Rz 191 ff) wird auf Bedienstete, die aufgrund eines Dienstleistungsüberlassungsvertrags ihre Dienste in einem privat strukturierten Unternehmen erbringen, nicht angewendet (BFH 185, 376 = BStBl 1999 II, 13; > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 18 f; > Auslandsbeamte Rz 1). Das Besteuerungsrecht folgt den Regelungen der DBA für unselbständige Arbeit (vgl FinMin NI vom 12.08.1999, DB 1999, 2443). Es gibt aber mit einigen Vertragsstaaten anderweitige Vereinbarungen bzw konkrete Festlegungen im DBA oder einem Protokoll dazu, vgl zB > Frankreich Rz 13/2 oder > Italien Rz 9.

 

Rz. 3

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Nehmen Mitarbeiter der Deutschen Bahn AG Beförderungsleistungen in Anspruch, ist der Rabatt-Freibetrag des § 8 Abs 3 EStG (> Rabatte Rz 55–61) entsprechend anwendbar für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutschen Bahn AG (DB AG) zugewiesen sind, und für die Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn. Entsprechendes gilt für ArbN der früheren Sondervermögen Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn, deren Arbeitsverhältnisse wegen Erreichens der Altersgrenze oder Zuerkennung einer Rente geendet haben (vgl §§ 12 Abs 8, 14 Abs 6 des Gesetzes über die Gründung einer Deutschen Bahn AG vom 27.12.1993, BGBl 1993 I, 2378; BFH 246, 423 = BStBl 2015 II, 39). Für die Gewährung des Rabatt-Freibetrags ist auf die Beförderungsleistung der Deutschen Bahn AG abzustellen und nicht auf die individuelle Fahrkarte. Die gesonderte Tarifgestaltung für die eigene Belegschaft muss daher nicht allgemein auf dem freien Markt angeboten werden (EFG 2017, 386 = DStRE 2018, 341; BFH/NV 2020, 187).

 

Rz. 4

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Für die ArbN, die bei Gründung der Deutschen Bahn AG (> Rz 1) übernommen worden sind oder von ihr oder einem ihrer Tochterunternehmen eingestellt worden sind, gilt § 8 Abs 3 EStG nur für solche Beförderungsleistungen, die der jeweilige ArbG als seine eigene Beförderungsleistung gegenüber seinem ArbN erbringt. Eine konzernübergreifende Anwendung von § 8 Abs 3 EStG ist nicht zulässig (vgl > Rabatte Rz 21 ff; EFG 2009, 1638). Um eine Leistung vom jeweiligen ArbG handelt es sich jedoch, wenn ein vom BEV beurlaubter Beamter bei der Deutschen Bahn AG angestellt ist und von dieser Beförderungsleistungen erhält, und zwar auch, wenn diese aufgrund des privatrechtlichen Anstellungsvertrags während des Ruhestands gewährt werden (EFG 2014, 1303 = DStRE 2015, 1487).

 

Rz. 5

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Die Beförderungsleistungen, die eine andere Bahngesellschaft erbracht hat, sind nach § 8 Abs 2 EStG zu bewerten; die Freigrenze des § 8 Abs 2 Satz 11 EStG ist anwendbar. Zur Ermittlung und den Aufzeichnungspflichten > Sachbezüge Rz 37 ff, 50 ff.

 

Rz. 6

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Randziffer einstweilen frei.

B. Einzelfragen

 

Rz. 7

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Aufwandsentschädigungen

Bahnbeamte können zwar auch nach der Privatisierung (> Rz 1) Aufwandsentschädigungen erhalten (> Aufwandsentschädigungen Rz 24). Ob sie öffentliche Dienste leisten, war indes schon bei der früheren Deutschen Bundesbahn nicht eindeutig geklärt (vgl BFH 103, 165 = BStBl 1971 II, 818). § 3 Nr 12 Satz 2 EStG ist aber uE wegen veränderter Strukturen nach der Privatisierung (> Rz 1, 2) nicht mehr anwendbar, denn grundsätzlich leisten die Mitarbeiter der in § 4 Abs 3 KStG genannten Betriebe, zu denen auch die dem öffentlichen Verkehr dienenden Betriebe gehören, keine öffentlichen Dienste (BFH 160, 221 = BStBl 1990 II, 679). Eine Ausnahme gil...

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