Rz. 6
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Einige der folgenden Regelungen sind vor der Privatisierung der Post ergangen. Die sich als Folge der Privatisierung ergebenden Änderungen sind ggf entsprechend zu berücksichtigen (> Rz 3, 4).
Dienstkleidung
Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Dienstkleidung an Pflichtmitglieder der Postkleiderkasse führt nicht zu stpfl > Arbeitslohn, wohl aber der Barzuschuss, den die im Zustell- und Entstörungsdienst beschäftigten ArbN für überdurchschnittlichen Schuhverschleiß erhalten (EStG-K § 19 EStG 2.18 = DB 1980, 1049 = FR 1980, 267). Zu stpfl Arbeitslohn führt ferner die Überlassung von Kleidungsstücken, die auch privat getragen werden können (zB normale Schuhe, weiße Hemden, Unterwäsche, Sport- und Freizeitkleidung; vgl § 3 Nr 31 EStG sowie > Berufskleidung Rz 28 f); zur Bewertung > Sachbezüge Rz 38 ff. Die Mitgliedsbeiträge an die Postkleiderkasse sind keine > Werbungskosten, sondern nur die beim Erwerb typischer > Berufskleidung angerechneten Beträge. Aufwendungen für mit dem Logo des ArbG (hier zB: Posthorn) versehene Kleidungsstücke, die zu tragen eine Dienstpflicht ist, sind WK (EFG 1991, 118).
Dienstzimmer
> Arbeitszimmer Rz 84.
Entlassungsabfindungen
Zur Anwendung der Tarifermäßigung des § 34 EStG bei Beamten > Außerordentliche Einkünfte Rz 52.
Erholungsbeihilfen
Der geldwerte Vorteil eines Ferienaufenthalts im Rahmen der Kinderfürsorge wird nach § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 3 EStG, Erholungsbeihilfen für die Postangehörigen selbst – dazu gehört neben der Barzuwendung auch der geldwerte Vorteil aus der Benutzung posteigener Erholungsheime – werden nach § 40 Abs 1 Nr 1 EStG pauschal versteuert (DB 1982, 1493; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 63 ff, Rz 146ff). Hingegen sind Fürsorgeleistungen für die Erholung von Kindern mit Behinderungen der Bediensteten der Post nach § 3 Nr 35 iVm § 3 Nr 11 EStG steuerfrei (DStZ/E 1976, 123).
Fahrpreisvergünstigungen
Bei Ruhestandsbeamten des Bundeseisenbahnvermögens ist § 8 Abs 3 EStG entsprechend anwendbar (> Rz 3). Der > Altersentlastungsbetrag ist nicht anwendbar (BFH 246, 423 = BStBl 2015 II, 39). Bezüglich sonstiger steuerfreier Zuwendungen zu Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln iZm § 3 Nr 15 EStG > Steuerbefreiungen Rz 90, zur darüberhinausgehenden oder alternativen Pauschalbesteuerung > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 161 ff.
Kindergeld
Für ihre Beamten und Versorgungsempfänger war die Deutsche Post AG selbst Familienkasse (Einzelheiten und Entwicklung > Kindergeld Rz 9/6).
Kraftfahrer im Zustelldienst
Sie haben idR ihre > Erste Tätigkeitsstätte in der Poststelle, wenn sie dort dauerhaft zugeordnet sind oder die quantitativen Kriterien des § 9 Abs 4 Satz 4 EStG erfüllt werden; anderenfalls sind sie auf einem Fahrzeug tätige ArbN ohne erste Tätigkeitsstätte mit Auswärtstätigkeit (vgl BMF vom 25.11.2020, BStBl 2020 I, 1228 > Anh 2 Reisekosten (allgemein)). Werden im Zustellzentrum arbeitstäglich vor- und nachgelagerte Tätigkeiten ausgeübt und ist der ArbN dieser Einrichtung zugeordnet, bildet diese die erste Tätigkeitsstätte (BFH 270, 465 = BStBl 2021 II, 306).
Lehrentschädigungen
Vergütungen an hauptamtliche Lehrkräfte bleiben steuerfrei bis zu einer Höhe von 250 EUR mtl (§ 3 Nr 35 iVm § 3 Nr 12 Satz 2 EStG und > R 3.12 Abs 3 Satz 3 LStR; einschränkend > Aufwandsentschädigungen Rz 32/1). Die Steuerbefreiung gilt aber nicht für Entschädigungen, die an Lehrkräfte gezahlt werden, die für Personalratsaufgaben freigestellt sind. Aufwandsentschädigungen wegen nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit bleiben ggf im Rahmen von § 3 Nr 26 EStG steuerfrei (> Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten).
Nachtdienstzulagen
Zuschläge für Nachtarbeit bleiben im Rahmen von § 3b EStG steuerfrei (> Lohnzuschläge Rz 8 ff).
Personalrat
> Personalrat Rz 1. § 3 Nr 12 Satz 2 EStG ist nur in den Grenzen von § 3 Nr 35 EStG anwendbar.
Personalrabatt
Bei Beamten des Bundeseisenbahnvermögens ist § 8 Abs 3 EStG entsprechend anwendbar (> Rz 3).
Postagentur
Der Betreiber einer Postagentur, der aufgrund eines mit der Deutschen Post AG geschlossenen Partnervertrags tätig wird, unterliegt als selbständiger > Handelsvertreter nicht der Versicherungs- oder Beitragspflicht in der GRV, GKV, GPflV und GAV (LSG BW vom 21.01.2014 – L-11-R-2662/12).
Schichtzulage
> Lohnzuschläge.
Schmutzzulagen
Erschwerniszulagen sind > Arbeitslohn (§ 2 Abs 2 Nr 7 LStDV; > R 19.3 Abs 1 Satz 2 Nr 1 LStR; > Lohnzuschläge Rz 2).
Studienbeihilfen
> Arbeitslohn Rz 66, > Beihilfen Rz 50 ff.
Telefonieren
Die unentgeltliche oder verbilligte Benutzung posteigener Telefone durch deren ArbN ist steuerfrei (§ 3 Nr 45 EStG; > Telekommunikationskosten).
Versorgungszuschlag
Zahlt der ArbG für einen Beamten der Deutschen Post AG einen > Versorgungszuschlag, während dieser beurlaubt ist, sich jedoch im Dienst befindet, so liegt stpfl > Arbeitslohn vor.
Verwaltungsrat
Die an die Mitglieder des Verwaltungsrats bei der BA Post unter der Bezeichnung "Aufwandsentschädigung" gezahlte Vergütung ist in Anlehnung an > R 3.12 Abs 3 ...