Rz. 37
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Dienstwohnungen des öffentlichen Dienstes sind Wohnungen oder einzelne Wohnräume, die Inhabern bestimmter Regierungsämter oder Dienstposten aus dienstlichen Gründen zB als Amts- oder Dienstwohnung zugewiesen werden. Sind nicht ausnahmsweise die für Unterkünfte geltenden Werte der SvEV (> Rz 41) anzusetzen, ist der steuerlich maßgebende Mietwert unabhängig von den für Besoldungszwecke nach der DWVO oder WKV festgesetzten Beträgen nach den allgemeinen Grundsätzen (> Rz 18 ff, 28ff) zu ermitteln (BFH 127, 26 = BStBl 1979 II, 629). Es ist grundsätzlich die Vergleichsmiete iSd > R 8.1 Abs 6 Satz 1 LStR anzusetzen (> R 8.1 (5–6a) LStR). Mietvorteile, die sich aus Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushalten ergeben, bleiben aber unbesteuert (> R 3.59 Satz 2 LStR; ergänzend > Rz 72 ff [82]).
Rz. 38
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Zur Dienst- oder Amtswohnung gehörende Empfangs- oder Diensträume bleiben bei der Ermittlung des Mietwerts unter bestimmten Voraussetzungen (> Rz 9) außer Ansatz. Einen Abschlag für Belästigungen, die von besonderen Repräsentationspflichten oder einem etwa angeordneten Personenschutz (Bewachung) ausgehen, macht die FinVerw nicht, weil sie durch das Amt des Betreffenden und nicht durch die Beschaffenheit der Wohnung verursacht werden (> Rz 10). Zur steuerlichen Bewertung der Dienstwohnungen von Geistlichen > Rz 9. Wird einem > Hauswarte eine Dienstwohnung überlassen, deren Miete niedriger ist, als sie für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses gelten soll, so ist für Zwecke des LSt-Abzugs von der höheren Miete auszugehen, und zwar unabhängig von tarifvertraglichen Regelungen und subjektiven Wohnbedürfnissen des Hauswarts. Durch einen Mietabschlag ist aber angemessen zu berücksichtigen, wenn die Hausmeisterwohnung mehr als die umliegenden (Miet-)Wohnungen dem Schulhoflärm ausgesetzt ist. Ein Abschlag ist auch für zulässig gehalten worden, weil den Hausbewohnern der Zugang zu der Hauswartwohnung gewährt werden muss und idR Werkzeug und Material in der Wohnung bzw den Nebenräumen gelagert wird (BFH 113, 452 = BStBl 1975 II, 81). Anders aber BFH/NV 1986, 52, wonach die dienstlichen Verpflichtungen eines Pfarrers keinen Bewertungsabschlag bei einer angemieteten Wohnung rechtfertigen; uE zu Recht, weil nicht die Wohnung selbst, sondern die Berufsausübung die Belästigung verursacht – es handelt sich sachlich um einen steuerpflichtigen Erschwerniszuschlag iSv > R 19.3 Abs 1 Satz 2 Nr 1 LStR (> Lohnzuschläge Rz 2 ff); auch BFH 175, 280 = BStBl 1994 II, 954 lehnt die Verrechnung einer Leistungsvergütung mit einem geldwerten Vorteil ab.
Rz. 38/1
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Die unentgeltliche Überlassung einer Amts- oder Dienstwohnung führt grundsätzlich zu > Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Form eines Sachbezugs, der mit der ortsüblichen Miete zu bewerten ist. Nutzt ein Hausmeister die ihm überlassene Wohnung jedoch nachweislich nicht zu Wohnzwecken, sondern nur als Büro und Lagerraum, ist ein geldwerter Vorteil nicht zu erfassen, und von ihm ggf gezahlte Mieten sind als WK abziehbar (EFG 1994, 98).
Rz. 38/2
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Ist die vom ArbG zur Verfügung gestellte Wohnung eine Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung, so kann der geldwerte Vorteil im Rahmen des § 3 Nr 13 oder Nr 16 EStG steuerfrei bleiben (> Rz 6). Steuerfrei bleibt aber nur der Teil des Mietwerts, der auf eine angemessene Wohnung entfällt (zu der für das > Inland geltenden Höchstgrenze von 1 000 EUR vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 4 EStG; > Doppelte Haushaltsführung Rz 137). Wird einem Amtsträger des Bundes oder eines Landes eine Amtswohnung überlassen, gelten Besonderheiten; zu Einzelheiten > Minister Rz 3.