Rz. 44

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Ersetzt der ArbG dem ArbN Aufwendungen für Elektrizität, Gas oder sonstige Energieträger und Heizung, so gehören diese Leistungen in tatsächlicher Höhe zum stpfl > Arbeitslohn.

 

Rz. 45

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Zur Behandlung von Nebenkosten vgl zunächst > Rz 14. Stellt der ArbG neben freier oder verbilligter Wohnung auch kostenlos oder verbilligt die Heizung (ggf einschließlich Warmwasserversorgung) als Sachbezug zur Verfügung, gilt Folgendes:

Die Heizungskosten werden grundsätzlich mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort (hier tatsächliche Aufwendungen) bewertet. Können die tatsächlichen Aufwendungen nicht individuell, zB anhand einer Heizkostenabrechnung für die Wohnung, ermittelt werden, lässt die FinVerw zur Vereinfachung den Ansatz der Werte zu, die das BMF jährlich als Heizkostenbeiträge und Entgelt für die Warmwasserversorgung (ergänzend > Rz 48) von Dienstwohnungen festlegt (§ 26 Abs 3 Satz 2 DWVO), die an eine auch Diensträume heizende Sammelheizung angeschlossen sind (für den Zeitraum 2022/2023 vgl BMF vom 05.12.2023, GMBl 2024, Nr 1 S 2). Die jährlichen Beträge je qm Wohnfläche lauten wie folgt:

 
Zeitraum fossile Brennstoffe Fernwärme und übrige Heizungsarten
01.07.2018 bis 30.06.2019 9,80 EUR 13,12 EUR
01.07.2019 bis 30.06.2020 9,77 EUR 12,65 EUR
01.07.2020 bis 30.06.2021 9,32 EUR 12,25 EUR
01.07.2021 bis 30.06.2022 11,80 EUR 15,80 EUR
01.07.2022 bis 30.06.2023 14,20 EUR 16,70 EUR

Zu weiteren Einzelheiten > Sachbezugswerte Rz 34 sowie ergänzend > Rz 22.

 

Rz. 46

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Für den Sachbezug Beleuchtung (einschließlich Haushaltsstrom) gibt es seit 1995 keinen besonderen Sachbezugswert mehr. Maßgebend ist der übliche Endpreis am Abgabeort (§ 2 Abs 4 Satz 5 SvEV). Zu Einzelheiten > Sachbezugswerte Rz 34.

 

Rz. 47

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Aufwendungen für Schönheitsreparaturen sind zwar grundsätzlich vom Vermieter zu tragen (vgl §§ 535 Abs 1, 549 Abs 1 BGB); sie werden aber idR vertraglich auf den Mieter abgewälzt und sind deshalb in der ortsüblichen Miete (Vergleichsmiete) nicht berücksichtigt. Lässt der ArbG gleichwohl Schönheitsreparaturen auf seine Kosten durchführen, führt das zu einer stpfl Sachzuwendung an den ArbN (BFH 110, 339 = BStBl 1974 II, 8). Unter Schönheitsreparaturen werden gemäß § 28 Abs 4 Satz 3 Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen gefasst. Es ist ohne Bedeutung, ob der ArbG die Kosten freiwillig oder aufgrund des Mietvertrags trägt. Das gilt bei einem Mieterwechsel entsprechend. Beim erstmaligen Bezug einer Neubauwohnung führt es dagegen zu keinem geldwerten Vorteil, wenn der ArbG die Aufwendungen für das Anstreichen und Tapezieren trägt, weil es sich nicht um Schönheitsreparaturen, sondern um die durch die ortsübliche Miete abgegoltene Grundausstattung der Wohnung handelt.

Nimmt der ArbN die Schönheitsreparaturen auf eigene Rechnung vor und ersetzt ihm der ArbG die Kosten, handelt es sich nicht um einen Sachbezug. Der Vorteil ist nach § 8 Abs 1 EStG zu bewerten; dem ArbN fließen > Sonstige Bezüge in Höhe des erstatteten Betrags zu. Zur Steuerermäßigung für solche haushaltsnahen Dienstleistungen vgl § 35a Abs 2 EStG; > Haushaltshilfe.

 

Rz. 48

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Dient die zentrale Heizungsanlage auch der Warmwasserversorgung, so ist nach § 27 Abs 1 DWV zusätzlich 1,83 % des jährlichen Heizungsentgelts (> Rz 45) für die Ermittlung der Nebenkosten hinzuzurechnen. Für eine anteilige monatliche Nutzung der Wohnung ist ein Abschlag von 1/30 je nicht genutztem Tag vorzunehmen.

 

Rz. 49, 50

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Randziffern einstweilen frei.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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