Rz. 50

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Die steuerrechtlichen Vorrechte und Befreiungen der in Deutschland bestehenden diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen fremder Regierungen beruhen auf völkerrechtlichen Grundsätzen unter Wahrung der Gegenseitigkeit. Sie sind Bestandteil des Bundesrechts und gehen den Steuergesetzen vor (> Rz 1 ff, Art 25 GG; vgl Kühn/von Wedelstädt, § 2 AO Anm 2 und 11). Zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Familienangehörige des entsandten diplomatischen, konsularischen, technischen oder Verwaltungspersonals der diplomatischen oder konsularischen Vertretung kann eine Arbeitserlaubnis erforderlich sein (idR nicht bei Mitgliedsstaaten der > Europäische Union). Hierzu können auf Gegenseitigkeit geschlossene Verträge vereinbart sein, zB das Abkommen über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung mit > Ecuador Rz 7/1 (BGBl 2011 II, 758) und > Panama (BGBl 2012 II, 204).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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