Rz. 56

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Remittance-base-Klauseln haben ihren Ursprung im angelsächsisch geprägten Steuerrecht, das eine Remittance-base-Besteuerung kennt, dh Einkünfte einer Person werden in bestimmten Fällen nur besteuert, wenn sie aus Quellen dieses Landes stammen oder dorthin überwiesen wurden.

 

Rz. 57

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Nach den Remittance-base-Klauseln soll das Besteuerungsrecht dem Quellenstaat zugewiesen werden, soweit der Ansässigkeitsstaat aufgrund der Remittance-base-Besteuerung Einkünfte nicht besteuert, obwohl ihm dieses Recht grundsätzlich eingeräumt wurde. Vgl dazu das nachfolgende, an BFH 213, 296 = BStBl 2006 II, 743 angelehnte Beispiel.

 

Beispiel:

Die deutsche ArbN A ist bei einem inländischen ArbG angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 90 000 EUR. Im Jahr 2022 wird sie für zehn Monate für ihren ArbG bei einer Tochtergesellschaft in > Singapur tätig. Während dieser Zeit behält sie ihren inländischen > Wohnsitz bei. Das Gehalt von 90 000 EUR wurde auf ein inländisches Konto überwiesen. Von der Tochtergesellschaft erhielt A zusätzlich Arbeitslohn iHv 50 000 EUR, der in Singapur ausgezahlt und dort besteuert wurde.

Nach Art 14 DBA Singapur steht das Besteuerungsrecht für Arbeitslohn dem Tätigkeitsstaat zu. Danach dürfte Singapur – neben den dort besteuerten 50 000 EUR – auch zehn Zwölftel des Jahresgehalts von 90 000 EUR besteuern. Tatsächlich werden diese dort jedoch nicht besteuert, weil Singapur die Remittance-base-Besteuerung kennt. Art 22 DBA Singapur enthält deshalb die Regelung, dass Einkünfte, die in dem anderen Staat unter Zugrundelegung des Betrages besteuert werden, der dorthin überwiesen oder dort bezogen wird, in dem anderen Staat nur in diesem Umfang freigestellt bzw begünstigt werden.

Deutschland kann somit den Betrag von 90 000 EUR besteuern und bei der Bemessung des Steuersatzes die 50 000 EUR berücksichtigen.

 

Rz. 58

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Die folgenden DBA enthalten Remittance-base-Klauseln, wobei die einzelnen Regelungen jedoch stark voneinander abweichen:

 
DBA mit Regelung in: Fundstelle:
Ghana Art 23 BGBl 2008 II, 481
Großbritannien und Nordirland Art 24 BGBl 2010 II, 1334
Irland Art 29 BGBl 2011 II, 536
Jamaika Art 3 Abs 3 BGBl 1976 II, 1703
Kenia Protokoll Ziff 2 zu den Art 6 bis 21 BGBl 1980 II, 1357
Malaysia Protokoll Ziff 2 zu den Art 6 bis 23 BGBl 2011 II, 464
Sambia Protokoll Ziff 2 zu den Art 6 bis 21 BGBl 1975 II, 2204
Singapur Art 22 BGBl 2007 II, 24
> Trinidat und Tobago Protokoll Ziff 1 Buchst a zu den Art 6 bis 21 BGBl 1977 II, 263
 

Rz. 59

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Randziffer einstweilen frei

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