Rz. 22
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Voraussetzung für einen eigenen Hausstand ist, dass der ArbN dort eine Wohnung innehat (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 3 EStG). Einen eigenen Hausstand nutzt der ArbN regelmäßig aus eigenem Recht, besonders als Eigentümer oder Mieter einer Wohnung. Er kann die Wohnung aber auch gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen gemietet haben oder sie auf Grund eines abgeleiteten Rechts nutzen (BFH 218, 229 = BStBl 2007 II, 890 mwN). Recht idS ist uE eine geschützte Rechtsposition (Nießbrauch, Untermiete, Nutzung einer im Rahmen einer Unterhaltsvereinbarung überlassenen Wohnung – vgl BFH 168, 78 = BStBl 1992 II, 1009) oder auch Leihe (vgl EFG 2000, 784); wesentlich ist, dass das Verbleiben in der Wohnung gesichert ist (BFH 203, 386 = BStBl 2004 II, 16). Nicht ausreichend ist die Wohnungsanmietung durch eine PersGes, an welcher der ArbN beteiligt ist (EFG 2008, 1610). Ebenso nicht ausreichend ist ein nur gefälligkeitshalber geduldetes Mitbenutzen eines Hausstands. Das gilt zB für eine als > Au-Pair im Haushalt der Gasteltern lebende Person (BFH 199, 283 = BStBl 2002 II, 695) oder für eine Pflegeperson (> Pflegepersonal), die für einige Wochen in der Wohnung der gepflegten Person(en) übernachtet.
Rz. 23
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Ein solches Recht kann aber der Besitz oder Mitbesitz sein (EFG 2001, 130). Einen eigenen Hausstand idS kann deshalb uE auch haben, wer in der seinem Ehegatten/Lebenspartner gehörenden oder von diesem allein gemieteten Wohnung lebt. Ebenso, wer zusammen mit dem Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung lebt (> Rz 25).
Rz. 24
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Ein Mietverhältnis zwischen dem volljährigen Kind und seinen Eltern über Räumlichkeiten innerhalb des elterlichen Hauses wird steuerlich nicht ohne weiteres anerkannt (vgl BFH 190, 173 = BStBl 2000 II, 224; EFG 2003, 850; ergänzend zu Verträgen zwischen Angehörigen > Arbeitnehmer Rz 80ff). Anders, wenn die Tochter nach ihrer Ehescheidung eine Einliegerwohnung im Elternhaus anmietet (BFH 236, 553 = BStBl 2012 II, 800). Bewohnt der ArbN eine ihm zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehende abgeschlossene Wohnung im Hause der Eltern, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet (> Rz 29), kann er dort seinen eigenen Hausstand haben (BFH 218, 229 = BStBl 2007 II, 890; BFH 236, 553 = BStBl 2012 II, 800). Entscheidend kommt es darauf an, ob in der Wohnung wirklich der Lebensmittelpunkt liegt (> Rz 27f) oder ob die Wohnung nur für Besuche bei den Eltern vorgehalten wird.
Rz. 25
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Bei zusammenlebenden Erwachsenen wird man regelmäßig von einem eigenen (Mit-)Nutzungsrecht ausgehen können. So reicht es aus, wenn die Wohnung zwar allein vom Partner angemietet wird, der Stpfl sich dort aber mit dessen Duldung dauerhaft aufhält und sich finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt, der auf eine gemeinsame Haushaltsführung schließen lässt (BFH 193, 282 = BStBl 2001 II, 29; BFH/NV 2009, 563). Gleiches gilt auch für andere Formen der Wohngemeinschaft. Bei Besitz oder Mitbesitz ist aber besonders zu beachten, dass eine "eigene" Wohnung "unterhalten" werden muss (> Rz 26ff). Eine geschützte Rechtsposition und damit einen eigenen Hausstand hat auch, wer ohne schriftliche Vereinbarung eine eigene Wohnung in einem eigenen, aber zugunsten seiner Eltern mit einem Nießbrauchrecht belasteten Haus unterhält (BFH 203, 386 = BStBl 2004 II, 16).
Rz. 25/1
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Ältere Berufstätige, die in einem gemeinsamen Hausstand mit (zumindest) einem Elternteil leben und sich finanziell daran beteiligen (> Rz 34ff mwN) oder zusätzlich Reparatur- und Gartenarbeiten übernehmen, haben idR ein maßgebliches Mitspracherecht bei der Haushaltsführung, das den Hausstand – auch – zu ihrem eigenen macht (vgl BFH/NV 2014, 507). Dies gilt vor allem, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort lediglich als Schlafstätte dient oder die Wohnsituation am Heimatort der Wohnung am Beschäftigungsort in Größe und Ausstattung entspricht oder diese übertrifft (BFH 240, 241 = BStBl 2013 II, 627; EFG 2014, 829). Gleiches gilt für die ‚Großfamilie’, bei der der ArbN mit seinem Ehegatten und den Kindern im Hause der Eltern oder anderer Angehöriger lebt (> Rz 29).
Rz. 25/2
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Hingegen haben Jugendliche, die bis zu ihrer Berufsausbildung/Arbeitsaufnahme noch bei den Eltern wohnen, dort idR keinen eigenen Hausstand; so besonders, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort lediglich als Schlafstätte dient (BFH 240, 241 = BStBl 2013 II, 627). Ebenso wenn ein lediger ArbN nach Beendigung seiner Ausbildung – wenn auch gegen Kostenbeteiligung – im elterlichen Haushalt sein Zimmer bewohnt (EFG 2014, 829; zur finanziellen Beteiligung > Rz 34ff). Deshalb führt ein Jugendlicher, der das Elternhaus zur Berufsausbildung verlässt, grundsätzlich keinen ‚doppelten’ Haushalt (BFH 175, 430 = BStBl 1995 II, 180; BFH 185, 248 = BStBl 1998 II, 263; BF...