Rz. 7
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Aufwendungen, die durch die Ausübung des Ehrenamts veranlasst sind, werden grundsätzlich als > Werbungskosten oder > Betriebsausgaben abgezogen (> Aufwandsentschädigungen Rz 55–59). Zu Besonderheiten bei steuerfreien Einnahmen > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 43 ff. Im Übrigen ist noch Folgendes zu beachten:
Rz. 8
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Aufwendungen für ein Ehrenamt, für das eine Entschädigung aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird, sind zunächst im Rahmen von § 3 Nr 12 Satz 2 EStG zu berücksichtigen. Bleiben im Rahmen allgemeiner Vereinfachungsregelungen bestimmte Pauschbeträge steuerfrei (zB > R 3.12 Abs 3 LStR; > Aufwandsentschädigungen Rz 45 ff), kann der Stpfl gleichwohl nachweisen, dass seine Aufwendungen höher gewesen sind und deshalb ein größerer Teil der Aufwandsentschädigung steuerfrei zu belassen ist (> R 3.12 Abs 4 LStR). Insoweit kann nämlich nicht festgestellt werden, dass sie "für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt" worden ist oder "den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigt" (vgl § 3 Nr 12 Satz 2 EStG). Im Übrigen sind die im Rahmen einer Einkunftsart (> Rz 2–4) erzielten Einnahmen um die WK/BA zu mindern. Zur ehrenamtlichen Tätigkeit in Berufs- und Standesorganisationen vgl EStG-K § 3 EStG 3.8 und > Aufwandsentschädigungen Rz 63 Berufs- und Standesorganisationen, zu ehrenamtlichen Mitgliedern der Berufskammern vgl OFD Magdeburg vom 28.03.2002, DStZ 2002, 463; bei Sozialversicherungsträgern > Sozialversicherung Rz 4; ergänzend > Aufwandsentschädigungen Rz 63 Versicherungsälteste; BMF vom 21.11.2014, BStBl 2014 I, 1581, dort unter 5. Die Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Verwaltungsausschuss eines Versorgungswerks sind gemäß § 3 Nr 12 Satz 2 EStG steuerfrei, wenn sich das Versorgungswerk als > Juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenzuweisung auf die Gewährleistung der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung für seine Zwangsmitglieder beschränkt und dabei die insoweit bestehenden Anlagegrundsätze beachtet (BFH 242, 393 = BStBl 2014 II, 248; > Aufwandsentschädigungen Rz 30). Zu ehrenamtlichen > Mitglieder kommunaler Vertretungen vgl > Aufwandsentschädigungen Rz 52.
Rz. 9
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Sind die Ausgaben größer als die > Einnahmen, sind daraus entstehende negative Einkünfte grundsätzlich mit anderen positiven Einkünften auszugleichen (> Verluste Rz 10 ff). Zeigt sich aber, dass die Entschädigung auf die Dauer nicht ausreicht, um die WK/BA auszugleichen, ist von > Liebhaberei auszugehen. Die Aufwendungen sind dann nicht abziehbar, weil sie nicht mit besteuerbaren Einnahmen im Zusammenhang stehen (Rückschluss aus § 9 Abs 1 Satz 1 EStG). Bei der Entscheidung, ob Liebhaberei in Betracht kommt, ist uE von Bedeutung, dass ein Ehrenamt im eigentlichen Sinne nicht zur Erzielung von Einkünften dient.
Rz. 10
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Wird das Ehrenamt als Hilfstätigkeit im Interesse der hauptberuflichen Tätigkeit ausgeübt (> Rz 3), sind die Aufwendungen ebenso wie die Einnahmen bei den Einkünften aus der Haupttätigkeit zu erfassen. Sie sind WK oder BA bei den Einnahmen aus dem Hauptberuf, selbst wenn die Aufwendungen nur mittelbar durch die hauptberufliche Tätigkeit veranlasst sind (> Werbungskosten Rz 33 ff). So zB, wenn ein Gewerkschaftssekretär ein in engem Zusammenhang mit dem Hauptberuf stehendes Ehrenamt übernimmt (BFH 132, 431 = BStBl 1981 II, 368) oder wenn ein Musikpädagoge nebenberuflich Konzerte gibt (BFH 171, 558 = BStBl 1994 II, 510). Das gilt besonders, wenn die freiwillige Übernahme des Ehrenamts das berufliche Fortkommen fördern soll (EFG 1993, 712; BFH 171, 558, aaO); ebenso bei dem technischen Direktor einer AG, der unentgeltlich als Hochschuldozent tätig war, ohne den Beruf > Hochschullehrer anzustreben (bereits RFH vom 16.01.1935, RStBl 1935, 757; vgl auch BFH 58, 722 = BStBl 1954 III, 188); ebenso, wenn die Übernahme zu den hauptberuflichen Dienstobliegenheiten zählt. Ebenso bei einem Hochschullehrer hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge zu wissenschaftlichen Gesellschaften, denen er als ehrenamtlicher Leiter angehörte (EFG 1956, 236).
Rz. 11
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Ist das Ehrenamt nicht mit Einnahmen verbunden oder stehen die Aufwendungen nicht in einem für den Abzug als WK/BA hinreichenden Zusammenhang mit der hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit, so sind sie keine WK (Rückschluss aus § 9 Abs 1 Satz 1 EStG). So zB Aufwendungen eines Schützenkönigs (EFG 1971, 127); ebenso uE die Aufwendungen eines Karnevalsprinzen; vgl aber § 52 Abs 2 Nr 22 AO und > Spenden Rz 42. Gleiches gilt für Aufwendungen eines Schulrektors, der früher in einem ausländischen Staat tätig war und von diesem Staat zum Wahlkonsul bestellt wurde (EFG 1968, 66), Aufwendungen des Geschäftsführers einer Verkehrsgesellschaft für das von ihm ausgeübte Wahlkonsulat (EFG 1976, 74), Aufwendungen für ein Honorarkonsulat (EFG 1994, 99), Aufwendungen einer ehre...