Rz. 1
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder – idR als Erziehungsgeld bezeichnet – sind steuerfrei (§ 3 Nr 67 EStG), unterliegen aber dem > Progressionsvorbehalt Rz 7/11 (vgl § 32b Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst j EStG; BFH 226, 329 = BStBl 2011 II, 382; VerfB nicht angenommen, BVerfG vom 20.10.2010 2 BvR 2604/09). Zur Berechnung des Progressionsvorbehalts darf das Elterngeld nicht um den ArbN-Pauschbetrag gemindert werden, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bereits den Pauschbetrag übersteigende WK abgezogen wurden (BFH 247, 146 = BStBl 2015 II, 182 – anhängig VerfB 2 BvR 3057/14).
Rz. 2
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bezweckt die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte teilweise auszugleichen. Während der Elternzeit erhält der Elternteil ein Elterngeld von 300 EUR (Regelbetrag) bis zu 1 800 EUR/Monat für 12 bis 14 Monate. Ergänzend > Statistik Rz 31 – 33. Ab 2015 wurden die Regelungen zum Elterngeld – nun Basiselterngeld – um das Elterngeld Plus und vier zusätzliche Partnerschaftsmonate ergänzt, um die Lage von Eltern mit Teilzeitarbeit zu verbessern. Beim Elterngeld Plus wird der Bezugsmonat des Basiselterngeldes in zwei Bezugsmonate Elterngeld Plus umgewandelt. Dadurch kann der Bezugszeitraum verlängert werden (höchstens 28 statt 14 Monate Basiselterngeld). Teilen sich Eltern die Erziehungs- und Erwerbsarbeit, können jeweils vier neue Partnerschaftsbonusmonate beansprucht werden, für die Elterngeld Plus gezahlt wird. Die Kombinationsmöglichkeiten von Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonusmonaten gelten für Kinder, die ab dem 01.07.2015 geboren werden.
Rz. 3
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Das Dienstverhältnis ruht während der Dauer der Elternzeit (zu Einzelheiten vgl Küttner/Poeche, Personalbuch Elternzeit Rz 5). Arbeitslohn wird im Allgemeinen nicht fortgezahlt. Etwa freiwillig vom ArbG fortgezahlter Arbeitslohn einschließlich weitergewährter Sachbezüge unterliegen dem normalen LSt-Abzug. Weitere Ausnahmen gibt es bei Sonderzuwendungen. So erhalten zB Beamte die jährliche Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) anteilig auch für die angefangenen Monate voll gezahlt, in denen Elternzeit genommen wurde, das Kind jedoch das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 6 SoZuwG). Ein für die Dauer der Elternzeit gezahlter ArbG-Zuschuss für die Beiträge zur GKV/GPflV bleibt nach § 3 Nr 62 EStG steuerfrei (> R 3.62 Abs 1 Satz 3 LStR).
Rz. 4
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Entstehen während der Elternzeit beruflich veranlasste Aufwendungen, können diese als vorweggenommene > Werbungskosten Rz 50 ff berücksichtigt werden, wenn sie in einem hinreichend konkreten und objektiv erkennbaren Zusammenhang mit den künftig erwarteten besteuerbaren Einnahmen stehen. Das gilt zB für die Aufrechterhaltung einer doppelten Haushaltsführung (EFG 2005, 264). Dauert die Elternzeit mehr als 3 Monate, beginnt eine neue Dreimonatsfrist für die Verpflegungspauschalen (§ 9 Abs 4a Satz 6 und 7 EStG mit Verweisung auf § 9 Abs 4a Satz 12 EStG für > Doppelte Haushaltsführung Rz 125 ff). Die Veranlassung der Aufwendungen durch den künftig wieder auszuübenden Beruf muss dem FA – wenn er sich nicht bereits aus den Umständen von Umschulungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen ergibt – dargelegt werden. Ein Abzug von WK ist möglich, wenn zuvor bereits eine Erstausbildung abgeschlossen wurde. Handelt es sich um Kosten für die Erstausbildung, hat der Abzug als SA nach § 10 Abs 1 Nr 7 EStG Vorrang (vgl aber die anhängige VerfB 2 BvL 22 bis 27/14). Auch Aufwendungen für ein häusliches > Arbeitszimmer Rz 76 verlieren die berufliche Veranlassung nicht dadurch, dass vorübergehend keine Einnahmen erzielt werden; dann sind sie weiterhin vorweggenommene WK. Entscheidend ist, dass während der Elternzeit die Absicht besteht, danach wieder Einkünfte zu erzielen (EFG 2001, 812). Im Übrigen unterliegen die Aufwendungen den Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b iVm § 9 Abs 5 Satz 1 EStG; durch die Elternzeit wird das Arbeitszimmer nämlich nicht zum Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung. Der WK-Abzug bestimmt sich vielmehr nach den Umständen, wie sie sich bei einer künftigen Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit darstellen (BFH/NV 2005, 549). Zu weiteren Einzelheiten > Arbeitszimmer. Zum Verhältnis von Elterngeld und Aufwendungen für > Kinderbetreuung vgl Brosius-Gersdorf, JZ 2007, 326.
Rz. 5
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Wochenstunden zulässig. Teilzeitarbeit während der Elternzeit hat gegenüber einer regulären Teilzeitarbeit den Vorteil, dass der Kündigungsschutz bestehen bleibt (§ 18 BEEG). Steuerliche Besonderheiten gelten in diesen Fällen nicht. Siehe deshalb > Aushilfstätigkeit, > Geringfügige Beschäftigung, > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 165 ff.
Rz. 6
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Da das Elterngeld abhängig vom zule...