a) Grundsätzliches
Rz. 28
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Mit Einführung der Entfernungspauschale ist der früher verwandte Begriff ‚Fahrten’ durch das hinsichtlich des benutzten Verkehrsmittels neutrale (> Rz 18) Tatbestandsmerkmal ‚Wege’ ersetzt worden (zur Rechtsentwicklung > Rz 11). Damit wird verdeutlicht, dass es nicht mehr um den Abzug von Aufwendungen für den Weg zur Arbeit mit einem Fortbewegungsmittel (Fahrzeug, Verkehrsmittel) geht. ‚Wege’ erfordern nach dem Wortsinn nur, dass der ArbN seine Tätigkeitsstätte aufsucht. Auf die Art und Weise, wie er dorthin gelangt, kommt es nicht an. Zu den für die Ermittlung der Wegstrecke (Entfernung) geltenden Einzelheiten > Rz 60 ff.
Rz. 29
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Eine Ausnahme gilt für die Benutzung eines Flugzeugs: Die Flugstrecke wird zwar ebenfalls der beruflichen Sphäre zugeordnet (> Rz 4); sie wird aber von § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 3 EStG ausdrücklich für die Entfernungspauschale ausgeklammert; stattdessen werden die tatsächlichen Aufwendungen abgezogen. Dies ist verfassungsgemäß (BFH 224, 448 = BStBl 2009 II, 724). Für die An- und Abfahrten zu und von Flughäfen, also die Wege zwischen der Wohnung und dem Flughafen sowie zwischen Flughafen und erster Tätigkeitsstätte, gilt hingegen die Entfernungspauschale. Ergänzend > Rz 71 Beispiel 9.
Die Absicht des Gesetzgebers, eine wegen der langen Flugstrecke unverhältnismäßig hohe Entfernungspauschale zu vermeiden, ist bei Benutzung eines eigenen Flugzeugs wegen der hohen tatsächlichen Aufwendungen, für die nur die Grenze des Unangemessenen gilt (vgl § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 7 iVm § 9 Abs 5 EStG), nicht zu erreichen.
Rz. 30
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Auch die Wegstrecken, die der ArbN nach § 3 Nr 32 EStG unentgeltlich steuerfrei "sammelbefördert" wird (> Sammelbeförderung), bleiben für die Berechnung der Entfernungs-km außer Ansatz (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 3 EStG), nicht aber die Entfernungs-km für die An- und Abfahrt zum Sammelpunkt. Ergänzend > Rz 71/1 Beispiel 10.
Ist die Sammelbeförderung nur verbilligt, trägt der ArbN also einen Kostenanteil, so bleibt es bei einer "steuerfreien" Sammelbeförderung. Der ArbN kann seine Zuzahlung nach § 9 Abs 1 Satz 1 EStG als WK abziehen (> Rz 73 Beispiel 3). Ist die Sammelbeförderung für den ArbN weder unentgeltlich noch verbilligt, kann er seine Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale als WK abziehen (> Rz 73 Beispiel 4).
b) Begrenzung auf eine Wegstrecke für jeden Arbeitstag
Rz. 31
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Die Entfernungspauschale wird für den Weg zu derselben Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 2 EStG). Die Regelung bezieht sich auf die erste Tätigkeitsstätte im Rahmen eines bestimmten Dienstverhältnisses. Hat der ArbN mehrere Dienstverhältnisse und daraus mehrere erste Tätigkeitsstätten, kommt eine Entfernungspauschale für denselben Arbeitstag für jede dieser Tätigkeitsstätten in Betracht (> Rz 55 ff).
Rz. 31/1
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
‚Arbeitstag’ ist jeder Kalendertag, an dem der ArbN in seiner ersten Tätigkeitsstätte tatsächlich anwesend ist. Dazu gehören ggf auch Sonn- und Feiertage, wenn der Stpfl an einem solchen Tag seine Tätigkeitsstätte aufsucht. Auf eine bestimmte Mindestarbeitsleistung an der Tätigkeitsstätte kommt es nicht an; auch nicht auf eine Mindestdauer der Anwesenheit. Die Tätigkeitsstätte muss aber aus beruflichen Gründen von der Wohnung aus erreicht werden.
Rz. 31/2
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Die Entfernungspauschale gilt für jeden Arbeitstag zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) ab. Legt ein ArbN nur einen Weg zurück, so ist nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag zu berücksichtigen (BFH 268, 208 = BStBl 2020 II, 473).
Die Einzelbewertung der jeweiligen Fahrt mit 0,15 EUR/km bzw. 0,18 EUR/km wird auch in Fällen vorgenommen, in denen der Stpfl zB nach einer Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte eine Auswärtstätigkeit antritt und von dieser unmittelbar nach Hause zurückkehrt oder eine Auswärtstätigkeit unmittelbar von zu Hause aus antritt, anschließend seine > Erste Tätigkeitsstätte aufsucht und von dort wieder nach Hause fährt (BFH 268, 208 aaO). Diese Auffassung wird auch von FinVerw geteilt (H 9.10 LStH "Fahrtkosten bei einfacher Fahrt").
Rz. 31/3
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Keine Arbeitstage idS sind arbeitsfreie Tage. Dazu gehören besonders Sonn- und Feiertage, Urlaubs- oder Freizeittage (zB bei > Kurzarbeit), Krankheitstage, aber auch Tage, an denen der Stpfl von der Wohnung (> Rz 21 ff) aus zu einer Dienstreise aufbricht und sie dort beendet, ohne die erste Tätigkeitsstätte zu berühren. Bereitschaftsdienst zählt nur dann als Arbeitstag, wenn der Stpfl an der ersten Tätigkeitsstätte gewesen ist.
c) Zusätzliche Wegstrecken/Abholfahrten
Rz. 32
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Bei dem einmaligen Ansatz der Entfernungspauschale je Arbeitstag bleibt es auch bei mehreren Fahrten am selben Arbeitstag (BMF vom 18.11.2021, Tz 1.7 = Rz 23, BStBl 2021 I, 2315, > Anh 2 Entfernungspauschale), selbst wenn sie beruflich unabweisbar sind. Das betrifft zB ArbN wie Bühnenkünstler mit geteilter ...