Rz. 51
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Bei einem alleinstehenden ArbN befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an dem Wohnort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen (R 9.10 Abs 1 Satz 6 LStR). Sie können sich besonders in Bindungen an Personen (Eltern, Verlobte, > Nichteheliche Lebensgemeinschaft, Freundes- und Bekanntenkreis), aber auch in Vereinszugehörigkeiten und ähnlichen Aktivitäten ausdrücken. Hierdurch kann sich der ArbN an einem Ort besonders verwurzelt fühlen (BFH 137, 463 = BStBl 1983 II, 306; BFH 145, 386 = BStBl 1986 II, 221).
Rz. 52
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Der Ort, zu dem der ArbN engere Beziehungen hat, ist aber nur dann Mittelpunkt der Lebensinteressen, wenn sich der ArbN dort nachhaltig aufhält. Sucht der ArbN die Wohnung im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich auf, ist davon auszugehen, dass sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. Das gilt unabhängig davon, ob sich der Lebensmittelpunkt im > Inland oder im > Ausland Rz 1 befindet (R 9.10 Abs 1 Satz 8 und 9 LStR). Beispielsweise hat BFH 126, 522 = BStBl 1979 II, 224 die an einem anderen als dem Beschäftigungsort liegende Wohnung eines Ledigen als Mittelpunkt der Lebensinteressen anerkannt, in der er – abgesehen von den Abenden an den Wochenarbeitstagen – seine gesamte Freizeit verbringt. Für die Annahme des Lebensmittelpunkts ist nicht ausschlaggebend, ob der ArbN Eigentümer der Wohnung ist (BFH 145, 386 = BStBl 1986 II, 221), die Wohnung gemietet hat oder bei den Eltern ein Zimmer entgeltlich oder unentgeltlich nutzt. Insoweit unterscheidet sich uE die Bestimmung der Wohnung für die Entfernungspauschale vom Abzug der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung, der die Mehraufwendungen für die Wohnung betrifft und deshalb das Führen eines eigenen Hausstands voraussetzt (> Doppelte Haushaltsführung Rz 26).
Rz. 53
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Aus der langen Dauer der Auswärtstätigkeit allein kann bei einem Alleinstehenden nicht geschlossen werden, dass sich sein Mittelpunkt der Lebensinteressen am Beschäftigungsort befindet. Im Einzelfall können aber eine sehr lange Dauer der auswärtigen Beschäftigung und auch die Art und Einrichtung der Wohnung am Beschäftigungsort Rückschlüsse darauf zulassen, dass es sich bei den Heimfahrten nur um Besuchsfahrten zum früheren Lebensmittelpunkt handelt. Es entspricht einer auf die Lebenserfahrung gegründeten Vermutung, dass die Wohnung am Arbeitsplatz infolge neuer persönlicher oder sachlicher Bindungen (zB neuer Bekanntenkreis, große und gut ausgestattete Wohnung) umso mehr zum Mittelpunkt der Lebensinteressen wird, je länger der ArbN dort wohnt. Umgekehrt verliert die weiter entfernt gelegene Wohnung (zB die elterliche Wohnung) in gleichem Maße diese Bedeutung.
Rz. 54
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Randziffer einstweilen frei.