Rz. 1
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Die Entfernungspauschale soll den Aufwand für das Zurücklegen
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des Wegs zwischen der Wohnung und der > Erste Tätigkeitsstätte steuermindernd abgelten (WK – vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG). Sie beträgt unabhängig von dem benutzten Verkehrsmittel 0,30 EUR je Entfernungs-km und ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4 500 EUR beschränkt. Ab dem 21. Entfernungskilometer wird in den Jahren 2021 bis 2026 eine erhöhte Pauschale gewährt, und zwar im VZ 2021 iHv 0,35 EUR und in den VZ 2022 bis 2026 iHv 0,38 EUR (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 8 EStG). Auch die maßgebende Entfernung ist beschränkt, und zwar auf die kürzeste Straßenverbindung (> Rz 60 ff). |
Eine Entfernungspauschale gilt auch
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in gleicher Höhe aber ohne Höchstbetrag für (Familien-) Heimfahrten im Rahmen einer > Doppelte Haushaltsführung Rz 116 (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Sätze 6 und 9 EStG) sowie |
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für ArbN ohne erste Tätigkeitsstätte für Wege von der Wohnung zum Sammelpunkt oder weiträumiger Arbeitsstätte (> Rz 26, > Erste Tätigkeitsstätte Rz 46 ff, 51 ff) nach den gleichen Grundsätzen. |
Bestimmte Schwerbehinderte können wahlweise der Abzugsbeschränkung durch Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen ausweichen (> Rz 105 ff). Zu den Auswirkungen auf den Ersatz von Aufwendungen durch den ArbG > Rz 113 ff.
Rz. 1/1
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Der Sachverhalt "Weg zur Arbeit" führt bei der ganz überwiegenden Mehrheit natürlicher Personen – ArbN/Selbständige/Freiberufler/Gewerbetreibende – zu steuerlichen Auswirkungen; bereits geringfügige gesetzgeberische Eingriffe in den Umfang der abziehbaren Aufwendungen haben spürbare Folgen für die öffentlichen Haushalte. Das gilt für sämtliche Einkunftsarten (> Rz 7).
Rz. 2
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Mit gesetzlichen Abzugsverboten für Aufwendungen bei Fahrten zwischen Wohnung und der arbeitstäglich dauerhaft aufgesuchten Arbeitsstätte hat der Gesetzgeber bereits in der Vergangenheit immer wieder versucht, über verkehrs- und umweltpolitische Lenkungsnormen den Berufsverkehr auf > Öffentliche Verkehrsmittel zu verlagern (vgl zB BFH 201, 86 = BStBl 2003 II, 350 unter II 2c/bb mwN). Trotz – oftmals sicherlich zumindest teilweise durch Sachzwänge bedingt – mäßigen Erfolges verfolgt der Gesetzgeber damit grundsätzlich ein im Rahmen der Verfassung zulässiges sachliches Anliegen; mit Blick auf den immer deutlicher werdenden Klimawandel und die Notwendigkeit, gerade auch im Verkehrssektor deutliche Emmisionsreduktionen zu erreichen, dürfte dies heutzutage noch stärker zutreffen als in früheren Jahren. Gleiches gilt allerdings nicht für den Versuch, mit einem grundsätzlichen Abzugsverbot einen Beitrag zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte zu erwirtschaften (BVerfG vom 09.12.2008 – 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 "Pendlerpauschale", BGBl 2008 I, 2888).