Rz. 15
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Aufwendungen des Stpfl für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gehören grundsätzlich zu den WK/BA, denn das Zurücklegen des Weges zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist unverzichtbarer Bestandteil der Berufsausübung. Sie werden aber im Regelfall nicht in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen abgezogen, sondern mit der Pauschale von 0,30 EUR bzw 0,38 EUR je Arbeitstag für jeden vollen Strecken-km der Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte bis zum Höchstbetrag von 4 500 EUR im VZ angesetzt (zu Ausnahmen > Rz 67 f und > Rz 105 ff). Diese Entfernungspauschale wird unabhängig von dem benutzten Verkehrsmittel – auch für Radfahrer – und unabhängig davon, ob dem Stpfl besondere Aufwendungen entstehen, also zB auch für Fußgänger und Mitfahrer, angewandt (> Rz 90 ff); zu Besonderheiten bei Benutzung eines Flugzeugs > Rz 29. Zur Beschränkung des Abzugs von WK/BA durch andere Rechtsnormen > Rz 4 ff.
Rz. 16
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Auf die Höhe der tatsächlichen eigenen Aufwendungen des ArbN/Stpfl kommt es grundsätzlich nicht an. Zum Wesen dieser Pauschale gehört es mithin, dass in bestimmten Fällen weniger abgezogen wird als der Stpfl tatsächlich aufgewendet hat (Abzugsbeschränkung). In anderen Fällen wird ein höherer Betrag als WK/BA abgezogen als tatsächlich angefallen ist (sozial und verkehrs- bzw umwelt- und klimapolitisch motivierte Steuervergünstigung); Aufwendungen werden auch dann unterstellt, wenn sie nicht oder nur schwer bezifferbar sind, wie bei mitgenommenen Ehegatten/Lebenspartnern oder soweit der Weg zu Fuß zurückgelegt wird (vgl Söhn, FR 2000, 950). Eine "offensichtlich unzutreffende Besteuerung", die zB eintreten kann, weil die WK im Verhältnis zum > Arbeitslohn oder den entstehenden Kosten für den Arbeitsweg ungewöhnlich hoch sind, wird vom Gesetzgeber in Kauf genommen und steht dem Abzug nicht entgegen. Besonderheiten gelten aber, wenn der ArbN Leistungen des ArbG in Anspruch nimmt, die als > Sachbezüge steuerfrei sind (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 5; > Rz 74).
Rz. 17
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Die Wirkungsweise der alle Aufwendungen abgeltenden Entfernungspauschale und ihre > Typisierende Betrachtungsweise entfernen sich zur vereinfachten Handhabung in Massenfällen vom > Nettoprinzip, bewegen sich aber in verfassungsmäßigen Grenzen. Das gilt besonders, weil ein Stpfl, der ein Kfz benutzt, einen höheren Betrag als 4 500 EUR ansetzen kann, wenn ihm entsprechende Aufwendungen entstehen (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 2 HS 2 EStG; > Rz 66 f). Der Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel kann immer alternativ die tatsächlichen Aufwendungen abziehen (§ 9 Abs 2 Satz 2 EStG; > Rz 68). Für Schwerbehinderte gelten weitere Besonderheiten (> Rz 105 ff). Zum Umfang der Abgeltung einzelner Aufwendungen > Rz 77 ff.
Rz. 18
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Die Pauschale ist grundsätzlich unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel. Auf die Art des Beförderungsmittels (Bus/Bahn/Privat- oder Firmenwagen/ebenso > Taxi, zu diesem > Rz 82/2) kommt es nicht an. Die Pauschale gilt auch für die zu Fuß oder mit dem Fahrrad/Moped zurückgelegten (Teil-)Strecken. Sie gilt jedoch nicht für die Benutzung eines Flugzeugs (zur Behandlung der Flugkosten > Rz 29) oder für Wegstrecken, die der ArbN per > Sammelbeförderung steuerfrei (§ 3 Nr 32 EStG) zurücklegt (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 3 EStG). Das soll unangemessene Steuervergünstigungen vermeiden, da die Entfernungspauschale bei Flügen über große Entfernungen ein Vielfaches der tatsächlichen Flugkosten beträgt und insoweit – ebenso wie bei Sammelbeförderung – dem ArbN keine Aufwendungen entstehen (ergänzend > Rz 30). Weitere Besonderheiten gelten bei der Benutzung einer Fähre (> Rz 84 f).
Rz. 19
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Im Übrigen enthalten § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 und 5 EStG Regelungen für Sonderfälle: Bei ArbN mit mehreren Wohnungen wird die Wegstrecke zu der entfernteren Wohnung nur unter weiteren Voraussetzungen berücksichtigt (> Rz 40 ff). Bei einer doppelten Haushaltsführung wird eine Familienheimfahrt wöchentlich berücksichtigt (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 5 EStG; > Doppelte Haushaltsführung Rz 116); das gilt aber nicht bei Benutzung eines Firmenfahrzeugs (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 8 EStG; > Rz 72/2).
Zu Besonderheiten beim Zusammentreffen von Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie einer Auswärtstätigkeit > Rz 97/1.