Rz. 97
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
ArbN, die ihren Einsatzort unmittelbar von der Wohnung aus und ohne Berührung der ersten Tätigkeitsstätte erreichen, sind für diese Wegstrecken vom Abzugsverbot des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 und 5 EStG – der Entfernungspauschale – nicht betroffen.
Für die Fahrtkosten gelten die Regelungen für Auswärtstätigkeit: Die ArbN können die Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe oder mit den Km-Sätzen abziehen (BFH 224, 111 = BStBl 2009 II, 475); zu den Beträgen > Kilometer-Pauschalen Rz 5. Zu weiteren Einzelheiten > Reisekosten Rz 63 ff.
Rz. 97/1
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Sucht ein ArbN vor oder nach Erledigung eines auswärtigen Dienstgeschäfts am selben Arbeitstag seine > Erste Tätigkeitsstätte auf, so enthält dieser Weg sowohl Elemente eines Weges zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte als auch solche einer Auswärtstätigkeit (Dienstreise). Die Entfernungspauschale des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG ist nur anzuwenden für die Wegstrecke zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte. Wird das Kraftfahrzeug lediglich für eine Hin- oder Rückfahrt benutzt, so ist die Entfernungspauschale nur zur Hälfte anzusetzen (H 9.10 LStH, bestätigt durch BFH 268, 208 = BStBl 2020 II, 473). Zu Einzelheiten > Rz 31/2.
Für die anderen Wegstrecken sind die Aufwendungen im Rahmen des § 9 Abs 1 Satz 1 EStG als Reisekosten in tatsächlicher Höhe oder mit Km-Sätzen (> Kilometer-Pauschalen Rz 5) abziehbare WK, soweit sie nicht vom ArbG steuerfrei ersetzt werden (> Auslösungen bei privaten Arbeitgebern und – für den öffentlichen Dienst – > Reisekostenvergütungen Rz 11).
Rz. 98
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Erledigt der ArbN auf dem Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte ein Dienstgeschäft, gilt die Entfernungspauschale, solange sich der Charakter des Weges durch das Dienstgeschäft nicht wesentlich ändert. Das ist der Fall, wenn die dienstliche Verrichtung für den ArbG beiläufig erledigt werden kann, weil zB kein oder nur ein verhältnismäßig geringer Umweg erforderlich ist (vgl BFH 162, 420 = BStBl 1991 II, 134). Eine notwendige Umwegstrecke wird jedoch als Dienstreise gewertet (vgl BFH 122, 55 = BStBl 1977 II, 543).
Beispiel 1:
A macht morgens auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeit einen Abstecher zu einer Filiale der Post, um dort die Geschäftspost seines ArbG abzuholen. Nachmittags fährt er vom Betrieb zu einem Kunden, um dort ein Päckchen abzugeben, und anschließend nach Hause weiter. Die kürzeste benutzbare Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 25 km. Durch den morgendlichen Abstecher und den Umweg am Nachmittag muss der A insgesamt 10 km mehr zurücklegen.
Der A kann an diesem Arbeitstag für die ersten 20 Entfernungs-km die Entfernungspauschale von 0,30 EUR, für die nächsten 5 Entfernungs-km die Pauschale in Höhe von 0,38 EUR in Anspruch nehmen und für weitere 10 km im Rahmen von § 9 Abs 1 Satz 1 EStG die anteiligen tatsächlichen Kfz-Kosten oder den Km-Satz für Dienstreisen (> Kilometer-Pauschalen Rz 5) als WK ansetzen.
Rz. 99
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Waren für das Zurücklegen einer bestimmten Wegstrecke nicht das Aufsuchen der ersten Tätigkeitsstätte, sondern andere berufliche Gründe maßgebend, gilt die Gesamtstrecke als Auswärtstätigkeit (vgl BFH 153, 119 = BStBl 1988 II, 655).
Beispiel 2:
B fährt mit seinem PKW morgens von seiner Wohnung aus unmittelbar in sein Büro (> Erste Tätigkeitsstätte). Mittags besucht er mehrere Kunden im Auftrag des ArbG. Nach Beendigung der Kundenbesuche kehrt er (ohne die erste Tätigkeitsstätte noch einmal zu berühren) nach Hause zurück.
Für die morgendliche Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist nur der halbe Betrag der Entfernungspauschale(n) abziehbar (> Rz 31/2).
Dagegen handelt es sich bei der mittags angetretenen Fahrt um eine Auswärtstätigkeit, weil für diese Fahrt die Erledigung auswärtiger Dienstgeschäfte im Vordergrund steht. Der Stpfl kann – falls der ArbG die Aufwendungen nicht steuerfrei ersetzt – hier für die gesamte Fahrtstrecke zu den Kunden sowie später nach Hause die tatsächlichen Kfz-Kosten oder den Km-Satz für Dienstreisen (> Kilometer-Pauschalen Rz 5) geltend machen (> Reisekosten Rz 63 ff).
Rz. 100
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Zu Besonderheiten bei Wegstrecken, die der ArbN im Zusammenhang mit einer Bildungsmaßnahme zwischen seiner Wohnung und der Bildungsstätte zurücklegt, > Rz 27 ff und > Fortbildungsveranstaltungen.
Rz. 101
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Hat ein ArbN keine erste Tätigkeitsstätte und fährt dieser dauerhaft an einen vom ArbG vorgegebenen Ort (‚Sammelpunkt’), von welchem er seine Arbeit antritt oder zu seinen Einsatzstellen weiterfährt, werden die Aufwendungen nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 3 EStG; Einzelheiten > Erste Tätigkeitsstätte Rz 46 ff). Ergänzend > Rz 26.
Im Rahmen von privaten Fahrgemeinschaften vereinbarte Treffpunkte sind keine Sammelpunkte iSd § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 3 EStG, da diese nicht vom ArbG vorgegeben sind.
Rz. 102
Stand: EL 135 – ET:...