Rz. 20
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Bei der > Veranlagung von Arbeitnehmern wird der Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abgezogen, wirkt sich also ebenso wie zB der > Altersentlastungsbetrag auf die Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte aus (> Einkünfte Rz 3, ergänzend > Einkommen Rz 1).
Für den LSt-Abzug bedarf es keiner Feststellung des Entlastungsbetrags als Freibetrag. Er wird vielmehr mit der Steuerklasse II berücksichtigt (vgl § 39b Abs 1 Satz 5 Nr 4 EStG; > Lohnsteuertarif Rz 38, 46). Entfallen die Voraussetzungen für einen Entlastungsbetrag im Laufe des VZ, ist der ArbN verpflichtet, dies dem FA mitzuteilen und die Steuerklasse umgehend ändern zu lassen (§ 39 Abs 5 Satz 1 EStG). Unterbleibt die rechtzeitige Änderung der Steuerklasse, wird das FA schon im Laufe des VZ die LSt vom ArbN nachfordern (vgl § 39 Abs 5 Satz 5 EStG; > Nachforderung von Lohnsteuer Rz 9 ff, 38 ff) oder die Korrektur ggf bei der > Veranlagung von Arbeitnehmern vornehmen.
Rz. 21
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Kommt der ArbN seiner Anzeigepflicht aus § 39 Abs 5 Satz 1 EStG nicht nach, obwohl er nicht während des gesamten Kalenderjahres die Voraussetzungen für die Steuerklasse II erfüllt, ergibt sich wegen der Monatsbezogenheit des Entlastungsbetrags (> Rz 17) bis zur Änderung der > Lohnsteuerabzugsmerkmale eine überhöhte Steuerermäßigung beim LSt-Abzug. Eine Veranlagung von Amts wegen sieht § 46 EStG nicht vor. Auch ein betrieblicher Jahresausgleich bleibt insoweit zulässig (> Lohnsteuer-Jahresausgleich). Zu einer Korrektur kommt es deshalb nur, wenn das FA den Stpfl aus anderen Gründen veranlagt oder das FA – bei Aufdeckung des Sachverhalts – innerhalb der Festsetzungsfrist (> Verjährung von Steueransprüchen) einen Nachforderungsbescheid gegen den ArbN erlässt (§ 39 Abs 5 Satz 5 EStG). Fordert die Familienkasse > Kindergeld zurück, kann sich daraus ein Hinweis für das FA ergeben. Eine Verletzung der > Anzeigepflichten Rz 4 kann zu einem > Straf- und Bußgeldverfahren führen.
Rz. 22
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Eine Übertragung des Entlastungsbetrags aus § 24b EStG auf den anderen Elternteil ist nicht zulässig, auch wenn dieser den Unterhalt trägt und der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mangels eigener Einkünfte den Entlastungsbetrag nicht ausschöpfen kann. In solchen Fällen kann sich der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG nur dann beim empfangenden Elternteil auswirken, wenn der ihm gewährte Unterhalt im Rahmen des Realsplittings besteuert wird (> Unterhaltsleistungen Rz 5 ff).
Rz. 23
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Haben verwitwete Stpfl Anspruch auf den Entlastungsbetrag, gelten für den VZ des Todes des Ehegatten und den folgenden VZ Besonderheiten: Für diese VZ wird noch nach dem Splitting-Verfahren besteuert, wenn der Ehegatte unbeschränkt steuerpflichtig war (> Rz 14). Deshalb wird der Stpfl noch in die Steuerklasse III/1 eingereiht. Zusätzlich erhalten sie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der aber bei Steuerklasse III/1 nicht berücksichtigt wird (> Lohnsteuertarif Rz 47). Der Entlastungsbetrag ist deshalb im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren durch Eintragung eines Freibetrags zu berücksichtigen (vgl Plenker, DB 2004, 156; aA Ross, DStZ 2004, 437). Im Übrigen berücksichtigt das FA den Entlastungsbetrag auch bei Verwitweten im Rahmen einer Veranlagung.