Rz. 16
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Die Zuordnung eines ArbN durch den ArbG muss sich auf einen Ort beziehen, an dem der ArbN auch tätig werden soll. Ein solches Tätigwerden setzt ein persönliches Erscheinen und die zumindest kurzfristige physische Anwesenheit des ArbN an diesem Ort voraus, sodass etwa rein die Abgabe von Krank- oder Urlaubsmeldungen durch Dritte (zB mittels Post, Bote oder durch Familienangehörige, Freunde, Kollegen) für eine Zuordnung nicht ausreicht, wohl aber, wenn dies vom ArbN persönlich erledigt würde.
Eine Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung allein aus tarifrechtlichen, mitbestimmungsrechtlichen oder organisatorischen Gründen (zB Personalaktenführung), ohne dass der ArbN in dieser Einrichtung – auch nicht in geringem oder kleinem Umfang – tätig werden soll, ist keine maßgebende Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte. Vgl auch > Rz 20.
Auf die Qualität des Tätigwerdens oder auf die Regelmäßigkeit des Aufsuchens kommt es beim Fall der durch Zuordnungsentscheidung festgelegten ersten Tätigkeitsstätte aber nicht an (insofern ist es in der Praxis wichtig, die Abgrenzung zur aufgrund von quantitativen Merkmalen festgelegten ersten Tätigkeitsstätte nach den > Rz 28 ff [29] zu beachten).
Soll ein ArbN in einer vom ArbG festgelegten Tätigkeitsstätte zumindest in ganz geringem Umfang Hilfs- oder Nebentätigkeiten (zB Führung von Personalgesprächen, Besprechung mit dem Vorgesetzten oder Abgabe von Monatsabrechnungen) ausüben, ist die Zuordnung des Arbeitgebers zu dieser Tätigkeitsstätte nach Verwaltungsauffassung maßgebend (BMF vom 25.11.2020, Rz 9, BStBl 2020 I, 1228, > Rz 6).
Rz. 17
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Diese vorgenannte Sichtweise (> Rz 16) war Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren bis zum BFH geworden. Nach dessen Entscheidung hat > Fliegendes Personal, wie Piloten oder Flugbegleiter, das arbeitsrechtlich einem Flughafen dauerhaft zugeordnet ist und auf dem Flughafengelände zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten (Flugvor- und -nachbereitung) erbringt, die arbeitsvertraglich geschuldet sind, dort seine erste Tätigkeitsstätte (BFH 264, 248 = BStBl 2019 II, 546; im Wesentlichen inhaltsgleich BFH/NV 2019, 904).
Nach Auffassung des BFH entspricht es regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass ArbN der betrieblichen Einrichtung des ArbG zugeordnet sind, in der sie tatsächlich tätig sind oder werden sollen. Er hat dabei ausdrücklich klargestellt, dass die zur früheren > Regelmäßige Arbeitsstätte ergangene Rechtsprechung (BFH 234, 160 = BStBl 2012 II, 36 und BFH 234, 164 = BStBl 2012 II, 38), wonach darauf abzustellen war, ob der zu beurteilenden Tätigkeitsstätte eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber weiteren Tätigkeitsorten beizumessen war, seit 2014 gegenstandslos geworden ist (vgl auch > Rz 1; so ebenfalls die FinVerw in BMF vom 25.11.2020, Rz 9, BStBl 2020 I, 1228, > Rz 6).
Beispiel 1
Der Vertriebsmitarbeiter V für die Region A soll einmal wöchentlich an den Firmensitz nach B fahren, dem er zugeordnet ist. Dort soll er die anfallenden Bürotätigkeiten erledigen und an Dienstbesprechungen teilnehmen.
B ist erste Tätigkeitsstätte aufgrund der arbeitsrechtlichen Zuordnung. Dabei ist unerheblich, dass V überwiegend in der Region A und nicht in B tätig werden soll.
Rz. 18
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Auch bei Beamten und im öffentlichen Dienst erfolgt vielfach eine Zuordnung durch den ArbG bzw Dienstherren. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der ArbN am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er oder sie arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem ausgeübten Berufsbild gehören. So verfügt ein Polizeibeamter im Einsatz- und Streifendienst an seinem ihm zugeordneten Dienstsitz, den er arbeitstäglich aufsucht, über eine erste Tätigkeitsstätte (BFH 264, 271 = BStBl II 2019, 536; vgl dazu auch Teller, HFR 2019, 748; > Polizei Rz 11).
Rz. 19
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In mittlerweile einer Reihe von Verfahren hat der BFH entlang der vorstehenden Grundsätze auf eine erste Tätigkeitsstätte entschieden:
- Sitz des Amtsgerichts als Amtssitz bei einem > Gerichtsvollzieher (BFH 271, 550 = BStBl 2021 II, 525);
- Ordnungsamt für eine überwiegend im Außendienst tätige Mitarbeiterin (BFH/NV 2022, 11 = HFR 2022, 130);
- Zustellstützpunkt für einen verbeamteten bzw einen angestellten Postzusteller (BFH 270, 465 = BStBl 2021 II, 306 und inhaltsgleich BFH/NV 2021, 307);
- Hauptwache für einen Rettungsassistenten (BFH 270, 470 = BStBl 2021 II, 308).
Der Fall zum Betriebshof des ArbG als erste Tätigkeitsstätte für einen Müllwerker (EFG 2019, 1442) wurde zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (BFH/NV 2022, 18) und letztlich unter Verneinung der ersten Tätigkeitsstätte und Anerkennung der zum Abzug begehrten Verpflegungsmehraufwendungen zugunsten des Stpfl entschieden (Gerichtsbescheid des FG Bln-BB vom 16.06.2022 – 16 K 4259/17).
Rz. 20
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Zwar kommt es bei der Festlegung der ersten Tätigk...