Rz. 42
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann grundsätzlich kein steuerfreier ArbG-Ersatz gewährt werden.
Der ArbG kann aber die > Lohnsteuer für > Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines ArbN zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten > Arbeitslohn geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen des ArbN für solche Fahrten mit 15 % pauschal besteuern (§ 40 Abs 2 Satz 2 Nr 1 EStG; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 160 ff). Das gilt besonders in den Fällen, in denen dem ArbN ein Firmenwagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird (> Kraftfahrzeuggestellung Rz 3). Für eine Pauschalbesteuerung kommen außerdem Barzuschüsse in Betracht, die der ArbG zu den Aufwendungen des ArbN für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte leistet. Die zusätzliche Gestellung von Fahrkarten und Zuschüssen für öffentliche Verkehrsmittel für den Weg zur Arbeit im Rahmen eines sog > Job-Ticket bleibt jedoch seit 2019 steuerfrei (§ 3 Nr 15 EStG).
In ihrer > Steuererklärung können ArbN grundsätzlich eine verkehrsmittelunabhängige > Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte iHv 0,30 EUR als > Werbungskosten ansetzen (ab dem 21. Entfernungskilometer gilt in den VZ 2021 bis 2026 ein erhöhter Betrag; Einzelheiten > Entfernungspauschale Rz 65). Bei Gewährung eines > Job-Ticket werden die steuerfrei bleibenden Vorteile auf die Entfernungspauschale angerechnet.
Alternativ zur Steuerfreiheit von Job-Tickets besteht seit 2020 noch die Möglichkeit für eine > Pauschalierung der Lohnsteuer mit Steuersatz 25 % ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale (§ 40 Abs 2 Satz 2 Nr 2 EStG).
Rz. 43
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Kann ein Dienstwagen (auch) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, ist dieser Vorteil bei Anwendung der Pauschalmethode grundsätzlich mit 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zu bewerten (> Kraftfahrzeuggestellung Rz 30 ff). Der Zuschlag gilt unabhängig von der Anzahl der monatlichen Fahrten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer (> Kraftfahrzeuggestellung Rz 31/1) möglich. Diese Bewertungsmethode kommt insbesondere bei einer selten aufgesuchten ersten Tätigkeitsstätte in Betracht.
Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode zählen die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu den stpfl Fahrten (> Kraftfahrzeuggestellung Rz 38).
Rz. 44
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Aufwendungen für berufliche Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind, können grundsätzlich in tatsächlicher Höhe als > Werbungskosten angesetzt werden (§ 9 Abs 1 Nr. 4a Satz 1 EStG). Alternativ können die Kosten für solche Auswärtstätigkeiten (> Reisekosten) vom ArbG steuerfrei erstattet werden (§ 3 Nr 16 EStG; > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 14 ff). Die Nutzung eines Dienstwagens für solche beruflichen Fahrten ist steuerfrei. Benutzt der ArbN ein eigenes Kfz, können für Fahrten, die keine Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte sind, anstelle der tatsächlichen Aufwendungen aus Vereinfachungsgründen auch > Kilometer-Pauschalen angesetzt bzw vom ArbG steuerfrei erstattet werden (§ 9 Abs 1 Nr 4a Satz 2 EStG). Eine Prüfung der tatsächlichen Kosten ist dann entbehrlich. Hat ein ArbN keine erste Tätigkeitsstätte, gelten vorstehende Regelungen für alle beruflichen Fahrten.
Auch im öffentlichen Dienst können steuerfreie Fahrtkosten nur für Dienstreisen, dh für die Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte (> Rz 27), gewährt werden (§ 3 Nr 13 EStG; > Reisekostenvergütungen Rz 11).
Rz. 45
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Verpflegungsmehraufwendungen (> Reisekosten Rz 80 ff) können ebenfalls nur geltend gemacht werden bzw steuerfrei ersetzt werden, wenn ArbN auswärtig beruflich tätig sind (> Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 9, Rz 30ff). Damit scheidet die Berücksichtigung für die Zeiten aus, in denen ArbN an ihrer ersten Tätigkeitsstätte tätig werden (Ausnahme: > Doppelte Haushaltsführung Rz 125 ff). Gleiches gilt für Übernachtungskosten (> Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 9, Rz 50 ff; allgemein zu diesen > Reisekosten Rz 110 ff; auch hier Ausnahme: > Doppelte Haushaltsführung Rz 135 ff). Auch im öffentlichen Dienst kommt es nur in diesen Fällen zu steuerfreien > Reisekostenvergütungen.