Rz. 7
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Voraussetzung für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte ist eine von der Wohnung der ArbN getrennte, ortsfeste betriebliche Einrichtung des ArbG, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom ArbG bestimmten Dritten. Folglich können Fahrzeuge wie zB Reise- oder Linienbusse, Züge, Flugzeuge, Hubschrauber, Straßenbahnen und die LKW von Fernfahrern ebenso wie Schiffe und Boote nie als erste Tätigkeitsstätte eingestuft werden, da sie nicht "ortsfest" sind (BMF vom 25.11.2020, Rz 3 aE, BStBl 2020 I, 1228, > Rz 6; vgl zB BFH 273, 329 = BStBl 2021 II, 642 zu auf Seeschiff tätigem nautischem Offizier).
Baucontainer, die zB auf einer Großbaustelle längerfristig fest mit dem Erdreich verbunden sind und in denen sich etwa Baubüros, Aufenthaltsräume oder Sanitäreinrichtungen befinden, stellen nach Sicht der FinVerv "ortsfeste" betriebliche Einrichtungen dar (BMF vom 25.11.2020, Rz 3, BStBl 2020 I, 1228, > Rz 6). Dies ist uE kritisch zu werten (glA Seifert, NWB 2014, 3448). Hierbei ist zB fraglich, ob bereits ein Fundament oder eine Verschraubung als ausreichend anzusehen ist, damit der Container als fest mit dem Erdreich verbunden anzusehen ist, oder ob zusätzlich auch Leitungsanschlüsse für Strom und Wasser gelegt werden müssen. Um dem Merkmal "ortsfest" im Gesetzeswortlaut genüge zu tun, sollte unserer Ansicht nach eine möglichst starke "Verwurzelung" gefordert werden. In der Praxis ist aber die Tendenz der FinVerw zu beachten, eine erste Tätigkeitsstätte anscheinend bereits auf einer niedrigeren Schwelle annehmen zu wollen.
Neben dem eigentlichen Firmensitz unterhaltene Zweigbetriebe, Bus- und Straßenbahndepots sowie Fahrkartenverkaufsstellen gelten aufgrund ihrer Beschaffenheit als "ortsfeste" betriebliche Einrichtung und können deshalb auch als erste Tätigkeitsstätte gelten. Die betriebliche Einrichtung an sich muss keinen besonderen baurechtlichen Anforderungen entsprechen.
Ortsfeste betriebliche Einrichtungen, die eine erste Tätigkeitsstätte darstellen können, sind nach Auffassung des BFH räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom > Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden (BFH 264, 265 = BStBl 2019 II, 551). Befinden sich auf einem Betriebs-/Werksgelände mehrere ortsfeste betriebliche Einrichtungen, so handelt es sich dabei nicht um mehrere, sondern nur um eine Tätigkeitsstätte (BMF vom 25.11.2020, Rz 3, BStBl 2020 I, 1228, > Rz 6). Dies betrifft insbesondere Konzerngelände. Befinden sich allerdings verschiedene Fremdfirmen mit auf dem Werksgelände, ist eine Zuordnung entweder zur eigenen ortsfesten betrieblichen Einrichtung oder aber zur ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Dritten möglich (> Rz 9).
Rz. 8
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Eine (großräumige) erste Tätigkeitsstätte ist zudem gegeben, wenn eine Vielzahl solcher Mittel, die für sich betrachtet selbständige betriebliche Einrichtungen darstellen können, räumlich abgrenzbar in einem organisatorischen, technischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des ArbG, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom ArbG bestimmten Dritten stehen. Demgemäß kommt als eine solche erste Tätigkeitsstätte auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (zB Werksanlage, Betriebs- oder Zechengelände, Bahnhof oder Flughafen) in Betracht (BFH 264, 248 = BStBl 2019 II, 546; vgl dazu auch Geserich, HFR 2019, 756). Entsprechend hat ein ArbN, der auf einem Flughafen an wechselnden Kontrollstellen zur Durchführung von Sicherheitskontrollen eingesetzt wird, auf dem Flughafengelände seine erste (großräumige) Tätigkeitsstätte (BFH 264, 265 = BStBl 2019 II, 551; vgl dazu auch Geserich, HFR 2019, 758). Bei einem Werksbahn-Lokführer, der auf betriebseigenem Schienennetz eingesetzt ist, das die betrieblichen Einrichtungen verbindet, stellt das Einsatzgebiet eine erste Tätigkeitsstätte dar (BFH/NV 2021, 309). Dies soll auch dann gelten, wenn die einzelnen betrieblichen Einrichtungen nicht direkt örtlich aneinandergrenzen. Vgl insgesamt BMF vom 25.11.2020, Rz 3, BStBl 2020 I, 1228, > Rz 6.
Es handelt sich jeweils nicht um ein weiträumiges Arbeitsgebiet (> Rz 51 ff).
Rz. 9
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Die Annahme einer Tätigkeitsstätte erfordert nicht, dass es sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des lohnsteuerlichen ArbG handelt. Erfasst werden auch Sachverhalte, in denen der ArbN statt beim eigenen ArbG in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG; > Verbundene Unternehmen) oder eines Dritten (zB eines Kunden oder Auftraggebers) tätig werden soll. Von einem solchen Tätigwerden kann dann nicht ausgegangen werden, wenn der ArbN bei dem Dritten oder verbundenen Unternehmen zB nur eine Dienstleistung des Dritten in Anspruch nimmt oder einen Einkauf tätigt (BMF vom 25.11.2020, Rz...