Rz. 39
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Erste Tätigkeitsstätte ist auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird (§ 9 Abs 4 Satz 8 EStG). Durch die gesetzliche Regelung seit 2014 ist die Rechtsprechung des BFH, wonach es sich bei vollzeitig besuchten Bildungseinrichtungen nicht um regelmäßige Arbeitsstätten handelt (BFH 236, 431 = BStBl 2013 II, 234 und BFH 236, 439 BStBl 2013 II, 236), überholt (vgl auch > Rz 1).
Die Regelungen gelten auch für den Abzug von > Sonderausgaben nach § 10 Abs 1 Nr 7 EStG (BMF vom 25.11.2020, Rz 35, BStBl 2020 I, 1228, > Rz 6;> Bildungsaufwendungen Rz 35 ff, 55).
Die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme ist für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte unerheblich. Eine zeitliche Mindestdauer der Bildungsmaßnahme ist nicht erforderlich. Eine Bildungseinrichtung gilt daher auch dann als erste Tätigkeitsstätte, wenn sie vom Stpfl im Rahmen einer nur kurzzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Davon ist auszugehen, wenn der Stpfl die Bildungseinrichtung anlässlich der regelmäßig zeitlich befristeten Bildungsmaßnahme nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, dh fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsucht (BFH 269, 89 = BStBl 2020 II, 770 zu gut dreimonatigem Schweißtechnikerlehrgang, dazu Geserich, NWB 2020, 3152 und Maciejewski, FR 2021, 154; BMF vom 25.11.2020, Rz 33, BStBl 2020 I, 1228, > Rz 6).
Die Gleichschaltung einer ersten Tätigkeitsstätte mit einer Bildungseinrichtung, die zum Zweck der Weiterbildung in Vollzeit aufgesucht wird, ist nicht verfassungswidrig (EFG 2018, 363; NZB unbegründet, BFH vom 31.01.2019 – VI B 8/18, nicht dokumentiert).
Rz. 40
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Außerhalb eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erfolgen Studium oder Bildungsmaßnahmen, wenn sie nicht Gegenstand eines Beschäftigungsverhältnisses sind. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie zB durch > Stipendien gefördert werden.
Ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme liegen nach FinVerw insbesondere vor, wenn der Stpfl im Rahmen des Studiums/der Bildungsmaßnahme für einen Beruf ausgebildet wird und daneben entweder
- keiner Erwerbstätigkeit oder
- nur einer Erwerbstätigkeit mit durchschnittlich bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit oder
- einer > Geringfügige Beschäftigung nachgeht.
Vgl insgesamt BMF vom 25.11.2020, Rz 33 f, BStBl 2020 I, 1228, > Rz 6.
Ein (Teilzeit-)Studium oder eine Bildungsmaßnahme (hier: Fernuniversität) ist jedoch uE zutreffend auch in Zeiten einer Erwerbslosigkeit (> Arbeitslosigkeit) des Stpfl nicht notwendig als Vollzeitstudium oder vollzeitige Bildungsmaßnahme zu qualifizieren (EFG 2022, 841 = DStRK 2022, 143, Rev BFH VI R 7/22).
Rz. 41
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Sieht die Studienordnung einer Universität vor, dass Studierende einen Teil des Studiums an einer anderen (weiteren) Hochschule (hier: Auslandssemester) absolvieren können bzw müssen, wird an der anderen Hochschule keine weitere erste Tätigkeitsstätte iSd § 9 Abs 4 Satz 8 EStG begründet. Entsprechendes gilt in der Regel auch für Studierende, die im Rahmen ihres Studiums ein Praxissemester oder Praktikum ableisten können bzw müssen und dabei ein Dienstverhältnis begründen (BFH 269, 486 = BStBl 2021 II, 302, dazu Hilbert, NWB 2020, 3217 und Maciejewski, FR 2021, 154).