Rz. 1
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Eurocontrol ist die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt. Neben dem Hauptsitz in Brüssel gibt es ua das Maastricht Upper Area Control Centre in der Nähe des Flughafens Maastricht Aachen, das den oberen Luftraum der Benelux-Länder sowie Nordwestdeutschlands kontrolliert. Eurocontrol gehört zu den > Koordinierte Organisationen. Die Gehälter und sonstigen Bezüge des Generaldirektors und der Mitglieder des Personals von Eurocontrol sind von der ESt befreit (VO vom 20.11.1980, BGBl 1980 II, 1446; 1981 II, 30; BMF vom 18.03.2013, Teil C Nr 4, BStBl 2013 I, 404).
Rz. 2
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Pensionen an ehemalige Beschäftigte von Eurocontrol sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, für die die Steuerbefreiung (> Rz 1) nicht gilt. Die FinVerw hat jedoch die Beiträge an die bis Ende 1978 bestehende selbständige Versorgungskasse der Organisation zum Teil dem > Arbeitslohn zugerechnet (BMF vom 11.12.1997-IV-B-6 S-2345–28/97). Deshalb wird der Teil der Versorgungsbezüge, der auf die bis zum 31.12.1978 entrichteten Beiträge entfällt, als Leibrente iSv § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a EStG besteuert (> Renteneinkünfte Rz 45 ff). Bei den übrigen Pensionsbezügen handelt es sich um Versorgungsbezüge iSv § 19 Abs 2 Nr 2 EStG, die im Rahmen der > Freibeträge für Versorgungsbezüge steuerfrei bleiben. Pensionen an Bedienstete, die vor dem 01.01.1979 ihren Dienst angetreten haben, waren deshalb aufzuteilen. Um aufwendige Gutachten zu vermeiden, wurden zunächst die Kapitalwerte der Leibrente und der Pensionsleistungen im Zeitpunkt des Pensionsbeginns in einem vereinfachten Verfahren ermittelt. Nach diesem für den Zeitpunkt des Pensionsbeginns festgestellten Verhältnis werden alle künftigen Versorgungsleistungen in einen Renten- und einen Pensionsanteil aufgeteilt. Das gilt auch für eine Witwenpension. Zu einer entsprechenden Regelung vgl BMF vom 03.08.1998, Nr 5 und 6, BStBl 1998 I, 1042.
Rz. 3
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Nach einem Beschluss der Ständigen Kommission von Eurocontrol vom 28.10.1994 iVm dem Zustimmungsgesetz vom 02.05.1996 (BGBl 1996 II, 754) können Bedienstete von Eurocontrol, die zuvor in der deutschen Rentenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert waren, bei ihrer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ihre bis zum Dienstantritt bei Eurocontrol gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf das Versicherungssystem der Eurocontrol übertragen lassen. Dies wird steuerlich in gleicher Weise behandelt wie eine Auszahlung des Kapitalbetrags des Rentenanspruchs an den Bediensteten und die sich anschließende Einzahlung durch den Bediensteten beim Versorgungssystem der Eurocontrol. Die Auszahlung des Kapitalbetrags unterliegt nicht der ESt; die Einzahlung in das Versorgungssystem der Eurocontrol führt zu WK aus nichtselbständiger Arbeit, weil durch diese Zahlung die späteren Versorgungsleistungen erhöht werden. Die späteren Versorgungsleistungen gehören auch insoweit zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, als sie auf dieser Einzahlung beruhen.
Rz. 4
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Für die Anwendung der Bestandsschutzregelung des § 10a Abs 6 EStG ist das Alterssicherungssystem von Eurocontrol als ein einem begünstigten inländischen Alterssicherungssystem vergleichbares anzusehen (BMF vom 21.12.2017, Rz 22, BStBl 2018 I, 93).