Rz. 1
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Ob ein Mitarbeiter selbständig oder Arbeitnehmer ist, bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen. Zur Abgrenzung der Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit im Einzelnen > Arbeitnehmer Rz 15 ff. Bei Filmschaffenden stellt der BFH auf die für > Künstler geltenden Grundsätze ab (BFH 109, 357 = BStBl 1973 II, 636; BFH 126, 271 = BStBl 1979 II, 131).
Rz. 2
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Um die Abgrenzung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Arbeit bei Künstlern und verwandten Berufen zu erleichtern, hat die FinVerw allgemeine Grundsätze aufgestellt; vgl BMF vom 05.10.1990, BStBl 1990 I, 638 = EStG-K § 19 EStG 1.5. Daraus ergibt sich Folgendes:
Rz. 3
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
> Schauspieler, > Regisseure, Kameraleute, Regieassistenten und sonstige Mitarbeiter in der Filmproduktion sind idR in den geschäftlichen Organismus des ArbG eingegliedert und damit nichtselbständig tätig (BFH 103, 421 = BStBl 1972 II, 88; EFG 1984, 176). Synchronsprecher sind hingegen regelmäßig selbständig tätig, weil sie anders als Schauspieler nicht so fest in den Organismus des die Synchronisation durchführenden Unternehmens eingegliedert und zeitlich nicht so stark abhängig sind (BFH 133, 357 = BStBl 1981 II, 706); ebenso bei einem Synchronsprecher, der für zahlreiche Synchronunternehmen eine Vielzahl von Aufträgen übernimmt, die nicht durch einen Rahmenvertrag miteinander verbunden sind (BFH 126, 271 = BStBl 1979 II, 131). Das gilt für Lippensynchronsprecher ebenso wie für andere, die zB bei Kultur-, Lehr- oder Werbefilmen den Begleittext in einer anderen Sprache sprechen sowie für Synchronregisseure. Fotomodelle aus dem Ausland, die für eine kurze Zeit in Deutschland bei Werbefilmen mitwirken, können selbständig sein (BFH 218, 233 = BStBl 2009 II, 931; > Model). Ergänzend > Fernsehen Rz 1.
Rz. 4
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Film-Autoren, Komponisten und Fachberater sind idR nicht eingegliedert und damit keine ArbN. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Personen nur für eine Produktion (zB ein Fernsehspiel, eine Unterhaltungssendung oder einen aktuellen Beitrag) tätig werden. Wird dagegen die Tätigkeit auf Dauer vereinbart, werden sie als ArbN behandelt, auch dann, wenn mehrere Honorarverträge (Kettenverträge) abgeschlossen werden. Ist die Tätigkeit erst von einem bestimmten Zeitpunkt an auf Dauer angelegt, so ist nichtselbständige Arbeit erst ab diesem Zeitpunkt anzunehmen. Besonderheiten des Einzelfalls lassen auch eine andere Entscheidung zu.
Rz. 5
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Über die Behandlung von Filmpreisen > Preisgelder Rz 1, 2.
Rz. 6
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Bei der kurzzeitigen Beschäftigung von Künstlern und verwandten Berufen in nichtselbständiger Arbeit kann die Besteuerung nach der Tagestabelle zu unbilligen Härten führen. Die FinVerw hat deshalb aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) zugelassen, dass die LSt nach einem erweiterten > Lohnzahlungszeitraum Rz 30 berechnet wird (BMF vom 05.10.1990 Tz 2, aaO). Außerdem kann bei bestimmten Personen, die nur gelegentlich und vorübergehend bei der Aufnahme von Filmen mitwirken (zB > Statisten), die LSt pauschaliert werden (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 165 ff).
Rz. 7
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Eine Pauschalierung von WK, zumal wenn nur schwer trennbare gemischte Aufwendungen als BA geltend gemacht werden, hat der BFH ausgeschlossen (BFH 88, 414 = BStBl 1967 III, 418 und > Schätzung). Über Bewirtungskosten eines leitenden Angestellten gegenüber seinen Mitarbeitern > Bewirtung Rz 43 ff. Über die Tätigkeit von > Journalisten.
Rz. 8
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Wird ein Filmschaffender in einem auswärtigen Unternehmen beschäftigt, so sind die Fahrten dorthin keine Dienstreisen (> Reisekosten), weil jeweils ein neues Dienstverhältnis an der Produktionsstätte begründet wird und er dort uE regelmäßig die erste Tätigkeitsstätte hat; bei nichtselbständig tätigen Filmarchitekten ist diese uE das Filmatelier (> Erste Tätigkeitsstätte). Die Tagegelder gehören deshalb zum stpfl Arbeitslohn; zum Abzug von WK beim ArbN > Doppelte Haushaltsführung, > Entfernungspauschale.
Rz. 9
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Zu Einzelheiten des Steuerabzugs bei beschränkter Steuerpflicht > Beschränkte Steuerpflicht Rz 21 ff [50 ff], 75 ff. Über den pauschalen Steuerabzug bei kurzfristig beschäftigten beschränkt lohnsteuerpflichtigen Künstlern vgl BMF vom 31.07.2002, BStBl 2002 I, 707, ergänzt durch BMF vom 28.03.2013, BStBl 2013 I, 443 zum aktuellen Steuersatz. Die Pauschalierung ist beschränkt auf > Gastschauspieler bei Theaterbetrieben, (freie) Mitarbeiter bei > Rundfunk oder > Fernsehen sowie Beschäftigte in der Film- und Fernsehproduktion, die bis zu höchstens 6 aufeinander folgende Monate beschäftigt werden. BMG für die pauschale LSt sind die gesamten Einnahmen einschließlich steuerfreier Zuwendungen wie zB Reisekosten und ohne Abzüge für WK, SA oder Steuern. Die nichtselbständige Arbeit eines Filmschauspielers wird in dem Land verwertet, in dem das Unternehmen,...