Rz. 1
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Rechtsgrundlage: Es gilt das DBA vom 05.07.1979 (BGBl 1981 II, 1164 = BStBl 1982 I, 201), in Kraft getreten am 04.06.1982 (BGBl 1982 II, 577 = BStBl 1982 I, 587). Es entspricht für ArbN im Wesentlichen dem OECD-MA. Ein Revisionsabkommen ist noch nicht in Kraft getreten.
Rz. 2
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Anwendungsbereich: Das DBA gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Finnland, sachlich ua für die ESt und alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, also auch die LSt (Art 2), sowie für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1). Finnland ist EU-Mitgliedstaat (> Rz 9).
Rz. 3
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Hält sich der ArbN iRd privaten Dienstverhältnisses in dem anderen Staat nur vorübergehend auf, bleibt das Besteuerungsrecht ggf beim Ansässigkeitsstaat (Art 15 Abs 2). Es gilt die 183-Tage-Klausel bezogen auf das Kalenderjahr. Zu Einzelheiten vgl BMF vom 12.11.2014, BStBl 2014 I, 1467; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn, > Doppelbesteuerung Rz 17 ff, 28 ff. Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4 bis 8.
Rz. 4
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Arbeitslohn des Bordpersonals von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr, den ein Unternehmen aus einem Vertragsstaat zahlt, wird in diesem Staat besteuert (Art 15 Abs 3; > Schiffspersonal Rz 1).
Rz. 4/1
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Zu den Vergütungen für ein Mitglied des > Aufsichtsrat oder Verwaltungsrats vgl Art 16 iVm Art 23.
Rz. 5
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Die Einkünfte von Künstlern und Sportlern aus einem der Vertragsstaaten, die in dem anderen Vertragsstaat auf Grund einer dort persönlich ausgeübten Tätigkeit bezogen werden, kann der Tätigkeitsstaat besteuern (Art 17 Abs 1). Das gilt auch dann, wenn die Einnahmen nicht dem Künstler oder Sportler unmittelbar, sondern einer anderen Person zufließen, auf die der Künstler oder Sportler einen kontrollierenden Einfluss ausüben kann (Art 17 Abs 2). Dies gilt selbst dann, wenn der Künstler oder Sportler in einem Drittstaat ansässig ist. In Deutschland wird bei beschränkt steuerpflichtigen Künstlern und Sportlern der Steuerabzug nach § 50a EStG vorgenommen. Handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, ist LSt einzubehalten (§ 50a Abs 1 Nr 1 EStG); Zu Einzelheiten > Beschränkte Steuerpflicht Rz 21 ff [50 ff], 75 ff; > Berufssportler.
Rz. 6
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für eine frühere nichtselbständig ausgeübte Arbeit im privaten Dienst besteuert grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat (Art 18 Abs 1). Renten aus der GRV sowie die finnischen Volkspensionen werden nur im Quellenstaat besteuert (Art 18 Abs 2; vgl zB Übersicht in OFD Frankfurt/M vom 10.07.2008 S-2255-A-36-St-218, HaufeIndex 2086479). > Unterhaltsleistungen sind beim Empfänger steuerbefreit, wenn diese Beträge im Wohnsitzstaat des Leistenden nicht steuermindernd geltend gemacht werden können (Art 18 Abs 3).
Rz. 7
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Bezüge und Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen eines der Vertragsstaaten oder seiner Gebietskörperschaften besteuert nur dieser Staat (Kassenstaat; Art 19 Abs 1a, Abs 2). Abweichend werden Bezüge nur vom anderen Staat (Ansässigkeitsstaat) besteuert, wenn der ArbN dort tätig, ansässig und dessen Staatsangehöriger oder nicht ausschließlich wegen der Dienstleistung dort ansässig geworden ist (Art 19 Abs 1b, > Ortskräfte). Bei Vergütungen und Ruhegehältern für Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit für einen Vertragsstaat gelten die allgemeinen Regelungen aus > Rz 3 – 6 (Art 19 Abs 3).
Rz. 8
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Halten sich Studenten oder gewerbliche, technische oder land- und forstwirtschaftliche Auszubildende (Praktikanten) aus dem einen Vertragsstaat in dem anderen Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung auf, so werden Zahlungen für den Unterhalt, das Studium oder die Ausbildung im Gastland nicht besteuert, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des Gastlandes stammen (Art 20 Abs 1). Bezüge aus dem Gastland bleiben unbesteuert, wenn der Empfänger im anderen Staat ansässig ist oder war und sich im Gastland nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr aufhält (Art 20 Abs 2).
Rz. 9
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
In Deutschland werden Einkünfte aus Finnland grundsätzlich von der Besteuerung freigestellt, soweit sie nach dem DBA in Finnland besteuert werden können; dabei ist § 50d Abs 7 bis 10 EStG zu beachten (> Doppelbesteuerung Rz 80 ff). Deutschland wendet insoweit aber den > Progressionsvorbehalt an (Art 23 Abs 5a). Zur Aufteilung des Arbeitslohns vgl BMF vom 12.11.2014 Rz 156 ff, aaO, und > Doppelbesteuerung Rz 57 ff. Abweichend werden Einkünfte der in Deutschland ansässigen Künst...