Rz. 1
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Stellt der ArbG seinem ArbN eine Kreditkarte zur Verfügung, deren Umsätze einem Firmenkonto belastet werden, und kann der ArbN mit dieser Karte auch private Aufwendungen bezahlen, so kann die Nutzung der Karte für private Zwecke grundsätzlich zu einem Sachbezug im Wert der ersparten Gebühren führen. Benutzt der ArbN die Karte aber so gut wie ausschließlich zur Abrechnung seiner > Reisekosten und von Auslagen für den Betrieb (> Auslagenersatz), so wird die Karte im ganz überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse überlassen; die Nutzung führt dann nicht zu > Arbeitslohn Rz 55, 69. Wird die Kreditkarte mehr als nur geringfügig zur Bezahlung anderer Aufwendungen genutzt, führen die hierfür anteilig anfallenden Gebühren zu einem besteuerbaren Sachbezug (> Rz 4). Im Übrigen sind uE die Grundsätze über die verbilligte Gewährung von > Darlehen an ArbN anzuwenden.
Rz. 2
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Übernimmt der ArbG die Gebühr für eine Kreditkarte, deren Umsätze über ein Konto des ArbN abgerechnet werden, handelt es sich um eine Barzuwendung, keinen Sachbezug; folglich ist § 8 Abs 2 Satz 11 EStG nicht anwendbar (> Rz 4). Wird die Karte bei ArbN mit umfangreicher Reisetätigkeit zur Abrechnung der Reisekosten und von Auslagen für den Betrieb eingesetzt, ist die Übernahme der Gebühr nach § 3 Nr 16 EStG steuerfrei. Wird sie in mehr als nur geringfügigem Umfang auch für andere Umsätze eingesetzt, bleibt der Teil der Kreditkartengebühr steuerfrei, der dem Anteil der Reisekosten und Auslagen an den gesamten Umsätzen entspricht (vgl FinMin BB vom 19.12.1996, DStR 1997, 116 mit Anm Schmidt, BB 1997, 610).
Rz. 3
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Vereinbart der ArbG mit einem Kreditkartenunternehmen, bestimmten ArbN eine Firmenkreditkarte (corporate card) zu überlassen, handelt es sich bei dem geldwerten Vorteil aus der für den ArbN gebührenfreien Überlassung der Karte um einen Sachbezug. Das gilt auch für den Fall der Abrechnung der Umsätze über ein Konto des ArbN. Wird eine solche mit dem Namen des ArbG versehene Kreditkarte an ArbN mit umfangreicher Reisetätigkeit ausgegeben, ist die Überlassung insgesamt eine Leistung im ganz überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse; sie gehört deshalb nicht zum Arbeitslohn. Bleibt die private Mitbenutzung der Kreditkarte im Einzelfall nicht von untergeordneter Bedeutung, so ist der Teil des Vorteils nach § 3 Nr 16 EStG steuerfrei, der dem Anteil der vom ArbN nachzuweisenden Reisekostenumsätze (und Auslagen) am Gesamtumsatz der Kreditkarte entspricht; im Übrigen handelt es sich um einen grundsätzlich besteuerbaren Sachbezug (> Rz 4). Zur Firmenkreditkarte aus arbeitsrechtlicher Sicht vgl Lunk/Hinrichs, DB 2007, 2144.
Rz. 4
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Soweit die Überlassung einer Kreditkarte zu einem Sachbezug führt (> Rz 1 und > Rz 3), kann der geldwerte Vorteil ggf für den LSt-Abzug außer Ansatz bleiben, wenn er – ggf zusammen mit anderen nach § 8 Abs 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Sachbezügen – iRd monatlichen Freigrenze des § 8 Abs 2 Satz 11 EStG von 44 EUR (> Sachbezüge Rz 50ff) bleibt.