Rz. 1
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Die zum fliegenden Personal der Luftverkehrsgesellschaften gehörenden Personen – Piloten und Bordpersonal -- sind regelmäßig ArbN; arbeitsrechtlich gilt dies entsprechend (vgl BArbG vom 16.03.1994, DB 1994, 2504). Soweit im Einzelfall ausnahmsweise nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen ist, werden idR Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt (BFH 199, 261 = BStBl 2002 II, 565).
Rz. 2
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Zum stpfl Arbeitslohn gehören ua Sondervergütungen (Flugprämien, Gefahrenzulagen, Leistungszulagen; § 2 Abs 2 Nr 7 LStDV, > R 19.3 Abs 1 Satz 1, 2 Nr 1 LStR); ebenso die Erstattung von Ausbildungskosten (EFG 2000, 1251) sowie der Verzicht des ArbG auf die Rückzahlung eines Ausbildungsdarlehens durch den ArbN (BFH/NV 2004, 789; zur Rückerstattung der vom ArbG finanzierten Ausbildungskosten > Bildungsaufwendungen Rz 80, 81. Als Sachbezüge kommen in Betracht: Bordverpflegung (vgl dazu aber > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern; Einzelheiten enthält BYLSt vom 15.02.2016, DStR 2016, 964 = HaufeIndex 9397296), ebenso Freiflüge oder verbilligte Flüge; zu deren Bewertung > Rz 3 und 4. Uniforme Anzüge und Kostüme, die ArbN einer Fluggesellschaft tragen, sind Berufskleidung; die unentgeltliche Überlassung führt zu keinem besteuerbaren Sachbezug (vgl § 3 Nr 31 EStG; > Berufskleidung Rz 20 ff;).
Rz. 3
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Für die Bewertung der Freiflüge vgl im Einzelnen
BMF vom 11.09.2015, BStBl 2015 I, 735 = Anh 15 S 17; ergänzend > Rabatte Rz 13 mit Beispiel. Bei Mitarbeitern ausgegliederter Unternehmen einer Luftverkehrsgesellschaft ist § 8 Abs 3 EStG jedoch nicht anwendbar (> Rabatte Rz 21). § 8 Abs 3 EStG ist ebenfalls nicht anwendbar bei sog "Standby-Flügen", weil derartige Flüge nicht allgemein am Markt angeboten werden (EFG 1997, 229; glA Metzner/Schönfeld, DStR 2006, 2012; aA Weber, DStR 2006, 1024). Schließlich ist eine Bewertung nach § 8 Abs 3 EStG nur insoweit zulässig, als die LSt auf den geldwerten Vorteil nicht gemäß § 40 Abs 1 Nr 1 EStG pauschaliert werden soll (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 68).
Rz. 4
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Sind die Flüge nach § 8 Abs 2 EStG zu bewerten, so können bei entsprechenden Beschränkungen des Beförderungsanspruchs Durchschnittswerte (§ 8 Abs 2 Satz 8 EStG) angesetzt werden (vgl BMF vom 11.09.2015, aaO). Nach EFG 1993, 155 (bestätigt durch BFH vom 12.10.1992 VI R 89/92 – nv) sind diese Durchschnittswerte bei einem Charterflug offensichtlich unzutreffend und deswegen nicht verbindlich. Die FinVerw unterscheidet jedoch auch weiterhin nicht in Linien- oder Charterflug. Upgrades, die ArbN der Luftverkehrsgesellschaften Zugang zu einer höheren Buchungsklasse geben (zB Business Class statt Economy Class) werden bei Anwendung der Durchschnittswerte nicht zusätzlich erfasst. Zur Bewertung privater Flüge > Flugzeug.
Rz. 5
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Die Flugzulage zur Abgeltung der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie sonstiger Erschwernisse lässt die FinVerw steuerfrei (> Lohnzuschläge Rz 70), soweit sie nicht für Urlaubszeiten oder als Teil des zusätzlichen Gehalts gezahlt wird. Das ist aber zweifelhaft, weil BFH 232, 174 = BStBl 2012 II, 288 § 3b EStG auf monatliche Pauschalen nicht anwendet, die ein Pilot auch für den Dienst zu begünstigten Zeiten bezieht. Auch die Mehrflugstundenprämien bei der DLH sind nicht steuerfrei (> Deutsche Lufthansa Rz 2). Die FinVerw folgt dem nicht ohne Weiteres: Zum Verzicht auf Einzelanschreibungen und Einzelbezahlung der Zeitzuschläge bei Flügen in verschiedenen Zeitzonen vgl FinMin NW vom 06.07.1998, DB 1998, 1490 (> Lohnzuschläge Rz 63, 70).
Rz. 5/1
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Die Fliegerzulage für Polizeibeamte in NW ist steuerfreie Aufwandsentschädigung; ebenso die Fliegerzulagen in der Bundesverkehrsverwaltung, in der Bundeswehr und bei der Bundespolizei (§ 3 Nr 12 Satz 1 EStG). Das gilt auch für andere ArbN, soweit die Zulage als ‚Aufwandsentschädigung’ im Haushalt ausgewiesen ist (> Aufwandsentschädigungen Rz 10 ff). Zu Zulagen im Flugsicherungsdienst > Flugsicherung.
Rz. 6
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Die sog Checkerzulage, die Trainingskapitäne erhalten, ist nicht nach § 3 Nr 26 EStG steuerbefreit (> Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 33).
Rz. 7
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Abfindungen, die dafür gezahlt werden, dass ein Dienstverhältnis tarifvertraglich zB auf das 55. Lebensjahr befristet ist, sind keine Entschädigungen iSv § 24 Nr 1 Buchst a EStG und werden nicht nach § 34 Abs 1 iVm Abs 2 Nr 2 EStG tarifbegünstigt besteuert (> Außerordentliche Einkünfte Rz 54). Abfindungen an Flugbegleiter auf Grund der Ausübung des ihnen tarifvertraglich zustehenden Optionsrechts, aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, können hingegen als Entschädigungen iSv § 24 Nr 1 Buchst b EStG tarifbegünstigt sein (BFH 147, 370 = BStBl 1987 II, 106; > Außerordentliche Einkünfte Rz 80).
Rz. 8
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Beruflich veranlasste Aufwendungen des fliegenden Personals werden nach allgemeinen Grund...