Rz. 15
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Dienstkleidung, die nach der staatlichen Dienstkleidungsordnung für Forstbeamte vorgeschrieben und als Dienstkleidungs- und Uniformteile dauerhaft gekennzeichnet sind, gehören zur typischen Berufskleidung (EFG 1987, 552); das gilt aber nicht für einen Lodenmantel (BFH 179, 403 = BStBl 1996 II, 202; H 3.31 LStH). Zahlungen an die Forstkleiderkasse sind noch keine WK; dazu führt erst die tatsächliche Anschaffung von Dienstkleidung (EFG 1992, 188). Zu Einzelheiten > Berufskleidung sowie > Rz 2/1.
Rz. 16
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Waldarbeiter, die stets im selben Waldrevier arbeiten, haben dort ihre > Erste Tätigkeitsstätte an der darin befindlichen ortsfesten dauerhaft betriebenen Einrichtung des ArbG, wie zB einem Forsthaus (§ 9 Abs 4 EStG; H 9.4 LStH; BFH 230, 533 = BStBl 2012 II, 32). Für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Forsthaus gilt die > Entfernungspauschale Rz 25ff des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4, Abs 2 EStG; außerhalb des Forsthauses wird Auswärtstätigkeit verrichtet, ggf entstehen > Reisekosten.
Gibt es keine ortsfeste betrieblichen Einrichtung (Forsthaus), bildet das Waldrevier ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet (vgl BMF vom 24.10.2014 Rz 41, BStBl 2014 I, 1412 = Anh 2 Reisekosten ab 2014; dazu Wirfler, DStR 2012, 2037 Tz 6.2). Zum Abzug der Aufwendungen für die Wegstrecke zwischen Wohnung und dem Erreichen des weiträumigen Tätigkeitsgebiets als WK > Entfernungspauschale Rz 28ff (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 3 iVm Abs 1 Nr 4 und Abs 2 EStG). Die Aufwendungen sind um steuerfreie > Wegegelder zu mindern (> Rz 9). Zur Benutzung des Schleppers für die Fahrt von der Wohnung zum Waldrevier > Entfernungspauschale Rz 86. Ergänzend > Rz 21.
Rz. 17
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Außerhalb einer > Erste Tätigkeitsstätte (Forsthaus) verrichten Forstarbeiter Auswärtstätigkeit (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 4 iVm Satz 1 und 2 EStG; vgl auch BFH 230, 533 = BStBl 2012 II, 32). Ihre Aufwendungen gehören dem Grunde nach zu den WK. Für Strecken innerhalb des Waldreviers gelten für Fahrtkosten die vollen Km-Sätze (> Kilometer-Pauschalen Rz 5; vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 4 EStG). Zum Umfang des nach steuerfreien > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern verbleibenden WK-Abzugs sowie > Reisekosten Rz 35 ff.
Rz. 18
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Aufwendungen für die Ausbildung als Berufsjäger (Förster) im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses sind WK (> Bildungsaufwendungen Rz 10). Außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses handelt es sich ggf um vorab entstandene WK, wenn der Beruf ernsthaft angestrebt wird und der Stpfl objektiv Aussicht hat, als Berufsjäger tatsächlich berufstätig zu sein. Handelt es sich um eine erstmalige Berufsausbildung, sind die Aufwendungen nur beschränkt als SA abziehbar (vgl § 10 Abs 1 Nr 7 EStG; > Bildungsaufwendungen Rz 43 ff). Ergänzend > Jagd.
Rz. 19
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Jagdhunde sind bei Förstern > Arbeitsmittel (ergänzend > Wachhund). Aufwendungen dafür sind > Werbungskosten, soweit sie eine nach § 3 Nr 12 EStG steuerfreie Hundebeihilfe übersteigen (> Rz 5). Bei Förstern im privaten Dienst führt die Zahlung eines Futtergelds durch den ArbG als WK-Ersatz zu stpfl Arbeitslohn (FinVerw, DB 1990, 1263). § 3 Nr 30 EStG ist nicht anwendbar, da der eigene Hund kein Werkzeug ist; auch die Voraussetzungen für > Auslagenersatz sind beim eigenen Hund nicht erfüllt (§ 3 Nr 50 EStG).
Rz. 20
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Jagdwaffen sind bei Berufsjägern > Arbeitsmittel. Der BFH erkennt die Kosten als WK an, wenn die Jagd zu den Dienstobliegenheiten gehört, und zwar auch dann, wenn die Dienstbehörde nur einen Zuschuss gibt (HFR 1964, 458; ergänzend > Rz 13). Ein solcher Zuschuss (zB Schussgeld – FinVerw, DB 1990, 1263) zu den Anschaffungskosten gehört als WK-Ersatz zum stpfl Arbeitslohn; § 3 Nr 30 EStG ist nicht anwendbar, da eine Jagdwaffe kein Werkzeug ist.
Der WK-Abzug für die Anschaffungskosten ist auf die AfA begrenzt; die gewöhnliche Nutzungsdauer der Jagdwaffen ist auf zehn Jahre geschätzt worden. Anschaffungskosten für Waffen und andere Ausrüstungsgegenstände bis zu 410 EUR werden im Jahr der Entstehung voll als WK berücksichtigt (> Absetzung für Abnutzung).
Rz. 21
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Aufwendungen für Motorsägen, Hauerwerkzeug, Zugmaschinen und andere > Arbeitsmittel der Waldarbeiter führen zu WK. Zum Umfang des abziehbaren Aufwands > Absetzung für Abnutzung. Muss ein angestellter kommunaler Revierförster die im Revier entstehenden Fahrtkosten für ein eigenes Kraftfahrzeug nach dem Arbeitsvertrag selbst tragen, so sind die Aufwendungen WK (BFH, BStBl 1958 III, 300); zum Umfang des Abzugs > Rz 16/17. Der "beamteneigene" Kraftwagen eines Forstmeisters gilt als "betriebliches" Fahrzeug iSv § 8 Abs 2 Satz 2ff EStG (> Kraftfahrzeuggestellung Rz 21/1). Die vom ArbN getragenen Aufwendungen mindern sich um steuerfreie Leistungen des ArbG (> Werkzeuggeld).
Rz. 22
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Aufwendungen eines Forstdirektors für die Teilnahme an der sog Verwaltungsjagd ...