Rz. 10
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
§ 3 Nr 26 EStG ist anzuwenden bei einer
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Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare Tätigkeit (> Rz 11 ff), |
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künstlerischen Tätigkeit (> Rz 18 ff), |
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Tätigkeit zur Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen (> Rz 23 ff), |
wenn sie nebenberuflich (> Rz 27 ff) im Dienst oder Auftrag einer > Juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung iSv § 5 Abs 1 Nr 9 KStG (> Rz 37 ff) zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (> Rz 33 ff) ausgeübt wird.
a) Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten
Rz. 11
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Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder Personen, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, werden im Rahmen eines Dienstverhältnisses als ArbN oder im Rahmen eines sonstigen Dienstleistungsvertrags als Auftragnehmer tätig.
Übungsleiter ist, wer Veranstaltungen leitet oder zB als Assistent mitleitet, in denen Menschen ihre Fähigkeiten unter Anleitung selbst entwickeln und erproben (BFH 146, 63 = BStBl 1986 II, 398).
Ausbilder und Erzieher ist, wer durch unmittelbare persönliche Zuwendung die geistigen und körperlichen Fähigkeiten anderer Menschen entwickelt, indem er sie zum Lernen anregt, ihre natürlichen Anlagen fördert und ihr Wissen und Können durch Üben sichert, verbessert oder in Prüfungen feststellt (BFH 146, 63 – aaO).
Der Betreuer ist eine Person, die durch einen direkten pädagogisch ausgerichteten persönlichen Kontakt zu den von ihr betreuten Menschen dem Kernbereich des ehrenamtlichen Engagements zuzurechnen ist; dies gilt besonders für die Arbeit im Jugend- und Sportbereich (vgl Gesetzesbegründung – BT-Drs 14/2070 S 37). Ein Betreuer kümmert sich um die körperliche und seelische Befindlichkeit anderer jugendlicher oder erwachsener Personen, ohne sie darüber hinaus zu erziehen oder zu pflegen. Für ehrenamtliche Betreuungstätigkeit iSv § 1835a BGB gibt es den besonderen Freibetrag des § 3 Nr 26b EStG (> Rz 9). Zu Einzelheiten > Rz 75 ff.
Die Tätigkeitsbilder können sich überschneiden, müssen also nicht klar gegeneinander abgegrenzt werden. Zur Nebenberuflichkeit im Einzelnen > Rz 27 ff.
Rz. 12
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Unter einer Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer ist zB die Tätigkeit als Sporttrainer (auch Stundentrainer), Mannschaftsbetreuer in Sportvereinen, Skilehrer, Chorleiter und Dirigent zu verstehen; ebenso die Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung, zB Vermittlung von Allgemeinwissen und handwerklichen Fähigkeiten in Kursen und Vorträgen an Schulen und Volkshochschulen (vgl BFH 146, 63 = BStBl 1986 II, 398), Religionsunterricht an staatlichen Schulen durch > Geistliche, Mütterberatung, Erste-Hilfe-Kurse, Schwimmunterricht, Instrumentalunterricht an der Städtischen Musikschule (vgl BFH/NV 1991, 296); ebenso die Lehrtätigkeit in der beruflichen Aus- oder Fortbildung, zB die Vortragstätigkeit der Mentoren an den Verwaltungs-Fachhochschulen oder als fachliche Betreuer von Studenten und Kursteilnehmern an der Fernuniversität Hagen (> Mentoren), den Fortbildungsanstalten der Bundes- oder Landesverwaltungen, den Studieninstituten der Kommunalverwaltung, im Rahmen des von den Steuerberaterkammern veranstalteten ausbildungsbegleitenden Unterrichts, Leiter der Referendar-Arbeitsgemeinschaft (FinVerw, zB OFD Hannover vom 15.12.2009, DB 0346629; OFD Frankfurt/M vom 27.10.2010 S-2245-A-2-St-213); auch Diskussionsleitung (BFH/NV 2000, 429), ebenso die Tätigkeit der Sozialpädagogen, die Jugendgruppenleiter ausbilden, der Mitarbeiter in besonderer Funktion bei den Warnämtern, die Betreuung von Kindern zB durch Mitarbeiterinnen von Kinderspielkreisen, der Leiter von Raucherentwöhnungskursen durch die AOK, der Helfer im Rahmen der Jugenderholung sowie eine Tätigkeit, die die Beaufsichtigung, Anleitung und Unterrichtung von Jugendlichen betrifft; ebenso die Tätigkeit als Ausbilder bei der freiwilligen > Feuerwehr (zu Regel-%-Sätzen für die anteilige Vergütung als Übungsleiter vgl OFD Koblenz vom 03.04.2001 S-2337-A; BYLfSt vom 14.12.2007, BeckVerw 117752), des Arztes, der an Übungsstunden von Behindertensportgruppen teilnimmt (vgl BYLfSt vom 07.05.2009, BeckVerw 159399; OFD Hannover vom 15.12.2009, DB 0346629; OFD Frankfurt/M vom 27.10.2010 S-2245 – A-2-St-213). Ebenso begünstigt sind grundsätzlich ehrenamtliche Ferienbetreuer, Museums- und Stadtführer sowie Ärzte im Coronarsport, wenn sie auf den Ablauf der Übungseinheiten und die Übungsinhalte aktiv Einfluss nehmen (FinVerw, aaO). Auch > Schulweghelfer oder Schulbusbegleiter sind als Betreuer tätig (zB FinMin BY vom 17.01.2000, DB 2000, 952).
Rz. 13
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Eine Tätigkeit ist "vergleichbar" iSd § 3 Nr 26 EStG, wenn sie ihrer Art nach der Tätigkeit eines Übungsleiters, Ausbilders, Erziehers oder Betreuers in den wesentlichen Punkten entspricht. Sie muss eine pädagogische Ausrichtung haben, also auf eine umfassende Persönlichkeitsentwicklung abzielen oder in einen strukturierten ...