Rz. 20
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Nur Versorgungsbezüge von ArbN, die zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören (§ 19 Abs 2 EStG), unterliegen dem LSt-Abzug. Zu Einzelheiten > Versorgungsbezüge Rz 5 ff. In Höhe der Freibeträge bleiben die Versorgungsbezüge steuerfrei. Außerdem wird ggf der ArbN-Pauschbetrag für WK (§ 9a Satz 1 Nr 1 Buchst b EStG) für die Steuerklassen I bis V über den > Lohnsteuertarif berücksichtigt (§ 39b Abs 2 Satz 5 Nr 1 EStG), wenn keine höheren WK als Freibetrag im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren festgestellt worden sind. Die zu anderen Einkunftsarten gehörenden Versorgungsbezüge unterliegen der Besteuerung ausschließlich im Rahmen einer Veranlagung zur ESt. Das Gleiche gilt für Einkünfte iSv § 22 EStG (> Renteneinkünfte). Von > Arbeitslohn, von dem die LSt gemäß §§ 40 bis 40b EStG pauschaliert worden ist, dürfen Freibeträge für Versorgungsbezüge nicht abgezogen werden (> R 39b.3 Abs 1 Satz 4 LStR). Zur Vereinbarung von > Nettolohn > R 39b.9 Abs 1 Satz 4 LStR.
Rz. 21
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Laufende Versorgungsbezüge: Fließen dem ArbN im laufenden Lohnzahlungszeitraum begünstigte Versorgungsbezüge iSv § 19 Abs 2 EStG zu, hat der ArbG für den LSt-Abzug den auf den Lohnzahlungszeitraum entfallenden Anteil des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag von diesen Versorgungsbezügen abzuziehen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind (§ 39b Abs 2 Satz 3 EStG). In Höhe der Freibeträge bleiben die Versorgungsbezüge steuerfrei.
Rz. 22
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Anders als bei einer Veranlagung (> Rz 1 – 19) ermittelt der ArbG die Freibeträge nur für solche Versorgungsbezüge, die von ihm ausgezahlt werden; erhält der ArbN noch von Dritten Versorgungsbezüge, bleiben diese für den LSt-Abzug unberücksichtigt.
Beispiel 1:
Der Angestellte B hat sich im Laufe seines Berufslebens mehrfach verändert und bei mehreren ArbG Anwartschaften auf eine Betriebsrente/Werkspension erworben. In 2016 erreicht er das 65. Lebensjahr und erhält vom ArbG I eine Betriebsrente von 500 EUR und vom ArbG II ab März eine Pension von 800 EUR. Beide ArbG ermitteln die LSt unter Anwendung der abgerufenen > Lohnsteuerabzugsmerkmale (zB ArbG I nach Steuerklasse III und ArbG II nach Steuerklasse VI). Erst bei der Veranlagung ermittelt das FA für beide Versorgungsbezüge gemeinsame Freibeträge für Versorgungsbezüge (> Rz 10).
Zur Ermittlung der "Freibeträge" für die Monatspension von 800 EUR bei Steuerklasse VI: Der Stpfl gehört zur Kohorte des Jahres 2016. Das Zwölffache des Versorgungsbezugs für März 2016 beträgt (800 × 12 =) 9 600 EUR. Davon 22,4 % sind 2 150 EUR, höchstens aber 1 680 EUR. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf bei Steuerklasse VI nicht abgezogen werden (> Rz 24).
Für den monatlichen LSt-Abzug bei ArbG II werden im Ergebnis 1/12 von 1 680 EUR = 140 EUR berücksichtigt. Dem LSt-Abzug unterliegen mithin (800 EUR ./. 140 EUR =) 660 EUR bei Steuerklasse VI.
Rz. 23
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Freibeträge für Versorgungsbezüge sind bei unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen ArbN zu berücksichtigen (vgl § 50 Abs 1 EStG). Bei Steuerklasse VI darf der Versorgungsfreibetrag berücksichtigt werden, nicht aber der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (vgl § 39b Abs 2 Satz 5 Nr 1 EStG); > Rz 22 Beispiel 1.
Rz. 24
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Sonstige Versorgungsbezüge: Dem LSt-Abzug nach den Regeln für > Sonstige Bezüge (vgl § 39b Abs 3 EStG) unterliegen zB Kapitalzahlungen/Abfindungen (> Rz 18) oder Nachzahlungen. Die Freibeträge werden von dem sonstigen Bezug nur insoweit abgezogen, als sie sich bei der Feststellung des maßgebenden Jahresarbeitslohns nicht ausgewirkt haben (§ 39b Abs 3 Satz 6 EStG und > R 39b.3 Abs 1 Satz 2 LStR).
Beispiel 2:
Der ehemalige Angestellte erhält seit Januar 2005 eine Betriebsrente von 150 EUR monatlich, nach den LSt-Abzugsmerkmalen ist Steuerklasse I anzuwenden. Im Dezember 2015 wird er mit einer Einmalzahlung iHv 12 000 EUR abgefunden. Es sind die Werte des Jahres 2005 anzuwenden. Der Versorgungsfreibetrag von 40 %, höchstens 3 000 EUR, zuzüglich des Zuschlags von 900 EUR darf nicht überschritten werden.
A. Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge: |
I. für die Betriebsrente von monatlich 150 EUR: |
BMG ist das Zwölffache des Bezugs für Januar 2005, also (150 EUR x 12 =) 1 800 EUR; davon 40 %, |
höchstens 3 000 EUR, zuzüglich eines Zuschlags von 900 EUR. Das sind (720 EUR + 900 EUR =) 1 620 EUR; |
II. für die Kapitalabfindung von 12 000 EUR: |
BMG ist der Betrag von 12 000 EUR; davon 40 % = 4 800 EUR, höchstens (3 000 EUR ./. 720 EUR =) 2 280 EUR; |
der Zuschlag ist bereits verbraucht. Der als sonstiger Bezug zu versteuernde Versorgungsbezug beträgt (12 000 EUR ./. 2 280 EUR =) 9 720 EUR. |
B. Berechnung der LSt auf den sonstigen Versorgungsbezug: |
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn (150 EUR x 12 =) |
1 800 EUR |
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abzüglich Freibeträge für Versorgungsbezüge |
1 620 EUR |
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maßgebender Jahresarbeitslohn: |
180 EUR |
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Die LSt nach Steuerklasse I für 180 EUR Jahrestabe... |