Rz. 10

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Erhält der Stpfl nach Beendigung seiner aktiven Berufstätigkeit mehrere Versorgungsbezüge und beginnt der Anspruch auf diese unterschiedlichen Versorgungsbezüge in demselben Kalenderjahr, werden für die Ermittlung des zwölffachen Monatsbezugs mehrere Versorgungsbezüge zu einer gemeinsamen BMG zusammengerechnet. Bei mehreren Versorgungsbezügen mit Bezugsbeginn in verschiedenen Kalenderjahren bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Bezugsbeginns des ersten Versorgungsbezugs (§ 19 Abs 2 Satz 6 EStG).

 

Beispiel:

Der Stpfl hat nach seinem Eintritt in den Ruhestand im März des Kalenderjahres 2015 als ehemaliger Abgeordneter des Deutschen Bundestages Anspruch auf monatliche Versorgungsbezüge iHv angenommen 5 600 EUR (vgl § 22 Nr 4 Satz 1 EStG; > Abgeordnete Rz 6). Daneben bezieht der Stpfl aus einer früheren Tätigkeit als ArbN bereits seit Juli 2014 von seinem früheren ArbG eine Betriebsrente iHv monatlich 450 EUR.

Die BMG ist nach den Regelungen zu ermitteln, die für den Versorgungsbeginn mit dem frühesten Versorgungsbeginn gelten, also für die Betriebsrente im Jahr 2014. Es ist von dem Zwölffachen der gesamten Versorgungsbezüge auszugehen.

 
BMG für Versorgungsbezüge 12 x (5 600 EUR + 450 EUR) = 72 600 EUR  
Versorgungsfreibetrag: 25,6 % von 72 600 EUR  
höchstens 1 920 EUR  
zuzüglich Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 576 EUR  
Freibeträge für Versorgungsbezüge insgesamt 2 496 EUR.
 

Rz. 11

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Zur Behandlung des Sterbegelds als einen von mehreren Versorgungsbezügen > Rz 14.

 

Rz. 12

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Randziffer einstweilen frei.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?