Rz. 43
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
§ 3 Nr 26 EStG stellt Einnahmen bis zu 2 400 EUR im Kalenderjahr steuerfrei. Die Steuerbefreiung ist unabhängig davon, ob dem Stpfl durch die nebenberufliche Tätigkeit Aufwendungen (WK/BA) entstehen, die durch eine Pauschale abgegolten werden sollen.
Rz. 44
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Die nach § 3 Nr 26 EStG steuerfreien Einnahmen werden nach der Systematik des EStG für die Einkunftsermittlung nicht erfasst. Erst die übersteigenden Einnahmen sind je nach Lage des Einzelfalls entweder dem LSt-Abzug unterliegender Arbeitslohn, also Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit iSv § 19 EStG, oder Einnahmen aus selbständiger (gewerblicher oder freiberuflicher) Tätigkeit iSv §§ 15, 18 EStG. Zur Veranlagung > Rz 53.
Rz. 45
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Einnahmen, die ein Stpfl aus einer nebenberuflichen Tätigkeit erzielt, die nur zu einem Teil die Voraussetzungen des § 3 Nr 26 EStG erfüllt, sind aufzuteilen. Die Steuerbefreiung bis zu 2 400 EUR wird lediglich für den entsprechenden Anteil gewährt (> R 3.26 Abs 7 Satz 1 LStR). Für die Mitarbeiter der freiwilligen Feuerwehr > Rz 12 und der Bahnhofsmission > Rz 25.
Rz. 46
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Aufwendungen, die bei der nach § 3 Nr 26 EStG begünstigten nebenberuflichen Tätigkeit entstehen, können ggf vom ArbG nach anderen Vorschriften steuerfrei ersetzt werden, zB nach § 3 Nr 12 (> Aufwandsentschädigungen), § 3 Nr 13 oder Nr 16 EStG (> Auslösungen bei privaten Arbeitgebern, > Reisekostenvergütungen) oder nach § 3 Nr 50 EStG (> Auslagenersatz). Eine Rangfolge zwischen den verschiedenen Befreiungsvorschriften besteht nicht; das FA wendet jeweils die für den Stpfl günstigste Reihenfolge an (> R 3.26 Abs 7 Satz 2 LStR). Dies wird regelmäßig dazu führen, dass zuerst die übrigen Befreiungsvorschriften angewendet werden; § 3 Nr 26 EStG wird dann auf die von diesen Vorschriften nicht erfassten Einnahmen angewendet.
Rz. 47
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Der Freibetrag des § 3 Nr 26 EStG ist ein Jahresbetrag. Er ist nicht zeitanteilig aufzuteilen, wenn die begünstigte Tätigkeit lediglich wenige Monate ausgeübt wird. Werden mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt, wird er nur einmal gewährt (BFH 154, 81 = BStBl 1988 II, 890; > R 3.26 Abs 8 LStR). Dies gilt auch dann, wenn der Stpfl Einnahmen aus mehreren Kalenderjahren rückwirkend erhält (Nachzahlung – BFH 160, 307 = BStBl 1990 II, 686). Ist ein Stpfl als > Betreuer, > Vormund oder Pfleger (vgl §§ 1909 ff BGB) tätig, bleiben Aufwandsentschädigungen iSv § 1835a BGB ebenfalls bis zu 2 400 EUR steuerfrei (§ 3 Nr 26b EStG; > Rz 75 ff); auf diesen Freibetrag werden nach § 3 Nr 26 EStG steuerfrei belassene Einnahmen angerechnet (§ 3 Nr 26b Satz 1 EStG; > Rz 79 mit Beispiel).
Rz. 48
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Überschreiten die Einnahmen den steuerfreien Betrag, dürfen die mit der nebenberuflichen Tätigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben insoweit als WK/BA abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen (§ 3 Nr 26 Satz 2 EStG). Diese ergänzende Regelung ist eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz des § 3c EStG, nach dem Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, weder als BA noch als WK abgezogen werden dürfen. Die WK/BA werden also nicht im Verhältnis der steuerfreien zu stpfl Einnahmen aufgeteilt, sondern vorrangig mit den steuerfreien Einnahmen verrechnet. Demzufolge kommt ein Abzug solcher WK/BA nur dann in Betracht, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag übersteigen (> R 3.26 Abs 9 Satz 1 LStR; vgl die Beispiele > Rz 49). Die Einnahmen müssen aber nicht den Höchstbetrag von 2 400 EUR übersteigen (EFG 2008, 1535). Bleiben die Einnahmen unter dem Höchstbetrag, gilt das Abzugsverbot für WK/BA nur bis zur Höhe dieser Einnahmen. Übersteigen die WK/BA die Einnahmen, ist der entstehende Verlust aus der nebenberuflichen Tätigkeit abziehbar (EFG 2011, 1596; 2015, 2163 mwN).
Rz. 49
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Entstehen bei einer beabsichtigten nebenberuflichen Tätigkeit vorweggenommene WK/BA, kommt es aber nicht mehr zur Ausführung der Tätigkeit, steht das Abzugsverbot des § 3c EStG dem Abzug dieser Aufwendungen nicht entgegen (BFH 210, 332 = BStBl 2006 II, 163).
Wird die nebenberufliche Tätigkeit als ArbN ausgeübt, so wird der > Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr 1 Buchst a EStG) angesetzt, soweit er nicht bei anderen Dienstverhältnissen verbraucht ist (> R 3.26 Abs 9 Satz 2 LStR).
Beispiel 1:
A erzielt als nichtselbständiger nebenberuflicher Übungsleiter Einnahmen von 2 400 EUR. Außerdem ersetzt der ArbG die nachgewiesenen Reisekosten. A hat WK iZm der nebenberuflichen Tätigkeit von 600 EUR.
Die Einnahmen von 2 400 EUR sind nach § 3 Nr 26 EStG steuerfrei. Die WK von 600 EUR sind nicht abziehbar. § 3 Nr 26 Satz 2 EStG greift nicht, weil weder die Einnahmen noch die WK den Freibetrag von 2 400 EUR übersteigen. Der neben der Aufwandsentschäd...