Rz. 75
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr 12 EStG (> Aufwandsentschädigungen) oder der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr 26 EStG (> Rz 10 ff) oder der Freibetrag nach § 3 Nr 26b EStG für Aufwandsentschädigungen iSv § 1835a BGB (> Rz 60 ff) gewährt wird oder gewährt werden könnte (§ 3 Nr 26a Satz 2 EStG).
Bei Ausübung mehrerer ehrenamtlicher Tätigkeiten kann jedoch im Einzelfall durchaus ein Zusammentreffen mehrerer Vergünstigungen bei demselben Stpfl vorkommen. Für eine andere Tätigkeit, die neben einer nach § 3 Nr 12, 26 oder 26b EStG begünstigten Tätigkeit bei einer anderen oder derselben Körperschaft ausgeübt wird, kann die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 26a EStG jedoch nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird (> Rz 62) und die Tätigkeiten voneinander trennbar sind, gesondert vergütet werden und die dazu getroffenen Vereinbarungen eindeutig sind und durchgeführt werden (vgl BMF Tz 5, aaO).
Beispiel 1:
T ist Jugendtrainer eines Fußballvereins. Für seine nebenberufliche Tätigkeit bekommt er eine monatliche Aufwandsentschädigung von 200 EUR. Fahrt- und/oder Verpflegungskosten sind mit dieser Pauschale abgegolten. Nachdem T wegen seines herausragenden Engagements zum Vorsitzenden seines Fußballvereins ernannt worden ist, beschließt der Verein eine Satzungsänderung, nach der alle Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeiten eine Aufwandsentschädigung von jährlich 600 EUR erhalten.
Die Aufwandsentschädigung für die Trainertätigkeit ist in voller Höhe von 2 400 EUR steuerfrei nach § 3 Nr 26 EStG. Auch die Aufwandsentschädigung für die Vorstandstätigkeit ist in voller Höhe von 600 EUR steuerfrei, weil für diese Tätigkeit § 3 Nr 26a EStG anwendbar ist. Diese Regelung wird nicht durch die gleichzeitige Anwendung der Übungsleiterpauschale ausgeschlossen, weil es sich bei Trainertätigkeit und Vorstandsarbeit um zwei unterschiedliche Tätigkeiten handelt.
Rz. 76
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Erzielt der Steuerpflichtige bei verschiedenartigen Tätigkeiten Einnahmen, die nur teilweise nach § 3 Nr 26a EStG steuerfrei bleiben und im Übrigen auch nicht unter § 3 Nr 12, 26 oder 26b EStG fallen, ist lediglich für den entsprechenden Anteil nach § 3 Nr 26a EStG der Freibetrag zu gewähren (vgl BMF Tz 6, aaO; > Rz 45). Auch bei verschiedenartigen nebenberuflichen Tätigkeiten wird der Freibetrag nur einmal im Kalenderjahr gewährt (EFG 2015, 1598 – Rev, BFH VIII R 28/15).
Die Steuerfreiheit von Bezügen nach anderen Vorschriften, zB nach § 3 Nr 13, 16 EStG, bleibt unberührt. Wenn auf bestimmte Bezüge sowohl § 3 Nr 26a EStG als auch andere Steuerbefreiungsvorschriften anwendbar sind, so sind die Vorschriften in der Reihenfolge anzuwenden, die für den Stpfl am günstigsten ist (BMF aaO; > Rz 46).
Rz. 77
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Der Freibetrag von 720 EUR ist ein Jahresbetrag. Er ist nicht zeitanteilig aufzuteilen, wenn die begünstigte Tätigkeit lediglich wenige Monate ausgeübt wird (vgl BMF Tz 7, aaO). Er ist personenbezogen und wird auch dann nur einmal gewährt, wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden.
Die Steuerbefreiung ist auch bei Ehegatten personenbezogen vorzunehmen. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten kann der Freibetrag demnach von jedem Ehegatten bis zur Höhe der Einnahmen, höchstens 720 EUR, die er für eine eigene begünstigte Tätigkeit erhält, in Anspruch genommen werden. Eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Teils des Freibetrags eines Ehegatten auf höhere Einnahmen des anderen Ehegatten aus der begünstigten nebenberuflichen Tätigkeit ist nicht zulässig.
Rz. 78
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Ein Abzug von WK/BA, die mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr 26a EStG in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ist nur dann möglich, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag übersteigen. Ein Abzug von Betriebsausgaben/Werbungskosten, die mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr 26a EStG in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ist nur dann zulässig, soweit die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag übersteigen (§ 3 Nr 26a Satz 3 EStG; > Rz 48). Bei ArbN ist in jedem Falle der > Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr 1 Buchst a EStG) anzusetzen, soweit er nicht bei anderen Dienstverhältnissen verbraucht ist (BMF Tz 9, aaO; > Rz 49).
Beispiel 2 (nach BMF Tz 9, aaO):
Ein Student, der keine anderen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, arbeitet nebenberuflich im Dienst der Stadt als Tierpfleger bei deren als gemeinnützig anerkanntem Tierheim. Dafür erhält er insgesamt 1 200 EUR im Jahr.
Der ArbG (Stadt) nimmt den LSt-Abzug monatlich vor. Bei den Steuerklassen I bis V ergibt sich wegen des zeitanteiligen Ehrenamts-Freibetrags (> Rz 69) sowie des bei diesen Steuerklassen berücksichtigten ArbN-P...